6F_12/2024 13.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_12/2024
Urteil vom 13. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Januar 2024 (6B_1227/2023).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2023 insofern teilweise gut, als es Dispositivziffer 6 des obergerichtlichen Urteilsspruchs aufhob und reformatorisch festlegte, der Beschwerdeführer werde zu einer Busse in Höhe von Fr. 1'800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Neuverlegung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens SST.2022.260 wies es die Sache an die Vorinstanz zurück.
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller gelangt mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4). Desgleichen können allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mittels Revision nachgeholt werden (Urteile 6F_21/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.2; 6F_16/2020 vom 3. Juni 2020 E. 2.1; 6F_4/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.
Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG).
4.
4.1. Der Gesuchsteller bringt in seinem Gesuch kurz zusammengefasst vor, das Obergericht habe sich nur selektiv mit den Beweisen befasst. Es sei nur den belastenden Aspekten nachgegangen. Alle entlastenden Punkte seien mit oberflächlichen Ausflüchten abgetan oder gar nicht bzw. nicht seriös überprüft worden. Das eingereichte Phython-Script sei als Beweismittel abgewiesen worden, ohne durch einen Experten oder die IT-Forensik überhaupt gesichtet worden zu sein. Der Bericht der IT-Forensik sei von Anfang an als fehlerhaft und fachlich falsch gerügt worden. Die IT-Forensik habe auf dem falschen Gerät nach Software gesucht; die Programmierung habe auf dem Macbook stattgefunden. Es wäre notwendig gewesen, sich mit seinen technischen Einwänden zu befassen und einen zweiten Bericht zu erstellen. Jegliche Kritik am Bericht sei indessen nicht kommentiert worden und habe somit auch nicht den Weg von der mündlichen Verhandlung in das schriftliche Urteil des Obergerichts gefunden. Die offerierten Beweismittel seien ohne Kommentar abgelehnt worden. Da sich diese "Informationen" (vornehmlich) in den Audioprotokollen der Verhandlungen "verbergen" würden, sei es für das Bundesgericht nicht offensichtlich gewesen, was er mit seinem Vorbringen zur selektiven Beweisbefassung durch das Obergericht gemeint habe. Als Folge sei das Bundesgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weshalb ihm ein faires Verfahren verwehrt geblieben sei.
4.2. Soweit sich der Gesuchsteller mit seiner Kritik auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG berufen will, zeigt er nicht auf, welche Anträge das Bundesgericht unbeurteilt gelassen bzw. welche in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen es in seinem Urteil 6B_1227/2023 aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll. Der Gesuchsteller wiederholt mit seiner Kritik im Wesentlichen nur die bereits mit seiner Beschwerde in Strafsachen vorgetragenen Rügen einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch das Obergericht. Dem angeblich zu revidierenden Urteil 6B_1227/2023 kann in dieser Hinsicht entnommen werden, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsrügen des Gesuchstellers prüfte und - ohne eigene Feststellungen zu treffen - eine offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Sachverhaltsfeststellung verneinte, soweit auf die fragliche Kritik überhaupt einzutreten war (vgl. Urteil, a.a.O. E., 3). Mit seinen Vorbringen übt der Gesuchsteller im Wesentlichen inhaltliche Kritik an der Begründung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1227/2023 und strebt in der Sache dessen Wiedererwägung bzw. eine neue beweismässige und rechtliche Würdigung an, wobei er im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen und Substanziierungen im Revisionsverfahren nachzuschieben versucht. Für eine solche Sachkritik und erneute Diskussion der Rechtslage besteht im Revisionsverfahren indessen kein Raum (siehe vorstehend E. 2).
4.3. Nicht anders verhält es sich, soweit der Gesuchsteller zudem moniert, die unrechtmässige Datendurchsuchung und das Entschädigungsbegehren rechtzeitig vor beiden Gerichtsinstanzen vorgebracht zu haben, was das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil falsch festgestellt habe. Er beanstandet damit erneut die rechtliche Würdigung, die das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Urteil 6B_1227/2023 unter Hinweis auf Art. 80 Abs. 1 BGG und Art. 99 Abs. 2 BGG vornahm (siehe Urteil, a.a.O., E. 1). Dass seine Rügen und Begehren in den kantonalen Urteilen, wie er geltend macht, zu Unrecht nicht "erwähnt" worden, sondern "unkommentiert" in den "Audioprotokollen versunken" sein sollen, hätte er im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorbringen können und müssen. Wie bereits ausgeführt, können Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mittels Revision nachgeholt werden (siehe vorstehend E. 2). Die Argumentation des Gesuchstellers läuft erneut auf eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1227/2023 hinaus, was keinen Revisionsgrund darstellt.
4.4. Unzulässig ist das Revisionsgesuch schliesslich auch, soweit es sich gegen das obergerichtliche Urteil selber richtet (Urteil 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4); die diesbezüglichen Vorwürfe einer sinngemäss willkürlichen und/oder gehörsrechtverletzenden Rechtsanwendung können nicht Revisionsgegenstand im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein (vgl. Urteile 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4 und 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4).
5.
Im Ergebnis macht der Gesuchsteller keinen der im BGG genannten Revisionsgründe geltend. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist daher auf das Revisionsgesuch - ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte, nur dann neu befindet, wenn es das Revisionsgesuch als zulässig und begründet erachtet (Art. 128 BGG). Dies ist hier nicht der Fall.
Dem Gesuchsteller sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill