7B_967/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_967/2024
Urteil vom 4. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Marghitola,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2024 (UE230417-O/U/HEI).
Sachverhalt:
A.
Am 5. Mai 2023 wurde die Stadtpolizei Zürich an die U.________strasse xxx in V.________ gerufen, wo A.________ und B.________ stritten. Ersterer stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, B.________ wegen Tätlichkeiten. Von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) initiierte Vergleichsgespräche scheiterten.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand. Die von A.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde vom 13. November 2023 wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2024 abgewiesen.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. September 2024 ans Bundesgericht und beantragt, der vorinstanzliche Beschluss vom 8. Juli 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bzw. zu einem diesem (angeblich) zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der ihn zur Beschwerde berechtigen könnte. Angesichts des dargelegten Sachverhalts und dem vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestands (einfache Körperverletzung) scheidet es vorliegend aus, im Sinne der eng definierten Ausnahmeregelung - die erfordert, dass die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (siehe dazu die in Erwägung 1 hiervor zitierte Rechtsprechung) - von den Begründungsanforderungen abzusehen. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung.
3.
In der Beschwerde wird ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten gerügt, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Denn nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteile 7B_126/2024 vom 22. April 2024 E. 1.2.1 mit Hinweis; 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 1.1). Der Beschwerdeführer rügt zwar - wenn auch nicht im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen, sondern als "Eventualbegründung" in der Sache (Beschwerde S. 8 f.) - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings zielt er damit nicht auf die Berechtigung ab, am Verfahren teilzunehmen, sondern bezweckt unmissverständlich eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses.
4.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément