9C_210/2024 12.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_210/2024
Urteil vom 12. September 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2021 (VV.2020.181/E).
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene A.________ meldete sich im April 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie insbesondere die zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom 28. März 2019 und des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 24. Dezember 2019 beizog. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sich dazu in seiner Stellungnahme vom 12. März 2020 geäussert hatte, kündigte die IV-Stelle am 19. März 2020 vorbescheidweise die Ablehnung sowohl des Anspruchs auf berufliche Massnahmen als auch - mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens - auf eine Invalidenrente an. Auf Einwendungen von A.________ hin holte die IV-Behörde weitere Auskünfte (vom 4. und 8. Juni 2020) beim RAD ein. Am 11. Juni 2020 verfügte sie wie vorbeschieden.
B.
B.a. Der daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhobenen Beschwerde lagen u.a. Berichte des Spitals D.________, vom 4. Juni 2020 und der behandelnden Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2020 bei. Die IV-Stelle ihrerseits reichte mit der Beschwerdeantwort zwei Stellungnahmen des RAD vom 16. September 2020 ein. Mit Entscheid vom 5. Mai 2021 hiess das angerufene Gericht die Rechtsvorkehr in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2020 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und ein Anspruch auf Parteientschädigung abgelehnt (Dispositiv-Ziff. 3); dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde stattgegeben und die Verfahrenskosten wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen; Rechtsanwalt Urs Kröpfli ernannte das Gericht zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A.________ und entschädigte ihn mit Fr. 910.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Dispositiv-Ziff. 4).
Auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat dieses mit der Begründung nicht ein, dass der einzig beanstandete Kosten- und Entschädigungspunkt im Nachgang zum Endentscheid werde angefochten werden können (Urteil 9C_382/2021 vom 12. Juli 2021).
B.b. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge weitere medizinische Erhebungen und sprach A.________ gestützt darauf mit Wirkung ab 1. April 2024 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 62 % zu (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 22. März 2024; eine rückwirkende Verfügung wurde vorbehalten).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2021 betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, die auf Fr. 500.- festgesetzten Verfahrenskosten der IV-Stelle aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihm die geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'322.10 zu ersetzen. Ferner sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. Mit der Beschwerde werden u.a. Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Rechtsvertreter und A.________ von Juni und August 2020 aufgelegt.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 147 II 300 E. 1; Urteil 9C_456/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.2).
1.2. Wie im Nichteintretensurteil 9C_382/2021 vom 12. Juli 2021 erwogen, kann der im thurgauischen Entscheid vom 5. Mai 2021 enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt nunmehr - der Endentscheid in der Sache im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG liegt in Form der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 vor - direkt beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. etwa Urteil 9C_67/2022 vom 7. Februar 2022 mit Hinweisen; ferner Urteil 9C_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 2.5, zur Publikation vorgesehen). Da die Beschwerde innert der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 100 BGG nach Verfügungserlass eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3 hiernach).
2.
2.1. Entsprechend den vom Beschwerdeführer formulierten Rügen bedarf einer genaueren Betrachtung, ob die Vorinstanz ihm im Entscheid vom 5. Mai 2021 trotz Obsiegens unter Berufung auf das Verursacherprinzip die Gerichtskosten auferlegen und die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigern durfte. Das kantonale Gericht begründete seine Auffassung damit, dass es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin den Bericht des Spitals D.________ vom 4. Juni 2020, welcher - neben den psychiatrischen Ausführungen der Dr. med. E.________ vom 11. August 2020 - die Rückweisung der Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bewirkt habe, vor Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2020 einzureichen. Ebenso habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens erwähnt, insbesondere auch nicht im Rahmen seiner Einwendungen vom 13. Mai 2020 auf die Vorbescheide vom 19. März 2020 hin, dass er in psychiatrischer Behandlung stehe resp. die Aufnahme einer solchen beabsichtige. Dass das kantonale Beschwerdeverfahren habe geführt werden müssen - so die Vorinstanz abschliessend -, sei somit auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er habe deshalb die Verfahrenskosten zu tragen und eine Parteientschädigung stehe ihm nicht zu.
2.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht hat den in Art. 61 ATSG statuierten Anforderungen zu genügen und bestimmt sich darüber hinaus (abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Vorbehalt des Art. 1 Abs. 3 VwVG) nach kantonalem Recht. Für den Bereich der Invalidenversicherung ist in Art. 69 Abs. 1bis IVG zudem vorgesehen, dass das Verfahren kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt werden. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten finden sich in Art. 61 ATSG (anders als hinsichtlich der Parteikostenverlegung: Art. 61 lit. g ATSG; vgl. dazu E. 2.3 nachstehend) keine bundesrechtlichen Vorgaben; massgebend ist vielmehr das kantonale Recht (woran auch die auf 1. Januar 2021 neu eingefügte lit. f bis nichts ändert: Urteil 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
2.2.1. Gemäss § 77 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) trägt in streitigen Verfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten. Unterliegt eine beteiligte Partei nur teilweise, wird ihr ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt. Gemäss § 78 Abs. 1 VRG/TG ("Sonderfälle") gehen die Kosten zulasten eines Beteiligten, soweit er sie durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, durch nachträgliche Begehren oder Geltendmachung wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die er schon früher hätte vorbringen können, oder durch ungehöriges Verhalten verursacht hat.
2.2.2. Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt hinsichtlich der vorzunehmenden Verlegung der Gerichtskosten praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (vgl. Urteil 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.3. Ob § 78 Abs. 1 VRG/TG, wie in der Beschwerde vorgebracht, generell nur anzuwenden ist, wenn bei (geradezu) treuwidriger Verursachung von Mehrkosten die Überbindung an einen anderen Verfahrensbeteiligten ungerechtfertigt erschiene (in diesem Sinne etwa Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu § 78 VRG/TG), und Zurückhaltung jedenfalls bei der nachträglichen Beibringung von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln insoweit geboten ist, als deren frühere Geltendmachung nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen sein muss (vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., N. 3 zu § 78 VRG/TG), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden.
So oder anders hält das Vorgehen des kantonalen Gerichts, dem - unstrittig - obsiegenden Beschwerdeführer die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen, nicht Stand. Wie dieser nämlich unter Verweis auf einen vom 16. Juni 2020 datierenden E-Mail-Verkehr zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter glaubhaft versichert, war ihm der fragliche Bericht des Spitals F.________ vom 4. Juni 2020 erst gleichentags zugestellt worden. Er konnte daher nicht früher, namentlich nicht vor Erlass der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020, beigebracht werden. Gleiches gilt für den psychiatrischen Befund der Dr. med. E.________, der dem Beschwerdeführer trotz Behandlungsbeginns bereits am 22. Juni 2020 und entsprechender Anmahnung erst am 11. August 2020 zugegangen war (vgl. E-Mail-Verkehr vom 11. August 2020). Beiden vor dem Bundesgericht erstmals aufgelegten Belegen kommt zwar (unechter) Novencharakter zu, sie sind jedoch, da erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst, im vorliegenden Verfahren beachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Mit diesen Verhältnissen steht in klarem Widerspruch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und den Prozess damit gleichsam eigenverantwortlich verursacht. Ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers zu unnötigen Kosten geführt haben könnte, erweist sich die Überbindung von Gerichtskosten im Entscheid vom 5. Mai 2021 als unhaltbar. Unter den gegebenen Umständen bleibt vielmehr der auch für das kantonale Verfahren geltende (BGE 137 V 57 E. 2.2) Grundsatz anwendbar, wonach die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen als vollständiges Obsiegen einzustufen ist (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteile 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.2.3, 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 4.2).
Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Kosten des vorangegangenen kantonalgerichtlichen Verfahrens demnach allein zu tragen. Gleichzeitig entfällt damit deren Übernahme zufolge der dem Beschwerdeführer damals bewilligten unentgeltlichen Prozessführung. Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des angefochtenen Entscheids (soweit die Verfahrenskosten betreffend) sind entsprechend abzuändern resp. aufzuheben.
2.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Immerhin gilt auch im Rahmen dieser Bestimmung das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b; Urteil 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1 mit diversen Hinweisen). Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteile 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1, 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG).
2.3.1. Vorliegend massgebend ist die Verordnung des thurgauischen Verwaltungsgerichts vom 2. September 2009 über den Anwaltstarif für Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht, dem Versicherungsgericht, der Enteignungskommission und den Rekurskommissionen (ATVG/TG; RB 176.61). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der anwaltlichen Vertretung, allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer, sofern eine Mehrwertsteuerpflicht besteht (§ 2 Abs. 1 ATVG/TG). Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung entsprechend reduziert (§ 2 Abs. 3 ATVG/TG). Die Parteientschädigung bemisst sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, dem für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Zeitaufwand und den Barauslagen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 400.- und Fr. 10'000.-, zuzüglich der ausgewiesenen Barauslagen und der Mehrwertsteuer (§ 3 Abs. 1 ATVG/TG). Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 3 Abs. 5 ATVG/TG).
2.3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt wiederum praktisch nur das Willkürverbot in Betracht. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.3. Soweit das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf das Verursacherprinzip die Zusprechung einer Parteientschädigung verwehrt hat, gilt das in E. 2.2.3 zu den Gerichtskosten Gesagte analog. Dem im Rahmen des Entscheids vom 5. Mai 2021 als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer steht somit grundsätzlich im Lichte von Art. 61 lit. g ATSG und BGE 137 V 57 E. 2.1 eine Parteientschädigung zu. Da die Prinzipien der Parteikostenverlegung verletzt wurden, sind Entscheiddispositiv-Ziff. 3 und 4 (betreffend Entschädigungsregelung) aufzuheben. Die Sache ist zur Festsetzung einer Parteientschädigung nach Massgabe der hiervor dargestellten kantonalen Rechtsgrundlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Höhe der ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung resp. die Kürzung der sich gemäss Honorarnote vom 21. September 2020 auf Fr. 2'322.10 (einschliesslich Mehrwertsteuer) belaufenden Kosten auf Fr. 910.60 zuzüglich Mehrwertsteuer.
3.2. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich, wird Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids nach dem Dargelegten doch integral aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung und -festsetzung der Verfahrens- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückbeordert. Das Ersuchen erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos, zumal darauf, da "namens und im Auftrag meines Mandanten" und nicht durch den Rechtsvertreter selber gestellt, ohnehin nicht einzutreten ist (Art. 61 lit. f ATSG; BGE 110 V 360 E. 2; Urteil 9C_376/2019 vom 10. September 2019 E. 1 mit Hinweisen).
3.3. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Antrag unmittelbar die Festsetzung des vorinstanzlichen Parteikostenersatzes (auf Fr. 2'322.10 einschliesslich Mehrwertsteuer) durch das Bundesgericht bewirken wollen, erweist sich das Begehren ebenfalls als unzulässig, da sich das erstinstanzliche Gericht hierzu noch nicht geäussert hat.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 2 - 4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. September 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl