2C_594/2023 10.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_594/2023
Urteil vom 10. Dezember 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft
des Kantons Thurgau,
Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude,
Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau,
Rechtsdienst, Promenadenstrasse 8,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung.
Gegenstand
Rückforderung des Beitrags gemäss
Covid-19-Härtefallprogramm 1 des Kantons Thurgau,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
30. August 2023 (VG.2023.54/E).
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms 1 des Kantons Thurgau wurde der A.________ AG gemäss Darlehensvertrag vom 12. März 2021 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 133'500.-- gewährt. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 wurde das Darlehen in einen nicht rückzahlbaren Beitrag umgewandelt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Jahr der Beitragsgewährung sowie in den folgenden drei Jahren keine Dividenden oder Tantiemen ausgeschüttet, keine Kapitaleinlagen zurückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer gewährt werden dürfen. Für den Fall einer nicht korrekten Verwendung des Beitrags wurde explizit die vollständige Rückforderung angedroht.
B.
B.a. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (nachfolgend: Amt) verpflichtete die A.________ AG mit Entscheid vom 28. September 2022 zur Rückzahlung des gesamten Härtefallbeitrags in der Höhe von Fr. 133'500.--. Zur Begründung führte das Amt aus, die A.________ AG habe ein Passivdarlehen an die Muttergesellschaft zurückbezahlt. Da per 31. Dezember 2020 kein entsprechender Darlehensvertrag bestanden habe und die zurückbezahlte Position Eigenkapitalcharakter aufweise, handle es sich um einen Verstoss gegen die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verwendungseinschränkungen, was eine Rückforderung des gesamten Beitrags zur Folge habe.
B.b. Die dagegen von der A.________ AG erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau [nachfolgend: Departement] vom 11. April 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2023).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass im Rekursverfahren vor dem Departement habe geklärt werden können, dass die Position der Kreditoren mit Rangrücktritt in der Höhe von Fr. 500'000.-- eine langfristige Verbindlichkeit mit Eigenkapitalcharakter darstelle, welche fälschlicherweise beim kurzfristigen Fremdkapital aufgeführt, aber in den Bilanzen 2018 bis 2021 nicht verändert worden sei. Für die Frage, ob die A.________ AG mit den Zahlungen an ihre Muttergesellschaft, die B.________ AG, gegen die Verwendungseinschränkungen verstossen habe, sei somit einzig die Position der übrigen Kreditoren entscheidend. Tatsächlich erstaune, dass die Position der Kreditoren B.________ AG Ende 2018 einen Saldo von Fr. 551'772.30 aufgewiesen habe, welcher 2019 auf Fr. 458'479.25, 2020 auf Fr. 205'980.85 sowie 2021 um Fr. 207'393.-- auf Fr. 1'413.12 habe reduziert werden können. Dies lasse einen langfristigen, massiven Schuldenabbau gegenüber der Muttergesellschaft erkennen, welcher insbesondere auch im Jahr 2021, für welches der Härtefallbeitrag ausgerichtet worden sei, habe fortgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die A.________ AG nicht in einer Notlage befunden habe; es habe kein Härtefall bestanden. Folglich sei die Gewährung des Härtefallbeitrags gemäss Schreiben vom 18. Juni 2021 zu widerrufen und habe die A.________ AG den erhaltenen Beitrag in analoger Anwendung der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten.
C.
Mit "Beschwerde" vom 27. Oktober 2023 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2023 und die "Abweisung" der Rückforderung des Beitrags gemäss Covid-19-Härtefallprogramm 1 des Kantons Thurgau vom 28. September 2022. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und das Departement beantragen die Abweisung der Beschwerde und verweisen zur Begründung auf ihre jeweiligen Entscheide. Während sich das Amt nicht vernehmen lässt, beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Replik vom 5. März 2024 hält die A.________ AG an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und bringt Bemerkungen zur Vernehmlassung des SECO an.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). Auch nicht rückzahlbare Covid-19-Härtefallbeiträge gelten als Subventionen (vgl. Urteil 2C_685/2023 vom 26. März 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Hingegen findet die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. k BGG keine Anwendung auf Entscheide, welche - wie vorliegend - die Rückzahlung einer Subvention betreffen (vgl. Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.1; 2C_117/2024 vom 13. Juni 2024 E. 3.1; 2C_578/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3). Folglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die "Beschwerde" als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Abgesehen von den in Art. 95 lit. c-e BGG vorgesehenen Fällen kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; Urteil 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Sowohl mit ihrer Beschwerde als auch mit der Replik brachte die Beschwerdeführerin verschiedene neue Tatsachen und Beweismittel vor.
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 148 I 160 E. 1.7).
2.3.2. Mit den in der Beschwerde neuerdings vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln will die Beschwerdeführerin ihre Notlage (im Zeitpunkt der Darlehensgewährung) aufzeigen. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid erstmals im Verfahren das Fehlen einer solchen moniert. Weil somit erst der vorinstanzliche Entscheid ihre Vorbringen veranlasst habe, beanspruche sie das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel einbringen zu können.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung erstmals das Vorliegen einer Notlage bzw. eines Härtefalls verneinte (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Das Amt und das Departement hatten die Rückforderung noch mit der missbräuchlichen Verwendung des empfangenen Härtefallbeitrags begründet - allerdings ohne das Vorliegen eines Härtefalls an sich in Frage zu stellen. Entsprechend gab erst der angefochtene Entscheid Anlass, Beweismittel im Hinblick auf das Vorhandensein einer Notlage beizubringen.
Zumal die Jahresrechnungen 2019 und 2020 der Beschwerdeführerin bereits in den Vorakten enthalten sind, handelt es sich bei ihnen von vornherein nicht um Noven. Die Jahresrechnung 2021, die Aufstellung des Liquiditätsbestands per 31. März 2021 sowie der Vergleich des Umsatzes während der Lockdownperiode (18. Januar bis 12. März 2021) mit demselben Zeitraum im Jahr 2019 sind nach dem Dargelegten grundsätzlich zu berücksichtigen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind sie jedoch für den Verfahrensausgang ohne Belang.
2.3.3. Zusammen mit ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin verschiedene unechte Noven ins Recht, ohne jedoch auszuführen, wieso sie diese nicht bereits früher ins Verfahren eingebracht hat. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel können daher nicht berücksichtigt werden.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die getroffene Annahme der fehlenden Notlage mit "aktenwidrigen Feststellungen" begründet. So wäre es ihr entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nicht ohne Weiteres möglich gewesen, das Darlehen bzw. den Härtefallbeitrag in der Höhe von Fr. 133'500.-- zurückzuerstatten (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Damit rügt sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor).
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3).
3.2. Nicht ersichtlich ist zunächst, inwiefern es für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein soll, dass die Beschwerdeführerin die Schulden gegenüber ihrer Muttergesellschaft in der Höhe von rund Fr. 550'000.-- nicht aus eigener Kraft, sondern nur mithilfe der in den Jahren 2020 und 2021 erhaltenen Covid-19-Beiträge von insgesamt Fr. 278'500.-- innert drei Jahren habe begleichen können. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, ob sie auch nach der Gewährung der Härtefallbeiträge noch sanierungsbedürftig war. Sachverhaltliche Feststellungen, welche den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprechen würden, traf die Vorinstanz denn auch gar nicht. Mit ihrer Argumentation bestätigt die Beschwerdeführerin vielmehr, dass die gewährten Härtefallbeiträge tatsächlich für die Sanierung allgemeiner Unternehmensschulden verwendet wurden (vgl. E. 5.1.6 hiernach).
3.3. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie im Jahr 2021 ein positives Ergebnis von Fr. 142'754.-- erzielen konnte, erscheint es nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass sie in der Lage gewesen wäre, das Darlehen bzw. den Härtefallbeitrag in der Höhe von Fr. 133'500.-- zurückzuerstatten.
3.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
4.
Ferner sieht die Beschwerdeführerin in der neuen Argumentation der Vorinstanz eine unzulässige "Klageänderung". Damit scheint sie eine (unzulässige) Erweiterung des Streitgegenstandes zu rügen.
4.1. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteil 2C_185/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1). Die rechtliche Begründung ist nicht Bestandteil des Streitgegenstandes; sie kann daher im Rahmen des streitigen Lebenssachverhalts - und innerhalb des durch die angefochtene Anordnung bestimmten Streitgegenstandes - während des Verfahrens geändert werden (vgl. Urteil 2C_401/2021 vom 7. September 2022 E. 1.2.2). Ohnehin ist eine Rechtsmittelinstanz wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Rechtsauffassung der Verfahrensbeteiligten bzw. einer allfälligen Vorinstanz gebunden. Sie ist berechtigt, durch eine sog. Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.1; Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2; 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.3). Die Zulässigkeit einer substituierten Begründung gilt in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkommenstiteln (vgl. Urteile 9C_73/2023 vom 21. November 2023 E. 3.1; 8C_214/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.3).
4.2. Zu regelndes Rechtsverhältnis ist vorliegend die Rückzahlung des Härtefallbeitrags in der Höhe von Fr. 133'500.--. Aus welchem Grund die Vorinstanz die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung schützt (wegen missbräuchlicher Verwendung des Härtefallbeitrags oder mangels Härtefalls), ist eine Frage der rechtlichen Begründung. Durch die neue Argumentation der Vorinstanz wird der Streitgegenstand daher nicht in unzulässiger Weise erweitert. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige Motivsubstitution. Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht.
4.3. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin auch, sie habe sich im bisherigen Verfahren zur Frage der Notlage und zum Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht vertieft äussern können. Damit scheint sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügen zu wollen. Allerdings ist zweifelhaft, ob diese Rüge den Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Ohnehin liegt aber keine Gehörsverletzung vor, da die Beschwerdeführerin mit der Erheblichkeit der von der Vorinstanz zur Begründung herangezogenen Rechtssätze und Rechtstitel hätte rechnen müssen (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1; Urteile 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.1.2; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 5.1.1).
5.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sodann eine willkürliche, gegen Treu und Glauben verstossende Argumentation vor.
5.1. Sie führt aus, mit dem Notlage-Erfordernis habe die Vorinstanz zur Anspruchsbegründung und zur Rückforderung des Härtefallbeitrags willkürlich ein von den Covid-19-Erlassen abweichendes Kriterium eingeführt. Bestritten werde auch die Zulässigkeit des mit der fehlenden Notlage begründeten Widerrufs der Beitragsgewährung gemäss § 23 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1).
5.1.1. Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen. Unter anderem gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
Durch das Bundesrecht ist damit lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund finanziell an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Die Kantone entscheiden frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten (vgl. Urteile 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.1; 2C_1051/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3; 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.4).
5.1.2. Der Thurgauer Regierungsrat beschloss, dass sich die Anspruchsberechtigung für Härtefallmassnahmen nach den durch Bund (vgl. den zweiten Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung) und Kanton definierten Anforderungen richtet (RRB Nr. 229 vom 13. April 2021; genehmigt gemäss § 44 Abs. 2 KV/TG [SR 131.228] mit Beschluss Nr. 17 des Grossen Rates vom 5. Mai 2021). Durch den Verweis im kantonalen Recht werden die massgeblichen Bestimmungen des Covid-19-Bundesrechts zu kantonalem Recht (vgl. Urteil 2C_99/2023 vom 10. Juni 2024 E. 1.4.2.2), dessen Anwendung das Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft (vgl. E. 2.1 hiervor).
5.1.3. Gemäss § 23 Abs. 1 VRG/TG kann ein Entscheid durch die Behörde, die ihn gefällt hat, oder durch die Aufsichtsbehörde geändert oder widerrufen werden, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss ausdrücklicher Vorschrift oder nach der Natur der Sache nicht zurückgenommen werden können.
5.1.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
5.1.5. Vorliegend stellt die Vorinstanz nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. der Umwandlung des Darlehens in einen nicht rückzahlbaren Beitrag die durch Bund und Kanton definierten Voraussetzungen für den Erhalt eines Härtefallbeitrags (etwa im Hinblick auf den Umsatzrückgang) erfüllte. Anders als das Amt und das Departement wirft sie der Beschwerdeführerin auch keinen Verstoss gegen die Einschränkungen der Verwendung des gewährten Beitrags vor (vgl. Art. 6 Covid-19-Härtefallverordnung; siehe auch Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz); zu dieser Frage bezieht sie im angefochtenen Urteil keine klare Position. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der gewährte Beitrag sich angesichts des massiven, im Jahr 2021 fortgesetzten Schuldenabbaus gegenüber der Muttergesellschaft als nicht erforderlich erwiesen habe, um den Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. die Arbeitsplätze zu erhalten. Ein Härtefall habe somit nicht vorgelegen.
Im (kantonalen) Covid-19-Regelwerk findet sich kein spezifisch auf solche Fälle zugeschnittener Rückforderungstatbestand. Allerdings ist die Möglichkeit des Widerrufs eines Entscheids in allgemeiner Weise im von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten § 23 Abs. 1 VRG/TG vorgesehen, sofern wichtige öffentliche Interessen dies erfordern.
5.1.6. Mit ihrer allgemein gehaltenen Kritik gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Verpflichtung zur Rückerstattung des Härtefallbeitrags im Ergebnis als unhaltbar erweisen soll. Wenn die Vorinstanz das grosse öffentliche Interesse daran hervorhebt, dass die Härtefallbeiträge nicht der Sanierung allgemeiner Unternehmensschulden, sondern dem Überleben von Unternehmen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen dienen sollten (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 31. März 2021 zur Covid-19-Härtefallverordnung, S. 9), ist darin keine Willkür zu erkennen. Auch das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aus Liquiditätsgründen auf die gewährten Beiträge angewiesen gewesen, verfängt nicht: Um vorübergehend eine ausreichende Liquidität zu sichern, hätte die Gewährung des (rückzahlbaren) Darlehens nämlich ausgereicht - die Umwandlung in einen nicht rückzahlbaren Beitrag wäre dazu nicht nötig gewesen. Da die Rückerstattung die Existenz der Beschwerdeführerin nicht (mehr) zu gefährden scheint, ist unter dem Blickpunkt des Willkürverbots auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein überwiegendes privates Interesse verneint.
5.1.7. Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet.
5.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Widerruf der Beitragsgewährung auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beruft, genügt diese Rüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn sie angesichts des Schreibens vom 18. Juni 2021 darauf hätte vertrauen dürfen, dass sie den empfangenen Härtefallbeitrag behalten darf, solange sie die Verwendungseinschränkungen nicht verletzt, geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass sie nachteilige Dispositionen getroffen hätte, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: BGE 149 V 203 E. 5.1; 148 II 233 E. 5.5.1; je mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht näher einzugehen.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun