8C_446/2023 25.08.2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_446/2023
Urteil vom 25. August 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. April 2023 (S 23 17).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz bestätige im angefochtenen Urteil vom 18. April 2023 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2023, wonach dem Beschwerdeführer trotz vorhandenen Gesundheitsschadens keine Leistungen aus der Invalidenversicherung zustehen. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten legte sie einlässlich dar, weshalb hinsichtlich der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der SMAB AG St. Gallen vom 19. Mai 2022 abgestellt werden kann. Davon ausgehend schloss sie auf einen nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrad.
3.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (zur Arbeitsfähigkeit) offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Insbesondere genügt es nicht, einzelne im Rahmen der fachspezifischen Begutachtung erfolgte Aussagen von Seiten der untersuchenden Person, wie etwa zum Blutdruck, anzurufen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern deswegen die auf einem interdisziplinären Konsens beruhende Gesamteinschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig sein soll. Soweit sodann hinsichtlich des hypothetisch zumutbaren Einkommens als Invalider ein sogenannter leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gefordert wird, ist dies nicht hinreichend sachbezogen. Denn das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, selbst wenn der rechtsprechungsgemäss maximal zulässige Abzug von 25 % zugelassen würde, führte dies zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeergänzung vom 7. August 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. August 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel