6B_290/2024 13.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_290/2024
Urteil vom 13. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten, Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. März 2024 (SST.2024.16).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 hiess das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Strafsachen insofern teilweise gut, als es Dispositivziffer 6 des obergerichtlichen Urteilsspruchs aufhob und reformatorisch festlegte, der Beschwerdeführer werde zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Neuverlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens SST.2022.260 wies es die Sache an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1227/2023).
1.2. Im Rahmen der Rückweisung (Verfahren SST.2024.16) erteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Parteien die Gelegenheit, sich zur vorzunehmenden Kostenverlegung in Bezug auf das Verfahren SST.2022.260 zu äussern.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Unter Hinweis auf das Ausmass der bundesgerichtlichen Reduktion der Verbindungsbusse einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafe beantragte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2024, die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens SST.2022.260 seien angemessen, mindestens aber im Umfang von 30 %, herabzusetzen.
Mit Urteil vom 12. März 2024 auferlegte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Kosten für das Verfahren SST.2022.260 erneut im Umfang von Fr. 2'128.--. Für das Verfahren SST.2024.16 erhob es keine Gerichtsgebühr.
1.3. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Kostenentscheid für das Verfahren SST.2022.260 aufzuheben und entweder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder selbst darüber zu entscheiden.
2.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist nur der angefochtene Entscheid der Vorinstanz zur Kostenverlegung nach Art. 428 StPO (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer die Nichteinrechnung einer Entschädigung für die behauptete Zerstörung mehrerer seiner Datenträger beanstandet. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
3.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten nach Art. 428 Abs. 2 StPO auferlegt werden, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Bei der Bestimmung von Art. 428 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, sodass das Gericht nach Ermessen entscheiden kann. Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im Ermessen des Sachgerichts. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschreitet (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Kritik in der Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_1227/2023 die Beschwerde im Strafpunkt wegen Verletzung des Verschlechterungsverbots im Zusammenhang mit der Höhe der Verbindungsbusse gutgeheissen und damit das vom Beschwerdeführer monierte "Fehlverhalten" des Obergerichts korrigiert. Das Obsiegen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht hat sich in reduzierten Gerichtskosten niedergeschlagen (Art. 66 BGG) und ist damit abgegolten. Die Kostentragung im kantonalen Rechtsmittelverfahren richtet sich, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint, nach Art. 428 StPO.
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, beantragte der Beschwerdeführer vor Obergericht im Berufungsverfahren SST.2022.260 einen Freispruch von Schuld und Strafe. Damit drang er allerdings nicht durch. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und die Ausfällung einer Verbindungsbusse. In diesen Punkten unterlag der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren und auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht, soweit angefochten, vollständig. Mit der Berufung und der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erwirkte der Beschwerdeführer - im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil - mit der Herabsetzung des Tagessatzes von Fr. 100.-- auf Fr. 90.-- jedoch insofern einen für ihn etwas günstigeren Entscheid, als die Verbindungsbusse von Fr. 2'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) auf Fr. 1'800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) reduziert wurde. In diesem Punkt drang der Beschwerdeführer durch und obsiegte. Im Ergebnis handelt es sich dabei allerdings, worauf die Vorinstanz korrekt hinweist, lediglich um ein geringfügiges Obsiegen in einem untergeordneten Punkt; der erstinstanzliche Entscheid wurde im Ergebnis, wie ersichtlich ist, nur unwesentlich abgeändert (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Nichtberücksichtigung einer Gutheissung in einem untergeordneten Punkt (sur un point tout à fait secondaire) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteile 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.3, 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.2 und 6B_839/2015 vom 26. August 2016 E. 8). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens die Kosten für das Berufungsverfahren SST.2022.260 erneut vollumfänglich auferlegt, verletzt folglich kein Bundesrecht.
4.3. Davon abgesehen kommt hinzu, dass die Herabsetzung der Tagessatzhöhe auf veränderte wirtschaftliche Umstände zurückzuführen ist, die sich nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2022 ergaben und damit erst im Rechtsmittelsverfahren eingetreten sind. Die Vorinstanz konnte folglich auch die Voraussetzungen von Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO bejahen; auf ihre diesbezüglich zutreffenden Erwägungen kann ohne weitere Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Anzumerken bleibt immerhin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Erkennbarkeit der veränderten finanziellen Situation im Berufungsverfahren (insbesondere in Bezug auf die Höhe des Unterhaltsbeitrags) offenbar selber davon ausgeht, dass sich die Bedingungen für einen günstigeren Entscheid gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO erst im Rechtsmittelverfahren realisierten.
4.4. Damit durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 und 2 lit. a und b StPO die vollumfänglichen Kosten des Berufungsverfahrens SST.2022.260 auferlegen. Eine Rechts- oder Ermessensverletzung ist nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands sind ihm reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill