2C_426/2024 18.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_426/2024
Urteil vom 18. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Massnahmengesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, vom 14. August 2024 (M3.2024.14).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1976), portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2003 zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Mit Entscheid vom 22. November 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 11. Juli 2024 ordnete das Amt für Migration des Kantons Thurgau die Ausschaffungshaft gegen A.________ für die Dauer von drei Monaten an.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2024 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau fest, dass die angeordnete Ausschaffungshaft unverhältnismässig sei und verfügte unter anderem, dass A.________ in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 AIG (SR 142.20) anstelle der Ausschaffungshaft, mit Wirkung ab Entlassung aus derselben einstweilen längstens bis 11. Oktober 2024 die Auflage gemacht werde, das Gebiet des Kantons Thurgau nicht mehr zu verlassen.
1.3. Am 12. August 2024 beantragte A.________ dem Zwangsmassnahmengericht unter anderem, dass das Migrationsamt zu verpflichten sei, ihm bis auf weiteres ein Aufenthaltsrecht zuzuweisen. Gleichzeitig sei das Einwohneramt U.________ darüber zu informieren, dass er ein "Wohnrecht" habe.
Mit Verfügung vom 14. August 2024 trat der Zwangsmassnahmenrichter am Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht ein.
1.4. Am 9. September 2024 erhebt A.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2024 sowie gegen ein Schreiben des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024, die im Zusammenhang mit einem derzeit beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hängigen Revisionsverfahren gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 22. November 2022 stehen. In der gleichen Eingabe ersucht er (eventualiter) um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2024. Prozessual beantragt er, es sei superprovisorisch zu verfügen, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu seiner Wegweisung einstweilen bis zum allfälligen Entscheid über das Revisionsbegehren zu unterbleiben haben. Ferner sei ihm superprovisorisch ein "Wohnrecht" im Kanton Thurgau zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren 2C_426/2024 betreffend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2024. Weiter eröffnete es die Parallelverfahren 2C_422/2024 betreffend den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2024 und 2C_425/2024 betreffend das Schreiben des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
1.5. Mit Urteilen heutigen Datums trat das Bundesgericht auf die Beschwerden in den Verfahren 2C_422/2024 und 2C_425/2024 nicht ein.
2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt.
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der vorliegend angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts kann dagegen innert zehn Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau geführt werden. Folglich stellt das Zwangsmassnahmengericht keine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und somit auch keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts dar. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit werden die Anträge um vorsorgliche Massnahmen (mit superprovisorischer Wirkung) gegenstandslos. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov