5A_716/2024 30.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_716/2024
Urteil vom 30. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Wilhofstrasse 1, Postfach, 8125 Zollikerberg,
B.________ AG.
Gegenstand
Vorführbefehl (Pfändungsvollzug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. Oktober 2024 (PS240166-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 10. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen Beschwerde gegen einen Vorführbefehl. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2024 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe sich nicht substantiell mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Der Rechtsschutz sei ihm verweigert worden. Er beruft sich auf Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Bei all dem zeigt er jedoch nicht unter präzisen Hinweisen auf seine Beschwerde an das Obergericht auf, weshalb diese den Begründungsanforderungen genügt hätte, und er legt nicht dar, dass das Obergericht überspannte Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Vorführbefehl und das Urteil des Bezirksgerichts sowie angeblich gegen den Beschwerdeführer ergriffene Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung elektronischer Geräte). Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzugehen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg