5A_99/2024 23.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_99/2024
Urteil vom 23. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corina Künzi.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (persönlicher Verkehr, Beistandschaft, Weisung), unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. Januar 2024 (30/2023/25/E).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1993) und C.________ (geb. 1991) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der Tochter B.________ (geb. 2013). Das Kind lebt bei seiner Mutter in U.________ (SH), der Vater ist in V.________ (AG) wohnhaft.
B.
B.a. Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen superprovisorisch den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter. Weiter erteilte die KESB den Eltern superprovisorisch eine Weisung unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und errichtete für B.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
B.b. Darauf wandte sich A.________ mit dem Begehren an die KESB, den Beschluss vom 14. Juli 2023 superprovisorisch aufzuheben und ihn superprovisorisch zu berechtigen, sich wieder bilateral mit C.________ abzusprechen und B.________ mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Eventualiter beantragte er eine unverzügliche Begründung des Beschlusses vom 14. Juli 2023 sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
B.c. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. August 2023 setzte die KESB für das hängige Kindesschutzverfahren betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs für B.________ Rechtsanwältin Corina Künzi als Kindesvertretung ein.
C.
C.a. Mit Beschluss vom 14. November 2023 ordnete die KESB vorsorgliche Massnahmen an. Das väterliche Besuchsrecht regelte sie für die Dauer des Verfahrens dahin gehend, dass A.________ berechtigt wurde, B.________ an jedem ersten und dritten Samstagnachmittag des Monats für vier Stunden durch eine Fachperson begleitet zu sehen. Übernachtungen und Ferienaufenthalte untersagte die KESB ausdrücklich (Ziff. 1). Weiter bestimmte die KESB, dass die Kosten für die begleiteten Besuche vom Vater zu übernehmen sind (Ziff. 2). Sie errichtete für B.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Ziff. 3-6) und erteilte den Eltern unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB die Weisung, sich an das begleitete Besuchsrecht zu halten (Ziff. 7 f.). Ausserdem setzte die KESB für B.________ eine Kindesvertretung ein (Ziff. 9-12) und nahm davon Vormerk, dass über die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Vater in einem separaten Beschluss nach Abschluss des Strafverfahrens entschieden wird (Ziff. 13). Die Prozesskosten wurden zur Hauptsache geschlagen (Ziff. 14); einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 15).
C.b. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der KESB, die Ziffern 1-8, 13 und 15 des Beschlusses der KESB aufzuheben, ihm ein gerichtsübliches Besuchs-, Feiertags- und Ferienrecht zu gewähren, dem Beschluss der KESB hinsichtlich der angefochtenen Ziffern die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und "die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung in vorliegender Angelegenheit festzustellen". Weiter ersuchte er für das gesamte Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und verlangte, die Akten des Strafverfahrens ST.2020.1995 der Staatsanwaltschaft Schaffhausen beizuziehen.
C.c. Mit Entscheid vom 12. Januar 2024 wies das Obergericht sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte A.________ die Prozesskosten.
D.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der KESB (Beschwerdegegnerin), den Entscheid des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben. Er sei zu berechtigen, B.________ jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, unbegleitet mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; zudem sei ihm ein gerichtsübliches Ferien- und Feiertagsrecht zu gewähren. Weiter stellt er das Begehren, ihm für das gesamte vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sowohl die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens als auch diejenigen für die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen und ihn, den Beschwerdeführer, angemessen und zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. Auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Weiter verlangt er, die erwähnten Strafverfahrensakten (s. Bst. C.b) sowie aus den Akten von C.________ das Erziehungsfähigkeitsgutachten in Sachen D.________ und E.________ (beide geb. 2019) beizuziehen.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1).
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Kindesschutzverfahren (Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; vgl. Urteil 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 1.1) ohne Vermögenswert. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Beschlägt die Massnahme das Los der Kinder, so droht der betroffenen Partei praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG (zit. Urteil 5A_995/2017 a.a.O.). Hier regelte die KESB den persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer und der minderjährigen B.________ vorsorglich und in einem beschränkenden Sinn dahingehend, dass Vater und Tochter sich vorläufig nur im Rahmen eines vierzehntäglichen begleiteten Besuchsrechts von wenigen Stunden sehen können; damit verknüpft sind die Errichtung einer Beistandschaft und eine strafbewehrte Weisung an die Eltern (s. Sachverhalt Bst. C.a). Auch im Fall eines für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheids wäre der bis dahin erlittene Nachteil nicht behoben.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die prozessualen Anträge, die Akten des Strafverfahrens ST.2020.1995 der Staatsanwaltschaft Schaffhausen und das Erziehungsfähigkeitsgutachten in Sachen D.________ und E.________ beizuziehen (s. Sachverhalt Bst. D). Das Bundesgericht führt kein Beweisverfahren durch, sondern ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass die fraglichen Aktenstücke im kantonalen Verfahren nicht berücksichtigt wurden, ist auf seine Beanstandungen gegebenenfalls im Rahmen entsprechender Verfassungsrügen einzugehen (s. hinten E. 2.1).
1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich gegeben.
2.
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG; BGE 137 III 193 E. 1.2). Die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 II 369 E. 2.1 und 140 III 264 E. 2.3, je mit Hinweisen). Wird die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Er muss im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis).
2.2. Der Beschwerdeführer begnügt sich über weite Strecken damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen und die Verletzung verschiedener Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuprangern, ohne diesbezüglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die Prüfung derjenigen Teile der Beschwerde, in denen eine Verfassungsrüge erhoben wird.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die zeitliche Dringlichkeit, wie sie die Anordnung von vorsorglichen und erst recht von superprovisorischen Massnahmen voraussetze, nicht gegeben gewesen sei, weshalb der Beschluss vom 14. November 2023 nie hätte erlassen werden dürfen. Indem die Vorinstanz diesen Beschluss trotzdem bestätige und seine Vorbringen in einem völlig andern, von ihm nicht vorgebrachten Zusammenhang prüfe, liege eine Verletzung von Art. 261 und Art. 265 ZPO sowie "allenfalls des rechtlichen Gehörs" vor.
3.2. Selbst wenn man bei wohlwollender Lesart der zitierten Passage eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) als hinreichend gerügt erkennen wollte, würden die Beanstandungen des Beschwerdeführers jedenfalls ins Leere laufen. Die behördliche Begründungspflicht, auf die es der Beschwerdeführer hier abgesehen hat, erschöpft sich darin, die Begründung so abzufassen, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich freilich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (zum Ganzen BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Dass sich die Vorinstanz zu seinen Beanstandungen äussert, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Ist er aber nicht damit einverstanden, in welchem Zusammenhang die Vorinstanz diese Beanstandungen prüft, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung, die das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (s. vorne E. 2.1). Dass das Obergericht Art. 261 und 265 ZPO willkürlich angewendet habe, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Weitere Erörterungen erübrigen sich.
4.
4.1. Wiederholt beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung seines in Art. 29 BV garantierten Rechts auf Beweis. Er beteuert vehement, dass die KESB die vorsorglichen Massnahmen angeordnet habe, obwohl von ihm gar keine Gefahr für B.________s Wohl ausgehe. Auch seine Psychotherapeutin F.________ attestiere ihm einen stabilen Zustand und sehe keinerlei Anzeichen dafür, dass er nicht in der Lage sein soll, B.________ im Rahmen eines unbegleiteten Besuchsrechts mit Übernachtungen zu betreuen. Die auf den 10. August 2023 anberaumte Anhörung von F.________ habe die KESB am 8. August 2023 ohne Begründung wieder abgesagt. Darin liege eine Verletzung seines Rechts auf Beweis, die von der Vorinstanz "schlichtweg ignoriert" worden sei. In ähnlicher Weise bemängelt der Beschwerdeführer, dass die KESB das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 19. Dezember 2022 betreffend seine Kinder D.________ und E.________ aus einem anderen Kindesschutzverfahren entgegen seinem ordnungsgemäss und begründet gestellten Beweisantrag nicht beigezogen habe. Dieses Gutachten äussere sich umfangreich zu seinem Gesundheitszustand sowie zu seiner Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit und enthalte Empfehlungen im Hinblick auf das Besuchsrecht.
4.2. Als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 395 E. 7.1). Dieser Anspruch schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von der Abnahme form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweise abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr ändern können (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2; 122 III 219 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch der Untersuchungsgrundsatz nichts, der nicht nur für die Kindesschutzbehörde (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB), sondern auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) gilt (vgl. Urteil 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.5.2). Ist der Beschwerdeführer mit einer solchen Beweiswürdigung nicht einverstanden, so hat er in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3) sind (Urteile 5A_128/2020 vom 13. April 2021 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 147 III 215; 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 5.2.2).
4.3. Die Vorinstanz legt ausführlich die Umstände dar, aufgrund derer sie B.________s Wohl im Falle eines unbegleiteten Kontaktrechts als akut gefährdet erachtet. Sie erklärt die Hintergründe des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und verweist auf frühere Kindesschutzverfahren betreffend die Familie des Beschwerdeführers. Weiter kommt sie auf die Einschätzung der Psychologinnen zu sprechen, die B.________ betreuen und nach deren dezidierter Meinung B.________ nicht beim Beschwerdeführer übernachten sollte, und führt aus, weshalb es im vorliegenden Kindesschutzverfahren nicht darum gehe, ob dem Beschwerdeführer eine padöphile Sexualpräferenz nachgewiesen wird. Inwiefern das Obergericht bei all diesen Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt verfassungsmässige Rechte verletzt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Als Willkürrüge könnte allenfalls noch sein Vorwurf der "offensichtlich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung" verstanden werden (vgl. vorne E. 4.2), den er im Zusammenhang mit seinen Reklamationen erhebt, wonach die Vorinstanz einfach die Einschätzungen im Bericht der Tagesklinik G.________ vom 8. Juni 2023 und im erwähnten Erziehungsfähigkeitsgutachten hätte würdigen müssen, um zum Schluss zu kommen, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Allein darin liegt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsfeststellungen, die dem angefochtenen Entscheid tatsächlich zugrunde liegen. Insbesondere mag der Beschwerdeführer auch nicht auf den vorinstanzlichen Vorhalt eingehen, wonach er nicht dargetan habe, inwiefern das besagte Erziehungsfähigkeitsgutachten für ihn positiv ausgefallen ist und welche Rückschlüsse sich daraus für das vorliegende Verfahren ziehen lassen. In der Folge ist auch der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweis der Boden entzogen.
5.
5.1. Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die umstrittene vorläufige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihm und B.________ sowohl erforderlich als auch geeignet sei, will der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung von Art. 8 EMRK ausgemacht haben. Der Beschwerdeführer begründet diese Rüge damit, dass "wie vorliegend dargelegt" gar keine Gefährdung bestehe, die eine derartige Beschränkung des Besuchsrechts notwendig machen würde. Zu ihrem gegenteiligen Schluss gelange die Vorinstanz, indem sie sich auf völlig veraltete Aktenstücke stütze, Beweiserhebungen ignoriere oder in Verletzung von Art. 29 BV "gleich ganz" unterlasse und Sachverhaltselemente "in beinahe schon willkürlicher Weise" gegen ihn auslege, obwohl sie eigentlich für ihn sprechen würden. Ebenso lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die KESB ihn und B.________ über mehrere Jahre hinweg beobachtet und Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe, ohne Kindesschutzmassnahmen anzuordnen.
5.2. Weshalb der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung, wonach B.________s Wohl unter den gegebenen Umständen im Falle eines begleiteten Kontaktrechts akut gefährdet wäre, nicht als verfassungswidrig auszuweisen vermag, wurde bereits ausführlich erläutert (s. vorne E. 4.3). Hat diese Erkenntnis des Obergerichts aber Bestand, so müsste der Beschwerdeführer, um mit seiner Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK etwas auszurichten, auch aufzeigen, inwiefern die in Absatz 2 dieser Norm vorgesehenen Voraussetzungen für einen behördlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben trotz der festgestellten Gefährdung von B.________s Wohl nicht erfüllt sind. Dies jedoch versäumt er, kreisen seine Beanstandungen doch erneut allein um die Gefährdung als solche. Entsprechend läuft auch die Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK ins Leere.
6.
6.1. Mit Blick auf die strafbewehrte Weisung, sich an die vorsorgliche Besuchsrechtsregelung zu halten (s. Sachverhalt Bst. C.a), beanstandet der Beschwerdeführer, dass aus dem Beschluss der KESB vom 14. November 2023 nicht hervorgehe, weshalb diese Weisung auch in Bezug auf ihn gelten soll. Insofern sei die KESB ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör nach Art. 29 BV verletzt. Dies werde "von der Vorinstanz in unzulässiger Weise ignoriert".
6.2. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), hier also der Entscheid des Obergerichts (s. Sachverhalt Bst. C.c). Auf die Rüge, dass die KESB Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, ist daher von vornherein nicht einzutreten. Inwiefern sich im fraglichen Zusammenhang das Obergericht dem Vorwurf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte aussetzt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Allein mit dem Vorwurf, dass das Obergericht die Gehörsverletzung der ersten Instanz ignoriere, genügt der Beschwerdeführer den eingangs geschilderten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (s. vorne E. 2.1).
7.
7.1. Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass sich im Verfahren vor der KESB die Besetzung des Spruchkörpers zwischen dem Erlass der superprovisorischen Massnahmen am 14. Juli 2023 und dem Beschluss vom 14. November 2023 verändert habe; H.________ sei durch I.________ ersetzt worden. Sachliche Gründe für diesen Wechsel seien nicht ersichtlich; soweit bekannt, sei H.________ weiterhin Mitglied der KESB. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei weder die ursprüngliche Besetzung des Spruchkörpers noch der Wechsel mitgeteilt worden. Daher seien das rechtliche Gehör (Art. 29 BV) und die Verfahrensgarantien (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt; aufgrund der formellen Natur von Art. 30 Abs. 1 BV sei der Entscheid der KESB "ohnehin aufzuheben", was die Vorinstanz in Anbetracht ihrer umfassenden Kognition selbst hätte tun müssen.
7.2. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier - als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), so ist die materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Hier geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die besagten Rügen schon im kantonalen Beschwerdeverfahren erhoben hätte. Der Beschwerdeführer selbst macht dies auch nicht geltend, noch behauptet er, mit diesen Rügen vom Obergericht in Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht gehört worden zu sein. In der Folge ist auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen nicht einzutreten.
8.
8.1. Was schliesslich sein für das kantonale Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angeht, wehrt sich der Beschwerdeführer unter dem Titel einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV dagegen, dass seine Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden müsse. Er verweist "grundsätzlich" auf seine Beschwerde an das Bundesgericht und hält daran fest, dass genügend Gründe vorlägen, um die Kindeswohlgefährdung anzuzweifeln bzw. sogar deren Fehlen begründet darzulegen. Der Bericht der Tagesklinik G.________ und das Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend D.________ und E.________ seien "ohne Weiteres glaubwürdig gewesen" und müssten zur Aufhebung der von der KESB angeordneten Massnahmen führen. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe die KESB auch die übrigen Voraussetzungen der vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen nicht glaubhaft gemacht; insbesondere habe es an der Dringlichkeit gefehlt. Die Vorinstanz prüfe seine diesbezügliche Rüge fälschlicherweise "im Sinne einer Rechtsverweigerung", was ihm nicht entgegengehalten werden und die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht begründen könne. Ebenso verkenne die Vorinstanz, dass angesichts der Intensität des behördlichen Eingriffs und der "Wichtigkeit der Rechtsgüter" jeder andere Vater in der gleichen Situation gegen den Beschluss der KESB vorgegangen wäre. "Klar für ihn" spreche daher auch das Kriterium, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entscheiden würde.
8.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Steht zur Beurteilung, ob die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren gewährt werden soll, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteile 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; 5A_455/2020 vom 1. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.3. Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen die Argumente entgegen, die er im hiesigen Verfahren in der Sache vorträgt und die seiner Ansicht nach belegen, dass auch seine vor dem Obergericht gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren. Er täuscht sich jedoch, wenn er meint, die vorinstanzliche Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner kantonalen Beschwerde einfach mit der Wiederholung der vor Bundesgericht vorgebrachten Argumente widerlegen zu können. Denn allein darin liegt keine Auseinandersetzung mit den einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen, wie sie zur Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in jedem Fall erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1).
Nicht zu beanstanden ist insbesondere die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Kindeswohlgefährdung aufgrund der Aktenlage nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Laut dem angefochtenen Entscheid teilte die Mutter der KESB am 15. Juni 2023 mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Pornografie und Inzest zum Nachteil von B.________ fortgesetzt werde, worauf die KESB mit der vorliegenden, zunächst superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Besuchsregelung reagierte. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge bestritt der Beschwerdeführer die Kindeswohlgefährdung im Wesentlichen mit dem Einwand, er sei nicht pädophil. Das Obergericht antwortet darauf, dass dieser Einwand an der Sache vorbei ziele, B.________s Wohl im Vordergrund stehe und die Ursache der Kindeswohlgefährdung nicht entscheidend sei; insbesondere sei die KESB im Rahmen der summarischen Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage auch nicht gehalten gewesen, beim Beschwerdeführer wie in einem Strafprozess eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die im Raum stehende Kindeswohlgefährdung tatsächlich verwirklichen könnte. Weshalb die Vorinstanz trotz dieser Erkenntnisse seine Beschwerde nicht als aussichtslos einstufen durfte, mag der Beschwerdeführer nicht erklären.
9.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG); den weiteren Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, B.________, C.________, U.________, und J.________, W.________, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn