4A_209/2024 19.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_209/2024
Verfügung vom 19. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Sybille Frech,
c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland,
Effingerstrasse 34, 3008 Bern
2. Tina Leiser,
c/o Schlichtungsbehörde, Bern-Mittelland,
Effingerstrasse 34, 3008 Bern
Beschwerdegegnerinnen,
1. D.________,
2. E.________,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren; Ausstandsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. März 2024
(ZK 24 98).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, D.________, E.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer