6B_594/2024 12.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_594/2024
Urteil vom 12. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschimpfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2024 (SB230225-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 14. Juni 2021 war es in einer Filiale der D.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und den zwei Mitarbeitern B.________ und C.________ gekommen. In der Folge schickte A.________ zwei E-Mail-Nachrichten an die D.________.
A.b. In der E-Mail-Nachricht an "E-Mail Adresse F.________" vom 25. Juni 2021 (13:25 Uhr) schrieb A.________ in fehlerhaftem doch verständlichem Deutsch, sie habe am 14. Juni 2021 die Filiale am E.________platz aufgesucht und den Mitarbeiter B.________ zur manuellen Einbuchung von Bonuspunkte aufgefordert. Er habe abgelehnt und gesagt, C.________ könne bestätigen, dass dies nicht möglich sei. Diesen Mitarbeiter betitelte A.________ in der E-Mail-Nachricht als "Neger" und schrieb, sie lasse sich nicht von "Negern" bedienen. Weiter erklärte A.________, sie habe einen riesigen Aufwand und Ärger gehabt mit solchen billigen unqualifizierten Ausländern, die nicht in der Lage seien, eine Reklamation zu erledigen.
A.c. In der E-Mail-Nachricht an "E-Mail Adresse G.________" vom 30. Juni 2021 (11:52 Uhr) wiederholte A.________, sie lasse sich nicht von "schwarzen Negern" bedienen. Weiter führte sie aus, die Ausländer würden keinen Respekt kennen. Sie seien hier in der Schweiz nur Sklaven. Wenn sie nicht gehorchten, sondern entgleisten, dann würden sie in ihre Heimat zurückreisen.
A.d. Mit Bezug auf diesen unbestrittenen Sachverhalt beantragte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 18. Juli 2022, A.________ sei wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Beschimpfung zu verurteilen. In einem anderen Anklagepunkt, der hier nicht mehr interessiert, verlangte die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte A.________ am 8. November 2022 wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) sowie versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem verlängerte es die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 um 1 Jahr.
B.b. Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2024 teilweise gut. Es verurteilte sie wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1), während es sie von den übrigen Vorwürfen freisprach (Dispositiv-Ziffer 2). Das Obergericht fällte eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren aus (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) und verlängerte die erwähnte Probezeit ebenfalls um 1 Jahr (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben. Sie sei auch vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Die Erstinstanz würdigte den eingangs geschilderten Sachverhalt als Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Dabei ging es um die Aussagen, dass die Beschwerdeführerin einen riesigen Aufwand und Ärger gehabt habe mit solchen billigen unqualifizierten Ausländern, die nicht in der Lage seien, eine Reklamation zu erledigen (E-Mail-Nachricht von 25. Juni 2021) und dass die Ausländer keinen Respekt kennen würden, hier in der Schweiz nur Sklaven seien und in ihre Heimat zurückreisten, wenn sie nicht gehorchten, sondern entgleisten (E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2021).
2.2. Demgegenüber erkannte die Vorinstanz, dass die erwähnten Äusserungen in den E-Mail-Nachrichten vom 25. Juni 2021 und 30. Juni 2021 den Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht erfüllten, weil es am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit fehle. Entsprechend prüfte die Vorinstanz, ob eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB vorliegt. Dabei folgte sie der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin B.________ und C.________ mit der E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2021 "gezielt und grob" im Ehrgefühl herabgesetzt und damit den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt habe. Dafür sprach die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren aus.
3.
Was die Beschwerdeführerin gegen ihre Verurteilung vorträgt, dringt nicht durch.
3.1. Sie rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO.
3.1.1. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, Verbot der "reformatio in peius"). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn des Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen).
Der Rechtsmittelinstanz ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einer abweichenden Sachverhaltswürdigung oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging. Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
3.1.2. Zusammengefasst trägt die Beschwerdeführerin vor, die Tatbestände der Beschimpfung einerseits und der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass anderseits stünden in echter Konkurrenz. Denn es würden unterschiedliche Rechtsgüter geschützt. Die Erstinstanz habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass verurteilt. Indem die Erstinstanz trotz echter Konkurrenz keinen Schuldspruch wegen Beschimpfung ausgefällt habe, sei sie implizit von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Das zweitinstanzliche Dispositiv enthalte einen Schuldspruch, der im erstinstanzlichen Dispositiv nicht enthalten gewesen sei, womit die Vorinstanz das Verschlechterungsverbot verletze.
3.1.3. Die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft habe die Äusserungen der Beschwerdeführerin bereits in der Anklageschrift als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gewürdigt, während die Erstinstanz vom Straftatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ausgegangen sei. Dieser schärfere Straftatbestand konsumiere den Tatbestand der Beschimpfung. Daher habe die Erstinstanz sich nicht mehr dazu äussern müssen. Eine Verurteilung wegen Beschimpfung an Stelle eines Schuldspruchs wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass stelle für die Beschwerdeführerin weder einen schärferen Schuldspruch noch eine härtere Strafe dar.
3.1.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Es mag zutreffen, dass ein von ihr zitierter Autor für echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass (Art. 261bis Abs. 4 StGB) einsteht (ULRICH WEDER, in: StGB/JStG Kommentar, Heimgartner und andere [Hrsg.], 21. Auflage 2022, N. 43 zu Art. 261bis StGB). Dem steht zumindest eine Lehrstimme gegenüber, die dafür plädiert, dass der Tatbestand der Diskriminierung und des Aufrufs zu Hass den Tatbestand der Beschimpfung konsumiert (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N. 86 zu Art. 261bis StGB mit Hinweisen). Doch darauf kommt es vorliegend überhaupt nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorinstanz denselben Sachverhalt unter einen weniger scharfen Straftatbestand subsumierte, womit keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vorliegt.
3.2. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO.
3.2.1. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO).
Eine Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht drängt sich nur auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Zu denken ist etwa an eine fehlende Zuständigkeit, eine nicht gehörige Verteidigung, eine falsche Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts oder eine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. zu Letzterem Urteil 6B_528/2012 und 6B_572/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3). Bei der Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO ist zu beachten, dass das zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung zur Folge haben kann, dass sich das Berufungsgericht mit Anträgen und Behauptungen auseinandersetzt, die der Erstinstanz nicht vorlagen. Es besteht kein Anspruch, dass sich bereits die Erstinstanz mit allen sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen (vgl. auch BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Die kassatorische Erledigung der Berufung stellt die Ausnahme dar (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 409 StPO).
3.2.2. Im Einzelnen wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe auf eine Rückweisung an die Erstinstanz verzichtet, obwohl diese nicht geprüft habe, ob die inkriminierten Äusserungen den Tatbestand der Beschimpfung erfüllten.
3.2.3. Die Rüge verfängt nicht. Bereits die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass der Straftatbestand der Beschimpfung angeklagt und vor Erstinstanz thematisiert wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu äussern und Stellung nehmen können. In der Tat ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr eine Instanz verloren gegangen oder ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein sollte.
3.3. Ferner macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 32 StGB zur Unteilbarkeit des Strafantrags geltend.
3.3.1. Eine Verurteilung wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB setzt einen gültigen Strafantrag voraus. Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind gemäss Art. 32 StGB alle Beteiligten zu verfolgen. Diese Regelung soll verhindern, dass der Antragsteller willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann. Es soll sichergestellt werden, dass nicht gegen einzelne Tatbeteiligte eine Strafverfolgung stattfindet, gegen andere hingegen nicht (BGE 149 IV 105 E. 3.1; 143 IV 104 E. 5.1; 132 IV 97 E. 3.3.1; CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, N. 1 und 12 zu Art. 32 StGB mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.2. B.________ und C.________ haben form- und fristgerecht Strafantrag erhoben. Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Berufungsverfahren in Frage, ob die Strafanträge im Hinblick auf Art. 32 StGB gültig seien, weil sie auf die Beschwerdeführerin beschränkt seien, obschon verschiedene Mitarbeitende der D.________ involviert gewesen seien und damit als Tatbeteiligte in Frage kämen.
3.3.3. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Beschwerdeführerin habe die besagten E-Mail-Nachrichten vom 25. Juni 2021 und 30. Juni 2021 alleine verfasst und alleine an die D.________ verschickt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mitarbeitenden, welche die E-Mail-Nachrichten lasen und zu Bearbeitungszwecken weiterleiteten, als Tatbeteiligte agierten. Im Gegenteil ist offensichtlich, dass keine Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft vorliegt. Entsprechend bestehen keine Hinweise, dass B.________ und C.________ die Beschwerdeführerin willkürlich unter mehreren Beteiligten ausgesucht hätten. Auch vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin nichts anderes dar.
3.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 350 Abs. 1 StPO und der Begründungspflicht geltend.
3.4.1. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (vgl. FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; je mit Hinweisen).
Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen der Äusserung beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweis).
3.4.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe nur ihre allgemeine Meinung zu Ausländern generell geäussert und nicht auf B.________ und C.________ gezielt. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB werde nur bestraft, wer "jemanden", also eine bestimmte Person, in seiner Ehre angreife. Indem die Vorinstanz ihre allgemeine Meinungsäusserung bestrafe, verletze sie die in Art. 10 EMRK verankerte Meinungsäusserungsfreiheit und den Grundsatz "nulla poena sine lege" nach Art. 7 Abs. 1 EMRK.
3.4.3. Die Rüge verfängt nicht. Die Vorinstanz prüft die Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie einen riesigen Aufwand und Ärger gehabt habe mit solchen billigen unqualifizierten Ausländern, die nicht in der Lage seien, eine Reklamation zu erledigen (E-Mail-Nachricht von 25. Juni 2021) und dass die Ausländer keinen Respekt kennen würden, nur Sklaven seien hier in der Schweiz und in ihre Heimat zurückreisten, wenn sie nicht gehorchten, sondern entgleisten (E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2021).
Die Aussage in der E-Mail-Nachricht vom 25. Juni 2021 ziele auf die berufliche Funktion ab, indem die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringe, dass B.________ und C.________ ungenügende Arbeit geleistet hätten. Zwar verletze die Aussage elementare Anstandsregeln, doch würden B.________ und C.________ nicht "in ihrer Ehre per se" angegriffen. Es bestehe kein Angriff auf deren Ruf, ehrbare Menschen zu sein.
Demgegenüber knüpfe die Äusserung in der E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2021 sehr wohl am Ruf an, ein ehrbarer Mensch zu sein. So bezeichne die Beschwerdeführerin B.________ und C.________ als Sklaven. Dies sei als grober Ausdruck der Missachtung zu werten. Die Aussage stütze sich nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen. Eine Anknüpfung an die berufliche Funktion der beiden sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin einzig darum gegangen, sie herabzuwürdigen und als minderwertig darzustellen. Die Beleidigungsabsicht sei klar im Vordergrund gestanden. Es sei nicht darum gegangen, ein tatsächliches Verhalten der beiden zu beschreiben. Entsprechend erfülle diese Äusserung den objektiven Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
Mit diesen Erwägungen verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht. Auch eine Verletzung von Art. 350 Abs. 1 StPO oder der Begründungspflicht ist in keiner Weise ersichtlich.
3.5. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB.
3.5.1. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3000.--. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.-- senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass sie seit Jahren vom Sozialamt unterstützt werde und arbeitslos sei. Sie verfüge über kein Vermögen und habe Schulden von über Fr. 11'000.--. Aufgrund dieser ausgewiesenen Mittellosigkeit hätte die Vorinstanz die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 10.-- festlegen müssen und nicht auf Fr. 20.--.
Sodann macht sie geltend, sie sei nicht einschlägig vorbestraft. Dennoch setze die Vorinstanz die Probezeit auf 4 Jahre fest, ohne die angeblichen "Restbedenken" näher zu begründen. Sie verweise nur auf die "zutreffenden Ausführungen" der Erstinstanz, die jedoch zur Frage der Restbedenken und der langen Probezeit von 4 Jahren ebenfalls keine konkreten Ausführungen gemacht habe. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und Art. 44 Abs. 1 StGB verletzt. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
3.5.3. Beide Rügen sind unbegründet.
3.5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe nach dem Besuch der Primarschule und der Hilfsschule eine Anlehre zur Coiffeuse abgeschlossen. Danach habe sie auf diesem Beruf gearbeitet, bevor sie als kaufmännische Sachbearbeiterin über ein Temporärbüro zu verschiedenen Stellen gekommen sei. Zuletzt habe sie 2014 gearbeitet. Heute lebe sie von der Sozialhilfe und erhalte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts vom Sozialamt pro Monat Fr. 2'146.45. Davon würden monatlich Fr. 150.-- abgezogen wegen einer früheren Verurteilung wegen Sozialhilfebetrugs. Sie habe kaum Vermögen, aber Kreditkartenschulden von rund Fr. 11'000.--.
Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, übersieht die Vorinstanz nicht, dass Art. 34 Abs. 2 StGB ausnahmsweise eine Reduktion bis auf Fr. 10.-- erlaubt, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe lebt und mit etwa Fr. 11'000.-- verschuldet ist. Sie ergänzt, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt und keine Unterstützungspflichten hat. Angesichts dieser persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterschreitet die Vorinstanz das eigentliche Minimum von Fr. 30.-- und gelangt zu einem Tagessatz von Fr. 20.--. Damit bewegt sie sich ohne Weiteres in ihrem Ermessensspielraum. Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, weshalb die Vorinstanz den Tagessatz sogar auf Fr. 10.-- hätte reduzieren müssen.
3.5.3.2. Weiter hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 wegen mehrfachen Betrugs, Tätlichkeit sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden. Die ehrverletzende E-Mail-Nachricht vom 30. Juni 2021 habe sie während der Probezeit verschickt. Zudem sei am 13. Januar 2023 ein weiteres Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass eröffnet worden, was aufgrund der Unschuldsvermutung aber ohne Relevanz für die Strafzumessung sei.
Bei der Festlegung der Probezeit berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafe der Beschwerdeführerin. Zudem lässt sie in ihre Überlegungen einfliessen, dass die Beschwerdeführerin während laufender Probezeit delinquierte und sich von der damals bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wenig beeindrucken liess. Das laufende Strafverfahren wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass wertet die Vorinstanz hingegen nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend geht die Vorinstanz "gerade noch" von einer guten Prognose aus. Dass sie dabei "Restbedenken" hegt und die Probezeit auf 4 Jahre festlegt, ist in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt angesichts der konkreten Umstände nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz damit ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben sollte.
3.6. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren ausfällte und die Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 25. Juli 2019 um 1 Jahr verlängerte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross