7B_1186/2024 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1186/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafvollzug; Urlaub,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. Oktober 2024
(SK 24 214).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, verurteilte A.________ am 24. August 2005 wegen Mordes, zweifachen unvollendet versuchten Mordes und mehrfacher strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe (heute: Freiheitsstrafe). A.________ wurde am 23. Februar 2001 festgenommen und befindet sich seither in Haft beziehungsweise im Strafvollzug. Zurzeit verbüsst er seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg.
A.________ hat mehrfach um Vollzugslockerungen ersucht, bisher wurden ihm jedoch keine solchen gewährt. Gegen die Verweigerung von Vollzugslockerungen hat er bereits eine Beschwerde bis an das Bundesgericht geführt. Dieses hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil 6B_240/2018 vom 23. November 2018). Am 5. Juni 2023 ersuchte A.________ erneut um Bewilligung von Vollzugslockerungen. Konkret beantragte er, es seien ihm anfänglich begleitete Ausgänge beziehungsweise Urlaube zu gewähren, anschliessend unbegleitete Ausgänge beziehungsweise Urlaube, und schliesslich sei er in ein offenes Vollzugsregime zur Vorbereitung der bedingten Entlassung zu versetzen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern wiesen das Gesuch mit Verfügung vom 3. Juli 2023 ab.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Er beantragte nebst der Bewilligung von Vollzugslockerungen auch die unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 26. März 2024 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Diese hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2024 insofern gut, als sie A.________ für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. "Soweit weitergehend" wies das Obergericht die Beschwerde ab und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 4. Oktober 2024 sei aufzuheben und ihm seien "im Hinblick auf das Leben in Freiheit angemessene erste Vollzugslockerungen (anfänglich in Form von begleiteten Ausgängen/Urlauben) " zu bewilligen. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren beantragt er zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen unter anderem Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das angefochtene, kantonal letztinstanzliche und verfahrensabschliessende Urteil (Art. 80 und Art. 90 BGG) stellt einen solchen Entscheid dar. Der Beschwerdeführer ist als verurteilte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff. StGB festgelegt. Die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweis; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.3).
Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten in Form von sogenannten Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Der Gefangene soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB). Besteht Flucht- oder Rückfallgefahr, sind Vollzugsöffnungen allerdings nur begrenzt möglich (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1; je mit Hinweis/en).
Ist der Gefangene gemeingefährlich, sind gemäss Art. 75a StGB Vollzugsöffnungen nur unter besonderen Sicherheitsmassnahmen möglich. Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Abs. 3). Kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen, der eine der in Art. 64 Abs. 1 StGB aufgelisteten Straftaten begangen hat, nicht eindeutig beantworten, hat sie diese Frage unter Beizug einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie abzuklären (Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62d Abs. 2 StGB).
2.2. Die Gewährung von Urlaub wird in Art. 84 Abs. 6 StGB geregelt. Nach dieser Bestimmung ist dem Gefangenen in angemessenem Umfang Urlaub zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Urlaub nur in den drei im Gesetz abschliessend geregelten Fällen (Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen) bewilligt werden. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten (sogenannte "humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.6; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.4; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
2.3. Nebst einem Grund für den Urlaub setzt Art. 84 Abs. 6 StGB für dessen Gewährung auch voraus, dass keine Gefahr besteht, der Häftling fliehe oder begehe weitere Straftaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls bei der Urlaubsgewährung grundsätzlich nach denselben Massstäben beurteilt, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (vgl. Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Die kantonalen Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Urlaub über ein weites Ermessen (Urteil 1B_142/2023, 1B_162/2023 vom 19. April 2023 E. 3.6).
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr sind insbesondere die Lebensumstände des Gefangenen, dessen familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation und Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_941/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Gefangenen zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem seine neuere Einstellung zu seinen Taten und seine allfällige Besserung berücksichtigt (vgl. betreffend die bedingte Entlassung Urteile 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 4.2.2; 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein muss (vgl. Urteil 6B_124/2021 vom 24. März 2021 E. 2.3, nicht publiziert in BGE 147 I 259). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bildet die forensische Begutachtung des Gefangenen eine wesentliche Entscheidgrundlage. Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen bei ihrer Beurteilung nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten abweichen (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.7.2; 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2003, 2013 und 2022 forensisch-psychiatrisch begutachtet worden. Sie hält fest, alle drei Gutachten attestierten ihm übereinstimmend keine psychische Störung, aber akzentuierte Persönlichkeitszüge mit deutlicher Deliktrelevanz und eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. Das jüngste Gutachten vom 30. September 2022 bilde eine wesentliche Entscheidgrundlage. Der Sachverständige habe darin unter anderem festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer eine überdauernde ablehnende Haltung bei der Auseinandersetzung mit Deliktpräventionsstrategien zeige. Die Auswertung des Prognoseverfahrens "Psychopathy Checklist Revised" weise auf ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko hin. Nach dem Prognoseverfahren "Violence Risik Appraisal Guide Revised" stehe das Risiko einer erneuten Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination und gleichem Summenwert innerhalb von fünf Jahren bei 34 % und innerhalb von zwölf Jahren bei 60 %. Auch die "Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose" zeigten ein sehr ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten bei einer Entlassung aus dem Strafvollzug.
Die Vorinstanz erwägt, die Vorgehensweise des Sachverständigen in diesem Gutachten und dessen Beurteilungen und Schlussfolgerungen seien schlüssig und nachvollziehbar und würden vom Beschwerdeführer nicht (mehr) in Zweifel gezogen. Das Gutachten sei zudem aktuell und seit seiner Erstellung seien, soweit aus den Akten ersichtlich, keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Gestützt auf dieses Gutachten stuft die Vorinstanz das Rückfallrisiko als "anhaltend hoch" ein.
Ferner hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe um eine Psychotherapie ersucht und bei einem Indikationsgespräch am 25. Februar 2019 erklärt, er möchte sich im Rahmen eines therapeutischen Settings mit seiner deliktischen Vergangenheit sowie seinen Erlebens- und Verhaltensweisen auseinandersetzen um seine Legalprognose zu verbessern. Er habe daraufhin die Therapie begonnen, jedoch bereits im Dezember 2019 wieder abgebrochen. Aus dem Vollzugsbericht vom 3. Januar 2024 gehe hervor, dass er das therapeutische Angebot im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommen habe und sich im Berichtszeitraum auch sonst nicht mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei somit bislang noch nicht bereit gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich im Rahmen einer Therapie intensiv mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsaspekten auseinanderzusetzen und Risikomanagementstrategien zu entwickeln, um das Risiko erneuter schwerer Gewalt- oder gar Tötungsdelikte zu minimieren.
Der Beschwerdeführer lege auch nicht dar, welchem konkreten Zweck die beantragten Ausgänge und Urlaube dienen sollen. Er bringe lediglich generell Resozialisierungsbemühungen vor und mache geltend, mit den beantragten Ausgängen sei Haftschädigungen entgegenzuwirken. Dies entspreche aber nicht den in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründen für Hafturlaub. Falls die beantragten Ausgänge und Urlaube der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt dienen sollten, lege der Beschwerdeführer nicht dar, "dass oder mit wem er sich treffen möchte."
Ferner erwägt die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer zeichne sich zurzeit keine baldige bedingte Entlassung ab, denn ihm sei diese seit erstmaliger Ablehnung am 4. Januar 2017 bisher stets verwehrt worden, zuletzt mit Entscheid vom 22. April 2024. Insofern drängten sich Ausgänge und Urlaube weniger akut auf als bei gefangenen Personen, deren Entlassung kurz bevorstehe. Aus dem Gutachten gehe weiter hervor, dass sich hinsichtlich der eigenen Zukunftsplanung beim Beschwerdeführer wenig konkrete Überlegungen zeigten. Nach dem letzten Vollzugsbericht scheine der Beschwerdeführer seine Zukunftsplanung in jüngster Zeit etwas konkreter anzugehen, was positiv zu würdigen sei, es seien aber nach wie vor noch einige Schritte zur Etablierung eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes zu unternehmen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK sowie eine Verletzung von Art. 84 Abs. 6 StGB und Art. 9 BV. Er bringt vor, ihm dürften Ausgänge beziehungsweise Urlaube nicht verweigert werden. Seine Resozialisierung müsse nämlich irgendwann und irgendwo beginnen.
Konkret macht er geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien zumindest die Voraussetzungen für polizeilich doppelbegleitete Ausgänge oder Urlaube erfüllt. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb Ausgänge oder Urlaube unter diesen sichernden Massnahmen nicht möglich sein sollten. Das Bundesgericht habe in einem vergleichbaren Fall im Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023, in welchem der Täter wegen mehrfachen Mordes und qualifizierten Raubes und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, polizeilich doppelbegleitete Ausgänge bewilligt. Selbst in einem "Worst-Case-Szenario" wären - so der Beschwerdeführer - zwei bewaffnete Polizisten ohne Weiteres in der Lage, einen "Gewaltanwendungsversuch" abzuwenden. Einem Ausgang unter solchen Sicherheitsmassnahmen stehe auch das Gutachten nicht entgegen.
Zum Zweck des Urlaubs bringt der Beschwerdeführer vo r, es verstehe sich von selbst, dass erste Ausgänge und Urlaube der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, insbesondere zum familiären Umfeld, dienen sollten. Die Sicherheitsdirektion stelle offensichtlich überspannte Anforderungen an den "Lockerungszweck". Ferner habe das Bundesgericht im Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 Urlaub aus humanitären Gründen als zulässig anerkannt. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch die Vorinstanz hätten auch diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass bei einem Ausgang zur Pflege der Beziehungen zu seinem familiären Umfeld keine Gefahr von ihm ausgehe, denn es bestehe keine Gefahr von Delinquenz gegenüber seinen eigenen Familienangehörigen.
Zu seiner angeblich fehlenden Mitwirkungsbereitschaft moniert der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, die Strafbehörden dürften die Urlaubsverweigerung grundsätzlich nicht dazu benutzen, die Einwilligung eines Gefangenen in eine Therapie zu erwirken.
3.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie in Art. 84 Abs. 6 StGB ausdrücklich festgehalten wird, kann dem Beschwerdeführer nur Urlaub gewährt werden, wenn keine Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid eingehend, weshalb sie beim Beschwerdeführer von einer solchen Gefahr ausgeht. Dabei durfte sie sich insbesondere auf das Gutachten aus dem Jahr 2022 stützen, in welchem der Sachverständige dem Beschwerdeführer ein "überdurchschnittliches" Rückfallrisiko und ein "sehr ungünstiges Bild" attestiert. Zudem durfte sie nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts auch das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs und vor allem seine neuere Einstellung zu seinen Taten berücksichtigen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verweigerung des beantragten Urlaubs unter anderem auch mit seiner ablehnenden Haltung bei der Auseinandersetzung mit Deliktpräventionsstrategien (und insofern auch seine mangelnde Mitwirkung beziehungsweise Therapiewilligkeit) begründet. Geht vom Beschwerdeführer eine hohe Rückfallgefahr aus und unternimmt er nichts, um dieser Rückfallgefahr entgegenzuwirken, hat er grundsätzlich keinen Anspruch, dass ihm trotz seiner Gefährlichkeit entgegen Art. 84 Abs. 6 StGB Urlaub gewährt wird.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sein Gesuch vom 5. Juni 2023 nicht näher begründet und insbesondere keinen der drei gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zulässigen Urlaubsgründe (Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen) belegt. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Urlaub unter besonderen Sicherheitsmassnahmen, etwa unter Begleitung zweier Polizeikräfte, verweigert. Wie sie zutreffend ausführt, ist der vorliegende Fall nicht mit den Umständen im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 vergleichbar: In jenem Fall waren dem Täter Ausgänge in Doppelbegleitung der Polizei bei Einhaltung gewisser Auflagen bereits rechtskräftig bewilligt worden. Eine der Auflagen, die Weiterführung einer forensischen Therapie, konnte jedoch aus Gründen, die nicht der Täter zu verantworten hatte, nicht umgesetzt werden, weshalb das Bundesgericht die kantonalen Behörden aufforderte, das notwendige therapeutische Setting zeitnah bereitzustellen (E. 4.9). Daraus kann der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), kann dem Gesuch entsprochen werden. Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Michael Lauper wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern