2C_629/2023 27.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_629/2023
Urteil vom 27. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken,
gegen
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, avenue de la Gare 39, 1950 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.
Gegenstand
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 5. Oktober 2023 (A1 23 32).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1992) ist deutscher Staatsangehöriger und reiste am 8. Dezember 2014 erstmals in die Schweiz ein. Auf seine Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung traten die zuständigen Behörden in den Kantonen Aargau und Zürich mehrfach nicht ein, nachdem er trotz mehrmaliger Aufforderung erforderliche Unterlagen nicht einreichte; er wurde mehrfach aus der Schweiz weggewiesen.
Am 27. November 2015 heiratete A.A.________ im Kanton Aargau die Schweizerin B.A.________ (geb. 1991). Aus der Beziehung ging ein Sohn (geb. 2015) hervor.
Am 10. September 2019 wurde die Ehe geschieden; die elterliche Sorge wurde gemeinsam den Eltern belassen, wobei der Sohn gleichzeitig unter die Obhut der Mutter gestellt wurde.
Seit Mai 2021 hält sich A.A.________ zwecks Erwerbstätigkeit wieder in der Schweiz auf. Ab dem 25. Oktober 2021 arbeitete er bei der C.________ AG als temporärer technischer Angestellter/Angelernt unbefristet in einem 100%-Pensum auf der Baustelle der D.________ in Visp. Seit dem 1. April 2023 ist er bei derselben Arbeitgeberin als Facharbeiter Industrieumzug Mechaniker/Magaziner in einer Festanstellung tätig.
A.b. A.A.________ gab in der Vergangenheit in Deutschland und in der Schweiz insbesondere zu folgenden Straferkenntnissen Anlass:
- Verurteilung vom 13. Januar 2011 (DE) wegen Diebstahls in drei Fällen; Jugendstrafe von sechs Monaten (bedingt).
- Verurteilung vom 26. Januar 2012 (DE) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in sechs Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sowie versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung; Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
- Verurteilung vom 19. Mai 2014 (DE) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
- Verurteilung vom 10. Juli 2014 (DE) wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln; Geldstrafe von 35 Tagessätzen.
- Verurteilung vom 14. Juni 2016 (CH) wegen versuchter Nötigung sowie Vergehens gegen das Waffengesetz; Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
- Verurteilung vom 6. April 2021 (DE) wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln; Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
- Verurteilung vom 16. April 2021 (DE) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie Besitzes von Betäubungsmitteln; Freiheitsstrafe von einem Jahr (bedingt).
B.
Am 3. November 2021 beantragte A.A.________ bei der Stadtgemeinde U.________ einen Aufenthaltstitel.
Am 29. Juni 2022 - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - wies die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis (DBM) das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.A.________ ab und räumte ihm eine Frist bis zum 24. August 2022 ein, um die Schweiz zu verlassen. Die DBM begründete dies im Wesentlichen mit den mehrfachen Verurteilungen in Deutschland und in der Schweiz; aufgrund der Gesamtheit der Strafen sowie des aus der Dauerdelinquenz resultierenden Gesamteindrucks ging die DBM davon aus, dass A.A.________ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in sein deliktisches Verhaltensmuster zurückfallen werde, und dass er daher eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Ein gegen den Entscheid der DBM gerichtetes Rechtsmittel wies der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 20. Januar 2023 ab. Hiergegen gelangte A.A.________ an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde ab, wobei es A.A.________ verpflichtete, die Schweiz bis zum 31. Januar 2024 zu verlassen.
C.
Mit Beschwerde vom 11. November 2023 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht, wobei er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn in diesem spezifischen Fall persönlich zu befragen und anzuhören, bevor der Entscheid gefällt werde.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat des Kantons Wallis verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Dienststelle für Bevölkerung und Migration verzichtet ebenfalls auf eine Stellungnahme und beantragt die Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts.
Am 13. November 2023 erkannte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Während dem Verfahren vor Bundesgericht reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen ein (eigene Stellungnahme; aktuelle Stellungnahme Bewährungshelferin; Zwischenzeugnis Arbeitgeberin).
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 149 III 6 E. 3.1).
Der in der Schweiz berufstätige Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger potenziell über einen Anspruch auf eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario; BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 139 I 330 E. 1.1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Echte Noven,
d. h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Das mit Beschwerde vor Bundesgericht eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers datiert vom 10. November 2023 und kann entsprechend als unzulässiges echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 13. Februar 2024 sowie das Zwischenzeugnis der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 2. April 2024.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seiner Gehörsrechte, indem er im kantonalen Verfahren zu Unrecht nicht persönlich angehört worden sei.
3.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2).
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1). Praxisgemäss schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3; Urteile 2C_448/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.1; 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 4.1).
3.2. Dem Urteil des Kantonsgericht lässt sich entnehmen, dass es die vom Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen hat; zudem lagen neben den Akten der Walliser Migrationsbehörden auch diejenigen der Migrationsämter des Kantons Zürich und Aargau vor. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der Vorinstanz als auch vor den unteren kantonalen Instanzen mehrfach Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern und seinen Standpunkt darzulegen sowie entsprechende Beweismittel beizubringen. Damit hatte er hinreichend Gelegenheit, die von ihm geltend gemachte persönliche Kehrtwende darzulegen und die hierfür entscheidenden Beweismittel beizubringen, worauf auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht hinweist. Sie ist denn auch in keiner Weise in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, dass von einer persönlichen Einvernahme keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. Sie hat damit Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt und es besteht entsprechend kein Anlass, das Verfahren - wie der Beschwerdeführer in einem Eventualstandpunkt beantragt - zur Durchführung einer persönlichen Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung von Art. 5 Anhang 1 FZA. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Rückfallrisiko und damit eine nach wie vor bestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit angenommen.
4.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und geht in der Schweiz einer unbefristeten Erwerbstätigkeit als Facharbeiter Industrieumzug Mechaniker/Magaziner nach. Er kann sich somit grundsätzlich auf Art. 6 Anhang I FZA berufen, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhält.
Die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche stehen allerdings unter dem Vorbehalt von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).
4.2. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Artikel 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.2; Urteil 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 136 II 5 E. 4.2).
Als schwerwiegend gelten etwa Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus finanziellen Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. auch Urteile 2C_499/2023 vom 24. Januar 2024 E. 4.2; 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 6.1 ff., 2C_44/2022 vom 15. August 2022 E. 5.1; 2C_873/2020 vom 4. Februar 2021 E. 4.3).
4.3. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft (vgl. A.b vorstehend). Unbestritten ist, dass vorliegend auch die Verurteilungen im Ausland für die Frage der Bewilligungsverweigerung in der Schweiz massgeblich sind.
Auch wenn die Jugendstrafen von 2011 und 2012 weniger ins Gewicht fallen mögen, hat der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren immer wieder (und mitunter schwer) delinquiert. Dabei fällt neben der Verurteilung im Jahr 2014 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und den mehrfachen Geldstrafen (wegen versuchter Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz und unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln) insbesondere ins Gewicht, dass er noch im Jahr 2021 in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer im Jahr 2020, mithin nur kurz bevor er sich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz begab.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder auch mit physischer Gewalt respektive Körperverletzungen in Erscheinung trat. So erfolgte die Verurteilung zur längsten Jugendstrafe im Jahr 2012 unter anderem wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wurde er auch im Jahr 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Hinzu kommt, dass es gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen - und unbestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz auch im Kontext der versuchten Nötigung im Jahr 2016 zu einem Gewaltausbruch gekommen ist, bei welchem der Beschwerdeführer einer anderen Person mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, wobei der Betroffene unter anderem einen Nasenbeinbruch und Prellungen erlitt; das daraus resultierende Strafverfahren wurde aufgrund des Rückzugs des Strafantrags des Opfers eingestellt. Einer weiteren beim besagten Ereignis anwesenden Person drohte der Beschwerdeführer damit, sie "abzustechen"; bei der darauffolgenden Hausdurchsuchung wurde bei ihm denn auch eine Waffe (ein einhändig bedienbares Springmesser mit einem automatisierten Mechanismus) gefunden.
4.4. Insgesamt hat der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 Freiheitsstrafen von 57 Monaten gegen sich erwirkt, darunter die genannten Delikte gegen Leib und Leben sowie Betäubungsmitteldelikte. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2021 soweit ersichtlich nichts mehr hat zuschulden kommen lassen und dass er hier seither einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wie sich aus den verschiedenen im kantonalen Verfahren eingereichten Beweismitteln (Arbeits- und Zwischenzeugnisse, Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, Schreiben und Bericht der Bewährungshelferin) ergibt. Demgegenüber spricht der Umstand, dass er noch im Jahr 2020 eine einjährige Freiheitsstrafe erwirkte, deutlich gegen die Annahme einer Kehrtwende, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht. Dies insbesondere, als er sich seither unter dem Druck des Strafverfahrens respektive der im Urteil von April 2021 mit Bewährung von drei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren betreffend Bewilligungserteilung im Kanton Wallis befand. Zudem ist der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nach mehreren "ruhigen" Jahren wieder erheblich delinquent geworden, wie die Tat im Jahr 2020 respektive die Verurteilung von 2021 belegen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils von einer relevanten Rückfallgefahr ausgehen. Es ist am Beschwerdeführer, die Nachhaltigkeit der geltend gemachten Kehrtwende und seiner Abkehr vom früheren deliktischen Verhalten auch längerfristig unter Beweis zu stellen. Sollte dies dem Beschwerdeführer gelingen, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Zukunft nicht ausgeschlossen.
4.5. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz eine aktuelle, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit bejahen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar.
Dieser Schluss erscheint entgegen den - nicht weiter substanziierten (vgl. vorne E. 2.1) - Beschwerdevorbringen auch weder als willkürlich noch unverhältnismässig. Dies insbesondere, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt und sich vor allem im Rahmen prozessualer Aufenthalte hierzulande aufgehalten hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz schliesst, der Beschwerdeführer könne die seinen Sohn betreffenden Besuchsrechte (jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntag) auch über die Grenze hinweg von Deutschland aus wahrnehmen. Selber hat der Beschwerdeführer über 22 Jahre in Deutschland gelebt, spricht die Sprache, und ist mit dem dortigen Leben vertraut. Zudem lebt dort seine Lebenspartnerin, mit welcher er seit vier Jahren eine Beziehung führt. Mit den kantonalen Instanzen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich sein wird, in Deutschland zu leben und sich dort beruflich zu integrieren, zumal ihm diesbezüglich auch die in den vergangenen Jahren in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung behilflich sein dürfte. Unter diesen Umständen überwiegen die in der schweren und wiederholten Straffälligkeit und der damit verbundenen Rückfallgefahr liegenden öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
Auf ein anderes als das freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer beruft sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.
5.
5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nachdem die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist am 31. Januar 2024 abgelaufen ist, obliegt es der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis, dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
5.2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler