7B_1430/2024 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1430/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorzeitiger Massnahmenvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, vom 25. November 2024 (SST.2024.92).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ordnete das Bezirksgericht Lenzburg gegenüber A.________ unter anderem eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an. A.________ erklärte dagegen Berufung.
1.2. Am 25. Juli 2024 stellte A.________ den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug, welcher mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2024 bewilligt wurde. Am 27. September 2024 beantragte er, er sei aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zu entlassen, eventualiter sei er in Sicherheitshaft zurückzuversetzen. Mit Verfügung des Obergerichts vom 21. Oktober 2024 wurde er zurück in Sicherheitshaft versetzt.
1.3. Mit Urteil vom 13. November 2024 ordnete das Obergericht unter anderem eine stationäre therapeutische Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB an. Am 18. November 2024 stellte A.________ erneut einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt. Gleichzeitig führte er aus, dass er versuchen werde, den Fall an das Bundesgericht weiterzuziehen; er erhoffe sich die Anordnung eines Obergutachtens, da er die vom Sachverständigen gestellte Diagnose seiner psychischen Erkrankung anzweifle.
Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies das Obergericht das erneute Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt ab. Hiergegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernzu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zuvor bereits einen Antrag auf Haftentlassung und eventualiter Rückversetzung in Sicherheitshaft gestellt und sodann ausdrücklich - und obwohl ihm vom kantonalen Amt für Justizvollzug empfohlen worden sei, von einem Haftentlassungsgesuch abzusehen, da er diesfalls von der Warteliste gestrichen würde - an seinen Anträgen festgehalten. Seine Äusserungen im nunmehr erneuten Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt liessen erkennen, dass er mit der mit Berufungsurteil bestätigten stationären Massnahme nicht einverstanden sei und an das Bundesgericht gelangen wolle. Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenantritt hinsichtlich einer nicht nur kurzfristigen stationären Massnahme nach Art. 59 StGB seien damit zurzeit nicht erfüllt.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinlänglich mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Er behauptet bloss, er sei ohne seine Zustimmung in den vorzeitigen Massnahmenantritt versetzt worden, weshalb er in der Folge seinen Anwalt aufgefordert habe, "seinen Fehler wieder rückgängig zu machen". Aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich indessen nicht, was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge wiederzugeben. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, und Rechtsanwalt Alexander Schawalder, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Der Gerichtsschreiber: Stadler