5A_764/2024 14.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_764/2024
Urteil vom 14. November 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kriens-Schwarzenberg, Stadtplatz 1, 6010 Kriens.
Gegenstand
Kindesvermögen,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. September 2024 (3H 24 45/3U 24 39).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Sohnes B.________ (geb. 2007). Für ihn besteht eine Erziehungsbeistandschaft. Seit 10. September 2023 ist er in der Stiftung C.________ in U.________ platziert. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 entzog die KESB Kriens-Schwarzenberg der Beschwerdeführerin die Verwaltung des Vermögens und des Einkommens ihres Sohnes und errichtete für ihn eine Vermögensverwaltungsbeistandschaft. Die bereits mit der Führung der Erziehungsbeistandschaft betraute D.________ wurde zur Verwaltungsbeiständin ernannt.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Am 18. Juli 2024 orientierte die KESB das Kantonsgericht darüber, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn mit Entscheid vom 17. Juli 2024 aufgehoben worden sei und B.________ im Jugendheim E.________ in V.________ fürsorgerisch untergebracht werde. Mit Urteil vom 26. September 2024 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Am 4. November 2024 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt (Posteingang am 7. November 2024). Sie hat um Verlängerung der Beschwerdefrist ersucht und - falls dies nicht möglich sein sollte - Beschwerde gegen das genannte Urteil des Kantonsgerichts erhoben. Mit Verfügung vom 7. November 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist abgewiesen. Zudem hat es der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Am 7. und 12. November 2024 hat die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht.
2.
Die Beschwerdeführerin hat das angefochtene Urteil am 7. Oktober 2024 entgegengenommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief damit bis am 6. November 2024. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin kündigt an, innerhalb der beantragten Fristverlängerung einen Anwalt zu suchen, der sie unentgeltlich vertritt. Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, braucht mit dem Entscheid nicht mehr zugewartet zu werden.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Kantonsgericht hat zusammengefasst erwogen, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie den Platz ihres Sohnes in der Stiftung C.________ nicht finanzieren könne, sei angesichts seiner Einnahmen aus diversen Sozialversicherungsansprüchen grundsätzlich widerlegt. Die Deckung der Wohnkosten habe Vorrang vor anderen allfälligen Forderungen Dritter. Auch Auslagen für Freizeit und Hobbys seien zweitrangig. Entgegen ihrer Behauptung könne die Waisenrente zur Deckung der Fremdplatzierungskosten verwendet werden. Die Beschwerdeführerin habe zugegeben, Mittel ihres Sohnes teilweise für ihre eigenen Lebenshaltungskosten verwendet zu haben. Angesichts der ungedeckten Kinderkosten könne sie sich nicht auf Art. 319 Abs. 1 ZGB berufen. Die Befürchtung einer Zweckentfremdung des Kindesvermögens sei ausreichend erstellt. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht darzulegen, dass sie imstande wäre, das Kindesvermögen im Sinne des Kindeswohls zu verwalten und insbesondere auch gewillt wäre, die Finanzierung des Unterbringungsortes ihres Sohnes bzw. die dafür erforderlichen Rückzahlungen an die Stadt W.________ sicherzustellen. Aufgrund des verspäteten Antrags auf Ergänzungsleistungen sei B.________ möglicherweise Einkommen entgangen. Mildere Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens (Beratung und entsprechende Weisungen) hätten keine Wirkung gezeigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Verwaltung des Vermögens und Einkommens ihres Sohnes entzogen worden sei.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei gesagt worden, die Gemeinde W.________ werde die Kosten für den Aufenthalt im Institut bestimmt übernehmen, doch nun heisse es, dass ihr Sohn dies aus der Waisenrente selber zahlen müsse. Ihr sei nicht die Wahrheit gesagt worden. Sie hätte das (gemeint offenbar: die Unterbringung ihres Sohnes) sonst nie unterschrieben und akzeptiert. Ausserdem schildert sie, welche Ausgaben sie für ihren Sohn hat (Fussball; offene Schulden bei Jugendanwaltschaft, SBB und Privaten; Verpflegung zu Hause; Kleider; Coiffeur; Grab des Vaters etc.). Die Beiständin werde nicht alles zahlen und ihr Sohn bekomme Probleme, wenn die Schulden nicht beglichen würden. Auch sei die Vollendung des von ihm entworfenen Grabsteins für ihn sehr wichtig und Teil der Therapie. Er werde in zwei bis sechs Monaten wieder bei ihr leben und sie werde das Einkommen sowieso wieder verwalten. Deshalb sei die Abtretung an die Beiständin zum jetzigen Zeitpunkt sinnlos.
Mit all dem schildert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Insbesondere genügt es nicht, über künftige Entwicklungen zu spekulieren.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Im Hinblick auf die unentgeltliche Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht vertreten lassen und es ist nicht ersichtlich, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg