8C_590/2024 11.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_590/2024
Urteil vom 11. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. September 2024 (VSBES.2024.197).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. September 2024 den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2024 auf die gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 erhobene Einsprache.
3.
Auf die dafür entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen geht die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise ein. Allein um Ausrichtung von ihr (angeblich) zustehenden Geldern zu ersuchen, zielt an der Sache vorbei.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf die Beschwerdeführerin bei gleichbleibenden künftigen Eingaben an das Bundesgericht nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel