5A_119/2024 07.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_119/2024
Urteil vom 7. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Hartmann,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecherin
Annemarie Lehmann-Schoop,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren (Weisungen, Beistandschaft); unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 16. Januar 2024 (ZK 23 443).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1967; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1946; Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern des im Juni 2017 geborenen Sohnes C.________. Der Sohn leidet an Trisomie 21 (Down Syndrom).
A.b. Am 21. November 2021 reichte A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Eheschutzgesuch ein. Seither streiten sich die Parteien unter anderem um verschiedene Kinderbelange (vgl. Urteile 5D_198/2023 vom 20. November 2023; 5A_660/2023 vom 15. März 2024).
Am 4. September 2024 verlangte A.________, die mit der Führung des Eheschutzverfahrens betraute Richterin habe in den Ausstand zu treten. Das Regionalgericht wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 29. September 2023 ebenso ab, wie das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde.
Mit Entscheid vom 7. September 2023 errichtete das Regionalgericht über C.________ vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte der Beistandsperson insbesondere den Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind namentlich auch im Zusammenhang mit der Schule mit Rat und Tat zu unterstützen, zwischen den Eltern zu vermitteln und stets zu prüfen, ob weitere Schutzmassnahmen für das Kind nötig werden. Ausserdem erteilte das Regionalgericht A.________ unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB vorsorglich Weisungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Schule und ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit sämtlicher Massnahmen an. Die mit dem Vollzug betraute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland ernannte in der Folge eine Beistandsperson. Die von der Mutter gegen deren Einsetzung erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil 5A_979/2023 vom 15. Januar 2024).
A.c. Seit dem 23. November 2023 ist vor dem Regionalgericht das Verfahren auf Scheidung der Ehe der Parteien hängig. Auch in diesem Verfahren stellte A.________ ein Gesuch um Ausstand der zuständigen Gerichtspräsidentin. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 wies das Regionalgericht dieses Gesuch ab. Die von A.________ hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 5A_213/2024 vom 9. April 2024).
B.
Gegen den Entscheid vom 7. September 2023 reichte A.________ am 9. November 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. Januar 2024 (eröffnet am 18. Januar 2024) ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Das von A.________ für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ebenfalls ab, wobei es für dieses Verfahren keine Kosten erhob (Dispositivziffer 2). Den Entscheid über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahren verwies das Obergericht ins Eheschutzverfahren (Dispositivziffer 3). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es A.________, die es ausserdem dazu verpflichtete, an B.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 4 und 5).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 18. Februar 2024 ans Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts aufzuheben, es sei auf die Berufung vom 9. November 2023 einzutreten und die angefochtene vorsorgliche Massnahme sei aufzuheben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen, der ausserdem zu verpflichten sei, ihr die Parteikosten für diese Verfahren zu ersetzen. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung sowohl in der Sache als auch über die Kostenfolgen an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien B.________ aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, A.________ die Parteikosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Eventuell sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Um unentgeltliche Rechtspflege ersucht A.________ ausserdem mit separater Eingabe vom 18. Februar 2024.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 95 Bst. a BGG; BGE 149 II 462 E. 1.1; 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
Vorab ist klarzustellen, dass das Eheschutzverfahren mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 23. November 2023 nicht gegenstandslos geworden ist und das Eheschutzgericht seine Zuständigkeit zur Regelung des Getrenntlebens nicht verloren hat (BGE 148 III 95 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Einreichen der Scheidungsklage noch vor Anhebung des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht (vgl. vorne Bst. A.c und C) steht dem Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen unter dem Blickwinkel von Art. 76 BGG daher nicht entgegen.
2.
2.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in einem Eheschutzverfahren über die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft, vorsorgliche Weisungen sowie die zugehörigen Kostenfolgen und damit nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. dazu auch vorne E. 1).
2.2. Beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren handelt es sich praxisgemäss um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (Urteile 5A_536/2020 vom 23. November 2020 E. 2.1; 5A_268/2023 vom 19. September 2023 E. 1.2). Da vorliegend die Variante von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, kann der Entscheid vom 16. Januar 2024 nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (derzeit) nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, das Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung darzutun, sofern dieses nicht geradezu offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin bereits in dem sie betreffenden Urteil 5A_660/2023 vom 15. März 2024 (E. 1.2) auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Dennoch äussert sie sich nicht ausdrücklich dazu, inwieweit ihr durch die sofortige Errichtung der Beistandschaft sowie die Weisungen während des Eheschutzverfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen soll. Der Beschwerde lässt sich sodann zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Gerichte und Behörden unrechtmässig benachteiligt wähnt und sie zusammengefasst fürchtet, "nicht gehört zu werden und alles an den Beschwerdegegner zu verlieren". Dies betrifft indes das Eheschutzverfahren als solches und nicht die für dessen Dauer ergriffenen Massnahmen. Weiter stehen mit der Beistandschaft zwecks Unterstützung der Eltern und den getroffenen Weisungen keine Anordnung zur elterlichen Sorge, zur Obhut oder zur Betreuung des Kindes in Streit, mit deren Erlass regelmässig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteile 5A_595/2023 vom 31. August 2023 E. 1; 5A_1058/2021 vom 6. Mai 2022 E. 1.1; 5A_550/2018 vom 20. November 2018 E. 1.2). Auch mit Blick auf die nicht immer leicht nachzuvollziehenden Ausführungen in der Beschwerde ist zuletzt in keiner Weise glaubhaft, dass durch die die Eltern unterstützenden Massnahmen das Kindeswohl gefährdet werden könnte, dem vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 143 III 193 E. 3; 141 III 328 E. 5.4). Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist damit weder geltend gemacht noch offensichtlich.
2.3. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin ausserdem mit der im Zwischenentscheid getroffenen Kostenregelung sowie der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Der in einem Zwischenentscheid getroffene Kostenentscheid sowie der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Zwischenverfahren sind für sich indes nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zu bewirken. Steht wie hier die (sofortige) Beschwerde gegen die in der Sache getroffenen Massnahmen nicht offen, können auch die Anordnungen zu den Kostenfolgen und zur unentgeltlichen Rechtspflege daher nur im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde angefochten werden (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 E. 1.2.2; Urteile 4A_468/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.3; 4A_389/2023 vom 15. September 2023 E. 3.3.2).
3.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird den Entscheid vom 16. Januar 2024 durch Beschwerde gegen den Endentscheid im Eheschutzverfahren anfechten können, falls er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 144 III 253 E. 1.3).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine Kosten angefallen, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber