4A_308/2024 10.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_308/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Cartier und Dr. Michael Feit,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Planinic und Rechtsanwalt Michael Kramer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Ad hoc Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 19. April 2024.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ (Beschwerdeführerin 1) mit Sitz in U.________, Land V.________, ist ein multidisziplinäres Ingenieurs- und Energieunternehmen, das mehrheitlich von V.________ gehalten wird.
Die B.________ (Beschwerdeführerin 2) mit Sitz in U.________, Land V.________, ist ein Gasproduktions- und Transportunternehmen aus V.________, das von V.________ gehalten wird.
Die C.________ (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in W.________, Land X.________, ist ein in diesem Land registriertes Gastransportunternehmen, das Teil der D.________-Gruppe bildet.
A.b. Der Streit betrifft den Langzeitvertrag vom 23. April 1998 (Long-Term-Contract; nachfolgend "LTC"), den die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerinnen abgeschlossen haben. Er hat den Transport von Erdgas aus Y.________ durch die von der Beschwerdegegnerin betriebenen Pipelines in X.________ von der E.________-Messstation an der Grenze zwischen Z.________ und X.________ zur F.________-Messstation an der Grenze zwischen X.________ und V.________ zum Gegenstand. Die Beschwerdegegnerin war die Transporteurin und die Beschwerdeführerinnen waren die Kundinnen. Der LTC wurde mehrmals geändert und verlängert.
Am 30. Dezember 2020 vereinbarten die Beschwerdeführerin 1 und G.________, auf die Rohrleitung von Y.________ zu T.________ zu wechseln (Pipeline H.________). Am 11. März 2021 berief sich die Beschwerdeführerin 1 auf force majeure, was die Beschwerdegegnerin zurückwies.
Der LTC vom 23. April 1998 enthält in Art. 16 eine Schieds- und Rechtswahlklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich. Gemäss Schiedsgericht gelangt Schweizer Recht zur Anwendung mit Ausnahme der auf Wettbewerbsrecht gestützten Ansprüche, die sich nach dem Recht von X.________ bzw. der EU richten.
B.
Gestützt auf die genannte Schiedsklausel leitete die Beschwerdegegnerin am 22. September 2021 ein Schiedsverfahren ein. Sie verlangte von den Beschwerdeführerinnen USD 21'125'000.-- nebst Zins zu 5% seit 23. September 2021. Mit ihrer Klage machte sie die vertragliche Kündigungsgebühr (termination fee) gemäss Art. 12.7 LTC geltend in der Auffassung, mit dem Wechsel zur Pipeline H.________ hätten die Beschwerdeführerinnen den LTC per 1. April 2021 vorzeitig gekündigt.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten Abweisung der Klage, der sie mehrere Einwände entgegensetzten.
Sodann erhoben sie Widerklage, mit der sie von der Beschwerdegegnerin die Rückzahlung von Vorauszahlungen über USD 1'019'301.60 nebst Zins zu 3.2409% seit 6. September 2021 wegen nicht erbrachter Leistungen sowie des Betrags von USD 9'948'643.-- nebst Zins zu 4.6108% seit 14. Juni 2022 wegen angeblich überhöhter Transportgebühren verlangten.
Mit Endentscheid vom 19. April 2024 hiess das Schiedsgericht die Klage über USD 21'125'000.-- nebst Zins gut. Es verwarf alle Einwände der Beschwerdeführerinnen, namentlich, das Vorliegen einer force majeure -Situation und dass die Kündigungsgebühr nichtig sei.
Die Widerklageforderung 1 über USD 1'019'301.60 nebst Zins hiess es vollumfänglich gut, die Widerklageforderung 2 teilweise im Umfang von USD 8'942'000.--.
Nach Verrechnung resultierte der im Dispositiv der Beschwerdegegnerin zugesprochene Betrag von USD 11'163'698.40 nebst Zins zu 3.2339% seit 8. Oktober 2021. Sämtliche weiteren Begehren der Parteien wies es ab.
C.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Schiedsspruch vom 19. April 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht weist in seiner Vernehmlassung die Vorwürfe der Gehörsverletzung zurück, ohne einen Antrag zu stellen.
Die Parteien haben repliziert bzw. dupliziert.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Beschwerde in deutscher Sprache formuliert ist, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.
2.
2.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Nicht ausgeschlossen ist, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_104/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.2; 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). Die Anträge der Beschwerdeführerinnen sind demnach zulässig.
2.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG) einzutreten.
3.
3.1. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Das qualifizierte Rügeprinzip wird ergänzt durch erhöhte Begründungsanforderungen. So genügt es nicht, zwar einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anzurufen, zu dessen Begründung indessen appellatorische Kritik anzubringen oder den Schiedsspruch unter dem Deckmantel einer erhobenen Rüge freier materieller Beanstandung zu unterziehen. Das ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b). Vielmehr muss die Partei durch eine präzise Argumentation, ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch, aufzeigen, inwiefern der angerufene Beschwerdegrund gegeben ist und die Gutheissung der Beschwerde deswegen gerechtfertigt sein soll (Urteil 4A_244/2023 vom 3. April 2024 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsspruchs nur, wenn diesbezüglich zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1).
3.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).
3.4. Diese Grundsätze finden in der Beschwerde teilweise unzureichende Beachtung. Insbesondere gehen die Beschwerdeführerinnen fehl, wenn sie meinen, das Bundesgericht könne vorliegend den Sachverhalt überprüfen, weil das Schiedsgericht Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen in Verletzung des rechtlichen Gehörs angeblich nicht beachtet habe. Ein Abgehen vom schiedsgerichtlich festgestellten Sachverhalt oder eine Ergänzung desselben wäre nur statthaft, wenn die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich einen zulässigen Beschwerdegrund erfolgreich anrufen würden. Ohne dies geht das Bundesgericht ausschliesslich vom Sachverhalt aus, wie er vom Schiedsgericht festgestellt wurde, und beurteilt die erhobenen Rügen auf dieser Grundlage.
4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
4.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsspruchs (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2).
Der Gehörsanspruch nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteil 4A_34/2024 vom 7. August 2024 E. 6.2). Es ist daher unzulässig, dem Bundesgericht unter dem Deckmantel der Gehörsrüge Kritik an der materiellen Beurteilung des Falles zu unterbreiten (vgl. Urteile 4A_34/2024 vom 7. August 2024 E. 6.2; 4A_520/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.3.1; 4A_530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1; Carruzzo/Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023 S. 635 ff., 659).
4.2. Die Beschwerdeführerinnen erblicken die gerügte Gehörsverletzung darin, dass das Schiedsgericht ihren Einwand nicht berücksichtigt habe, wonach die Kündigungsgebühr nichtig sei, weil sie das Wettbewerbsrecht des Landes X.________ sowie europäisches Wettbewerbsrecht verletze. Sie hätten diesem Argument im Post Hearing Brief ein ganzes Kapitel (Nr. 4.4.2) gewidmet. Das Schiedsgericht habe dieses ganze Kapitel aber nicht berücksichtigt.
4.3. Das Schiedsgericht zeigt in seiner Vernehmlassung auf, dass der angeblich nicht berücksichtigte Abschnitt 4.4.2 im Post Hearing Brief der Beschwerdeführerinnen nicht die Klage der Beschwerdegegnerin betrifft, sondern das Widerklagebegehren 2, mit dem die Beschwerdeführerinnen USD 9'948'643.-- nebst Zins wegen in der Zeitperiode vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2021 überhöhter Transportgebühren verlangten. Im bundesgerichtlichen Verfahren angefochten ist aber einzig die Gutheissung der Klage, da die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Widerklage, namentlich auch mit ihrem Widerklagebegehren 2 (weitestgehend) durchgedrungen sind. Mithin müsste sich die gerügte Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung entscheidwesentlicher Vorbringen auf die Klage beziehen.
Das trifft indessen gerade nicht zu: Der angeblich nicht berücksichtigte Abschnitt 4.4.2 im Post Hearing Brief der Beschwerdeführerinnen bildet ein Unterkapitel von Kapitel 4, das der Begründung von Rechtsbegehren 2 der Widerklage gewidmet ist und das den Titel "Outcome of the hearing with respect to respondents 1&2's counterclaim for reimbursement of Overcharged transport Fees; counterclaim is founded" trägt. Das Unterkapitel 4.4 ist überschrieben mit "Claimant cannot justify its overcharging", und der angeblich nicht berücksichtigte Unterabschnitt 4.4.2 schliesslich mit "Claimant has discriminated even under tariffs prior to entry in force of NT TAR-[XXX] and Respondents 1&2 on receiving end of Claimant's monopoly - 'charge [XXX]s and [companies from V.________] even more'".
Da das Schiedsgericht das Rechtsbegehren 2 der Widerklage der Beschwerdeführerinnen bereits aus einem anderen Grund (weitestgehend) guthiess, brauchte es sich mit dem im Unterabschnitt 4.4.2 vorgebrachten zusätzlichen Argument der Widerklägerinnen und Beschwerdeführerinnen nicht weiter auseinanderzusetzen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen musste das Schiedsgericht besagtes Argument auch nicht im Rahmen der Prüfung der Klage berücksichtigen, nachdem es explizit zur Begründung von Rechtsbegehren 2 der Widerklage, nicht aber als Einwand gegen die Klage vorgebracht worden war.
Entsprechend geht der Vorwurf der Gehörsverletzung wegen Nichtberücksichtigung von Abschnitt 4.4.2 im Post Hearing Brief der Beschwerdeführerinnen ins Leere und erweist sich als unbegründet.
4.4. Damit kann offen bleiben, ob die Vorbringen im Abschnitt 4.4.2 im Post Hearing Brief überhaupt rechtzeitig und prozesskonform vorgebracht wurden und demnach zulässig waren, wie die Beschwerdegegnerin in Abrede stellt und das Schiedsgericht mit Blick auf den Cut-off date (Aktenschluss) für neue Behauptungen und Beweismittel vom 13. Februar 2023 (rund zwei Monate vor dem Hearing) unentschieden lässt.
4.5. Mit dem gegen die Klage (u.a.) vorgebrachten Einwand, die Kündigungsgebühr sei aus mehreren Gründen nichtig (Schiedsspruch Rz. 211 Ziff. 4), hat sich das Schiedsgericht eingehend befasst (Schiedsspruch Rz. 350 ff.: "Is the Termination Fee clause null and void?") und im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Parteien begründet, weshalb es die Nichtigkeit der Kündigungsgebühr verneinte.
Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass sich das Schiedsgericht bei dieser Prüfung über entscheidwesentliche Argumente der Beschwerdeführerinnen hinweggesetzt hätte, welche diese - im Zusammenhang mit der Abwehr der Klageforderung - prozesskonform eingebracht hätten. Im Post Hearing Brief machten sie zwar auch in dem der Klage gewidmeten Kapitel 2 Ausführungen zur Nichtigkeit der Kündigungsgebühr. Wie das Schiedsgericht in seiner Vernehmlassung mit konkreten Aktenbelegen aufzeigt, finden sich aber in den diesbezüglichen Ausführungen und Verweisen der Beschwerdeführerinnen keine solchen im Sinne der Darlegungen in Kapitel 4.4.2 des Post Hearing Briefs, die auf die Klage und den dort massgebenden Zeitraum hätten bezogen werden müssen und vom Schiedsgericht zu Unrecht nicht behandelt worden wären.
4.6. Die Beschwerdeführerinnen greifen zwar die Erwägung des Schiedsgerichts als "nachweislich unrichtig" an, sie hätten für die Jahre 2014 bis 2018 keine Wettbewerbsverletzung behauptet (Schiedsspruch Rz. 365 S. 98 in fine und Fn. 59). Zur Begründung verweisen sie aber wiederum auf ihre Ausführungen im Kapitel 4.4.2 des Post Hearing Briefs (insb. auf die Rzn. 193-200), wo sie insbesondere dargelegt hätten, dass die Beschwerdegegnerin auch in den Jahren 2015 bis 2018 ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht habe. Da das Schiedsgericht - wie ausgeführt - das Kapitel 4.4.2 des Post Hearing Briefs im Rahmen der Beurteilung der Klage ohne Gehörsverletzung ausser Acht lassen durfte, erweist sich auch die beanstandete Erwägung des Schiedsgerichts als nicht gehörsverletzend.
4.7. In der Replik bringen die Beschwerdeführerinnen dazu neu vor, das Schiedsgericht habe von sich aus die Preisgestaltung in den Jahren 2014 bis 2018 für die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigungsgebühr für entscheiderheblich befunden. Es habe damit die Nichtigkeit der Kündigung mit einem Argument verneint, das beide Parteien jeweils in "anderen Kapiteln" abgehandelt hätten. Daraus schliessen sie, das Schiedsgericht hätte Kapitel 4.4.2 des Post Hearing Briefs berücksichtigen müssen, auch wenn es nicht im Zusammenhang mit der Abwehr der Klage vorgetragen worden sei.
Mit diesen neuen Vorbringen, mit denen sie wohl eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügen möchten, können sie nicht gehört werden, da sie in der Replik verspätet erfolgen (vgl. E. 3.3). Ohnehin wird die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe sich zur Thematik der aufgeschobenen Quantitäten nur im Rahmen der Widerklage geäussert, von dieser in der Duplik mit konkreten Aktenhinweisen widerlegt.
4.8. Das Gleiche gilt, wenn die Beschwerdeführerinnen in der Replik neu geltend machen, sie hätten sich nicht erst im Post Hearing Brief, sondern in ihrem Eröffnungsplädoyer zur streitbetroffenen Thematik geäussert, indem sie klarmachten, dass "eben auch die Kündigungsgebühr auf exzessiven und künstlich aufgeblasenen Transportkosten gründete". In der Beschwerde stützen sie ihre Gehörsrüge einzig auf die Nichtberücksichtigung von Kapitel 4.4.2 des Post Hearing Briefs, weshalb sie mit den in der Replik neu angerufenen Äusserungen im Eröffnungsplädoyer nicht gehört werden können (E. 3.3). Davon abgesehen, vermögen sie ohnehin auch damit die angebliche Unrichtigkeit von Rz. 365 S. 98 in fine und Fn. 59 des Schiedsspruchs nicht nachzuweisen und scheitern entsprechend auch mit dem daraus abgeleiteten Vorwurf der Gehörsverletzung.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 Abs. 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 54'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 64'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner