6B_736/2024 13.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_736/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker und Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Sonder,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mord; willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. Februar 2024 (SK 23 188).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, wirft A.________ in der Anklageschrift vom 3. Februar 2022 zusammengefasst vor, sich am 18. Oktober 2020 zwischen ca. 21.39 Uhr und ca. 22.09 Uhr mit dem Wohnungsschlüssel Zugang zu der Wohnung ihres Ehemannes I.________ verschafft, dort den Baseballschläger, der sich in einem Schrank befunden habe, behändigt und ihren Ehemann, der nach Feierabend um ca. 22.20 Uhr die Türe zu seiner Wohnung geöffnet habe und in die Wohnung eingetreten sei, unvermittelt und aus dem Hinterhalt im Eingangsbereich der Wohnung mit dem Baseballschläger angegriffen, evtl. ihm einen oder mehrere Faustschläge versetzt zu haben. In der Folge habe sie die Wohnungstüre geschlossen und mit dem Baseballschläger heftig insbesondere auf seinen Kopf eingeschlagen, dies in der Absicht, ihn zu töten. Sie habe mit den gewaltsam ausgeführten Schlägen insgesamt 19 einzelne Verletzungen bzw. Verletzungskomplexe am Kopf von I.________ verursacht. Zudem habe sie ihm mit dem Baseballschläger auch gegen den Rumpf und die Extremitäten geschlagen, was bei ihm zu Hautunterblutungen, Quetschungen des Unterhautfettgewebes sowie zum Bruch des rechten Mittelhandknochens geführt habe. A.________ habe den Baseballschläger in der Wohnung bei ihrem tödlich verletzten Ehemann gelassen und die Wohnung verlassen. Die schweren stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf hätten Hirnblutungen verursacht, die in Kombination mit den weiteren Folgen der Verletzungen (Gasembolie, Fettembolie und Blutverlust) zum Tode von I.________ geführt hätten, nachdem A.________ dessen Wohnung verlassen gehabt habe.
B.
Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 9. Dezember 2022 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und verwies sie für 12 Jahre des Landes. Dagegen erhob A.________ Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führte Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 23. Februar 2024 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und verwies sie für 14 Jahre des Landes. Ferner entschied es über den Zivilpunkt, traf die notwendigen Verfügungen, u.a. die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung über die Folgen des beantragten Freispruchs an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt prozessuale Rügen, die sich auf das gesamte Verfahren beziehen und vorab zu beurteilen sind (Beschwerde S. 27 ff.).
Einerseits wendet sie sich gegen die Verwertung ihrer Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 19. Oktober 2020 und 2. November 2020 und rügt Art. 141 StPO als verletzt. Sie macht geltend, sie sei zwar bei den beiden Einvernahmen als Auskunftsperson befragt und belehrt, jedoch materiell wie eine beschuldigte Person, gegen die ein Anfangsverdacht im Sinne von Art. 111 StPO besteht, behandelt worden, was sich insbesondere aus den ihr gestellten Fragen, u.a. zu Alibi, Tathergang und Einverständnis zur Auswertung ihrer Geräte, ergebe. Bei diesen Einvernahmen hätte sie zwingend als beschuldigte Person einvernommen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei sie nur unvollständig über ihre Rechte (vgl. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 insbesondere lit. c und d StPO) bzw. bei der zweiten Einvernahme fälschlicherweise über eine Aussagepflicht belehrt worden, obwohl sie bei der offensichtlich vorbestehenden Verdachtslage gegen sie nie hätte als Privatklägerin zugelassen werden dürfen. Die Vorinstanz habe die Verwertbarkeit der beiden Einvernahmen nie geprüft, jedoch bei der Beweiswürdigung zu einem nicht unerheblichen Teil auf ihre (der Beschwerdeführerin) Aussagen abgestellt.
Andererseits erachtet die Beschwerdeführerin den "Fair Trial"-Grundsatz gemäss Art. 6 EMRK als verletzt. Sie begründet die Verletzung damit, dass sie unter anderem als Auskunftsperson befragt und als Privatklägerin zugelassen worden sei, obwohl auf ihr von Anfang an ein Tatverdacht gelastet habe, sie in den ersten Wochen über ihre materielle prozessuale Stellung getäuscht worden sei, keine notwendige Verteidigung erhalten habe, nicht wirksam verteidigt gewesen sei, da ihr damaliger Verteidiger ihre (persönliche) Teilnahme und ihren (persönlichen) Konfrontationsanspruch nur teilweise geltend gemacht habe sowie keine professionelle Übersetzung hinzu habe ziehen lassen, die Vorinstanz ihre richterliche Fürsorgepflicht verletzt habe, indem sie auch dann keinen Dolmetscher zugezogen habe, als sie die sprachlichen Defizite und die damit verbundene Überforderung der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung habe feststellen müssen, zahlreiche Berichtsrapporte gegen sie verwendet worden seien, obwohl sie mit den Verfassern und den darin erwähnten Referenzpersonen nicht konfrontiert worden sei und schliesslich ihre Beweisanträge in Verletzung ihres Gehöranspruchs abgewiesen worden seien.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, da nicht einmal versucht worden sei, in Erfahrung zu bringen, ob Nachbarn an ihrem Wohnort oder am Wohnort des Opfers ihr Fahrzeug bemerkt oder sie selbst gesehen hätten, und die Vorinstanz den Zeugen C.________, auf dessen Aussage sie abstelle, nicht nochmals befragt und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe.
1.2. Es ergibt sich weder aus der Beschwerde noch dem vorinstanzlichen Urteil, dass die Beschwerdeführerin die Rügen der Unverwertbarkeit ihrer Aussagen als Auskunftsperson vom 19. Oktober 2020 und 2. November 2020 und der Verletzung des "Fair Trial"-Grundsatzes sowie der Untersuchungsmaxime bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, die Vorinstanz sei auf entsprechende, von ihr erhobenen Rügen zu Unrecht nicht eingegangen und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rügen folglich erstmals vor Bundesgericht.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Während neue Begehren gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen sind, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nur unter gewissen Bedingungen zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Neue Rechtsrügen sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3; Urteile 1C_676/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5; 1C_452/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.1; 7B_990/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4; 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 3.3.1; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.2.3.2; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für Verfassungsrügen, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), die Vorinstanz über freie Überprüfungsbefugnis verfügte und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte; vorbehalten bleiben zudem Fälle, in denen die späte Erhebung der Verfassungsrüge gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteil 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E. 4.4.1).
1.4.
1.4.1. Im Strafprozess sieht die StPO für die Einvernahme von Personen drei unterschiedliche Varianten vor: die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 157 ff. StPO), die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen (Art. 162 ff. StPO) sowie die Einvernahme von Auskunftspersonen (Art. 178 ff. StPO). Jede Befragung hat zwingend in Form einer dieser Varianten zu erfolgen, wobei das Gesetz vorgibt, in Bezug auf welche Personen welche Variante einzuhalten ist. Als beschuldigte Person gilt nach Art. 111 Abs. 1 StPO "die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird". Zeuge oder Zeugin hingegen ist nach Art. 162 StPO "eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist". Die Auskunftsperson schliesslich nimmt eine Mittelstellung zwischen beschuldigter Person und Zeuge ein. Als Auskunftsperson wird unter anderem nach Art. 178 StPO befragt, wer "ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann" (lit. d), oder "in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist" (lit. f). In welcher Eigenschaft eine Person in einem Strafverfahren einvernommen wird, bestimmt sich primär nach dem gegen sie bestehenden Tatverdacht: Besteht ein Verdacht, ist die Person als beschuldigte Person zu behandeln und einzuvernehmen; steht sie ausserhalb jeden Verdachts, so ist sie als Zeugin zu befragen; besteht gegen eine einzuvernehmende Person zwar kein hinreichender Tatverdacht, um sie als beschuldigte Person erscheinen zu lassen, kann aber gleichzeitig eine Tatbeteiligung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist sie als Auskunftsperson zu befragen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteile 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.1; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.1).
Ob eine Person als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu befragen ist, entscheidet die einvernehmende Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3; Urteile 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.5.2; 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.3.2; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 4.3.1). Dabei steht es weder im Ermessen der zuständigen Strafbehörde, in welcher Rolle eine Person zu befragen ist, noch hat der oder die Einzuvernehmende diesbezüglich ein Wahlrecht oder einen Anspruch (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3).
1.4.2. Die Fragen nach der Eigenschaft, in der die Beschwerdeführerin befragt werden musste, der hinreichenden Belehrung, des Vorliegens eines Falls einer notwendigen Verteidigung und einer daraus abgeleiteten Unverwertbarkeit der ersten beiden Einvernahmen der Beschwerdeführerin stellen Rechtsfragen dar, die das Bundesgericht auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), vorbehältlich allfälliger zulässiger Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG, beurteilt. Das vorinstanzliche Urteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen zur Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befragungen der Beschwerdeführerin. Die aufgeworfenen Fragen sind kein Thema im vorinstanzlichen Urteil. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch keine (zulässigen) Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Damit fehlt es an den tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung der von der Beschwerdeführerin mit einer in der falschen Eigenschaft erfolgten Einvernahme einhergehenden unzureichenden Belehrung i.S.v. Art. 158 StPO und der fehlenden notwendigen Verteidigung begründeten Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 19. Oktober 2020 und 2. November 2020. Auf die neue Rechtsrüge kann damit nicht eingetreten werden, weil sie nicht auf den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil basiert. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (vgl. hierzu E. 2.4) geltend macht, die Vorinstanz stütze sich auf absolut unverwertbare Aussagen der Beschwerdeführerin, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerde S. 9, 11, 12, 13, 22, 24, 25).
1.4.3. Aus den gleichen Gründen kann auch auf die Rüge, der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sei verletzt, nicht eingetreten werden. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich keine tatsächlichen Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfehlungen, die ihres Erachtens zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK führen. Wie dargelegt, trifft die Vorinstanz in ihrem Urteil keine Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Umstände vor und während den Einvernahmen der Beschwerdeführerin, inkl. jener vor Obergericht und der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Einvernahmen zu folgen. Ebenso wenig thematisiert die Vorinstanz die Umstände der Einvernahmen von weiteren Personen und die Frage, wer daran teilnahm und wer auf eine Teilnahme verzichtete. Schliesslich äussert sich die Vorinstanz - mit Ausnahme des Berichtsrapports zur technischen Abklärung der angeblich auffälligen Geräusche des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin - nicht zu den verschiedenen Berichtsrapporten, was indessen nicht zu beanstanden ist, da die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, es seien diesbezüglich nie Konfrontationsanträge gestellt worden (vgl. zum Konfrontationsrecht in Zusammenhang mit Berichten der Polizei: Urteil 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5 und E. 3.4.4 mit Hinweisen), und sich ihr Antrag auf Entfernung aus den Akten einzig auf den obgenannten Berichtsrapport zur technischen Abklärung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin bezog (Urteil S. 7; kantonale Akten, pag. 5214 ff.). Damit fehlen die tatsächlichen Grundlagen dafür, um den neuen rechtlichen Vorwurf, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei nicht fair gewesen, beurteilen zu können, weshalb auf diese erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge nicht einzutreten ist.
1.4.4. Fraglich erscheint, ob auf die in Zusammenhang mit der gerügten Verletzung von Art. 6 EMRK erhobene Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie ihre Beweisanträge mit Beschluss vom 14. Februar 2024 in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe, einzugehen ist. Dem vorinstanzlichen Urteil ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2024 diverse Beweisanträge, unter anderem die Einvernahme von verschiedenen Personen, stellte, die, mit Ausnahme der Anträge, es seien zwei Videodateien und diverse medizinische Dokumente betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu den Akten zu erkennen, mit Beschluss der Vorinstanz vom 14. Februar 2024 abgewiesen wurden (Urteil S. 7 mit Hinweis auf die kantonalen Akten, pag. 5126 ff., 5191 ff.). Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Diese Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO [vgl. Urteile 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4; 6B_1068/2017 vom 28. Juni 2018 E. 2.6.1; 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5]). Die Beschwerdeführerin wiederholte die Anträge auf Einvernahme der verschiedenen Personen, die sie in ihrer Beschwerde als Belastungszeugen bezeichnet, anlässlich der Berufungsverhandlung, soweit aus dem vorinstanzlichen Urteil und dem Protokoll der Berufungsverhandlung ersichtlich, nicht (vgl. Urteil S. 7; kantonale Akten, pag. 5214 ff.). Auch begründet die Vorinstanz die Abweisung der entsprechenden Beweisanträge in ihrem Urteil nicht. Folglich basiert die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze ihren Gehörsanspruch, nicht auf den tatsächlichen Grundlagen im vorinstanzlichen Urteil, weshalb darauf grundsätzlich nicht eingetreten werden kann.
Selbst wenn die Begründung der Vorinstanz im Beschluss vom 14. Februar 2024 herangezogen würde, erwiese sich die Rüge als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügte. Einerseits ergibt sich aus der Beschwerde nicht eindeutig, ob sich die Beschwerdeführerin damit gegen die Abweisung des Antrags auf Einvernahme aller von ihr im Beweisantrag genannten Personen wendet oder ob nur die von ihr in der Beschwerde in Strafsachen namentlich genannten Zeugen D.________ und E.________ gemeint sind. Andererseits beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, geltend zu machen, die (erneute) Befragung der Zeugen wäre zur Wahrung der Verteidigungsrechte zwingend gewesen, wobei sie sich in ihrer Kritik nur teilweise mit der Begründung der Vorinstanz für die Abweisung der Beweisanträge, in der diese teilweise auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verweist, auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, dass die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1). Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss schlüssig aufgezeigt, weshalb aus ihrer Sicht aus einer erneuten Einvernahme der Zeugen D.________ und E.________ auch nach dem Versterben von F.________ keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (vgl. kantonale Akten, pag. 5193 f.). Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren sind nicht ersichtlich.
1.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin den Untersuchungsgrundsatz als verletzt rügt, weil an ihrem Wohnort und in der Umgebung des Tatorts keine Anwohner befragt worden seien, kann darauf mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz ebenfalls nicht eingetreten werden. Zwar nimmt die Vorinstanz in ihrer Begründung - soweit ersichtlich - nirgends Bezug auf Befragungen von Anwohnern, jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, diese hätten nicht stattgefunden. Immerhin führt die Vorinstanz bei der Prüfung der Alternativhypothese einer Dritttäterschaft (vgl. E. 2.4.14) aus, die Strafverfolgungsbehörden hätten in alle Richtungen ermittelt, was bereits aus den Zeugenaufrufen vom 19. und 20. Oktober 2020, dem sogenannten "Türfallenputz" bei einem in unmittelbarer Nähe zum Restaurant des Opfers liegenden Hotel und Restaurant sowie dem Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden Einvernahmen mit 65 Personen durchgeführt hätten, hervorgehe (Urteil S. 98). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die gesamten, sehr umfangreichen kantonalen Akten zu durchforsten und zu prüfen, welche konkreten Untersuchungen die Strafverfolgungsbehörden vorgenommen und ob sie konkret die Nachbarn der Beschwerdeführerin sowie des Opfers befragt haben. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe "es aber nicht für notwendig erachtet [...], Herrn C.________ als Zeugen nochmals zu befragen und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen", erscheint fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine hinreichend begründete Rüge handelt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Jedenfalls fehlen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, auf die das Bundesgericht seine Beurteilung stützen könnte, womit auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
1.4.6. Insgesamt erweisen sich die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Sie bringt einleitend vor, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", indem sie sich bei sämtlichen 14 Themenbereichen nicht auf Tatsachen, sondern auf blosse Annahmen stütze. Bei den von der Vorinstanz angeführten Indizien, die in der Gesamtwürdigung ihre (der Beschwerdeführerin) bestrittene Täterschaft beweisen sollten, handle es sich gerade nicht um bewiesene Tatsachen, sondern um blosse Annahmen, die nicht bewiesen seien. Selbst wenn diese bewiesen wären, würden die Annahmen nicht auf die zu beweisende Täterschaft hinweisen. Ferner habe die Vorinstanz die Indizien nicht daraufhin überprüft, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprächen oder ob sie ambivalent seien, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden könnten. In der Folge thematisiert die Beschwerdeführerin jeden von der Vorinstanz diskutierten Punkt, worauf nachfolgend einzeln einzugehen ist.
2.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst, die Beschwerdeführerin bestreite, am späten Abend des 18. Oktobers 2020 zwischen ca. 22.20 Uhr und 23.00 Uhr ihren Mann angegriffen und getötet zu haben. Diesbezüglich bringe sie zusammengefasst vor, sie sei an diesem Abend mit ihrem Sohn zu Hause gewesen und habe, als dieser um ca. 21.00 Uhr resp. 21.30 Uhr ins Bett gegangen sei, zuerst einen Film geschaut, auch noch geduscht und später noch einen zweiten Film geschaut. Sie sei den ganzen Abend zu Hause geblieben und es sei auch niemand mit ihrem Auto weggefahren. Es sei demnach - so die Vorinstanz weiter - zu prüfen, ob es die Beschwerdeführerin gewesen sei, die das Opfer mit dem Baseballschläger angegriffen und getötet habe resp. ob eine Dritttäterschaft auszuschliessen sei. Da keine direkten Beweismittel für die Täterschaft vorlägen, sei die Frage nach der Täterschaft der Beschwerdeführerin resp. nach einer Dritttäterschaft anhand verschiedener indirekter Beweismittel zu prüfen. Die Vorinstanz gliedert die Würdigung der Indizien in der Folge in 14 Themenbereiche, anschliessend folgen ihre Erwägungen zur Möglichkeit einer Dritttäterschaft, bevor sie eine Gesamtwürdigung vornimmt und auf die subjektive Seite und die Beweggründe der Beschwerdeführerin eingeht. Abschliessend hält die Vorinstanz das Beweisergebnis zusammenfassend fest (Urteil S. 13 ff.).
In ihrer Gesamtwürdigung führt die Vorinstanz aus, da sich die Täterschaft mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung des Opfers verschafft haben müsse, sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als einzige Person neben dem Opfer über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe, als Indiz für ihre Täterschaft zu werten (vgl. hierzu E. 2.4.1). Die Täterschaft müsse von der Existenz und dem Aufbewahrungsort des Baseballschlägers im Büroschrank des Opfers Kenntnis gehabt haben, wofür ebenfalls praktisch ausschliesslich die Beschwerdeführerin in Frage komme. Der Baseballschläger als Tatwaffe stelle demnach ein weiteres Indiz für deren Täterschaft dar (vgl. hierzu E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin habe sodann Blutspritzer des Opfers an den Schuhen gehabt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Tat entstanden seien und ebenfalls für ihre Täterschaft sprächen (vgl. hierzu E. 2.4.3). Weiter wertet sie - die Vorinstanz - das bezeichnende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bezüglich der in einem Container gefundenen Trainerjacke - wenn auch mit Zurückhaltung - als Indiz für deren Täterschaft (vgl. hierzu E. 2.4.4). Sodann wiesen auch die Spurenlage im Schlafzimmer des Opfers, namentlich der Snapshot der Nachrichten auf dem Mobiltelefon des Opfers um 18:49 Uhr sowie das Ausstecken und Zerstören desselben um 22:10 Uhr, auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin hin (vgl. hierzu E. 2.4.6). Die Sichtung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in der Tatnacht zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr bei der Tankstelle in V.________, ihre Mitteilungen an ihren Sohn und G.________, wonach sie noch joggen gehe bzw. wonach sie joggen gewesen sei, sowie die fehlenden Aktivitäten auf ihren elektronischen Geräten zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr in Verbindung mit ihren fehlenden Erinnerungen an den Inhalt des in dieser Zeit gestreamten Films liessen im Weiteren darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Tatnacht zwischen ca. 21:20 Uhr und kurz vor 23:00 Uhr nicht ununterbrochen zu Hause gewesen sei, sondern vielmehr in dieser Zeit nach V.________ und wieder zurück nach Hause gefahren sei, was ebenfalls als Indiz für ihre Täterschaft zu werten sei (vgl. hierzu E. 2.4.7 und E. 2.4.9). Diese Schlussfolgerung werde zudem bekräftigt durch das Auswertungsergebnis der Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera einer Bank (vgl. hierzu E. 2.4.8). Die bisher genannten Erkenntnisse bildeten auch zeitlich eine logische und stimmige Abfolge, womit auch die Zeitschiene gemäss Anzeigerapport ein Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin darstelle (vgl. hierzu E. 2.4.10). Ferner sei die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Opfer zum Tatzeitpunkt stark belastet gewesen. Dieser Umstand sowie die Emotionalität der Tat resp. die Einstufung der Tat als Beziehungsdelikt fügten sich als weitere Indizien in das Gesamtbild ein (vgl. hierzu E. 2.4.11). Letztlich würden auch das angeblich plötzliche Auffinden des Wohnungsschlüssels des Opfers durch die Beschwerdeführerin am Morgen des 19. Oktobers 2020 bei sich zu Hause wie auch ihr übriges Verhalten an diesem Morgen viele Fragen aufwerfen, die sich nur dadurch stimmig beantworten liessen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Betreten der Wohnung des Opfers gewusst habe, was sie dort erwarten würde (vgl. hierzu E. 2.4.12 f.). Auch diese Umstände sprächen für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Während sich diese Vielzahl von Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügten, falle eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände als ausserordentlich unwahrscheinlich ausser Betracht (vgl. hierzu E. 2.4.14). Im Ergebnis bestünden für sie - so die Vorinstanz - keine Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin (Urteil S. 103 f.; vgl. hierzu E. 2.4.15).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Wenn das Sachgericht den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_934/2023 vom 4. März 2024 E. 1.2.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Damit kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz führt zunächst - von der Beschwerdeführerin unbestritten - anhand des Spurenbilds aus, dass sich die Täterschaft beim Eintreffen des Opfers bereits in der Wohnung befunden haben müsse (Urteil S. 18; Beschwerde S. 8). Sie erwägt, es stelle sich daher die Frage, wie die Täterschaft vor Feierabend des Opfers in dessen Wohnung gelangt sei. Nach Würdigung der Beweismittel gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der spurenlose Zugang der Täterschaft über die Leitern, das Flachdach und durch die bereits geöffnete Terrassentüre könne als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Dies führe dazu, dass sich die Täterschaft vor Feierabend des Opfers mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung verschafft haben müsse (Urteil S. 18 ff.). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Einschätzung der Vorinstanz, vermag jedoch im Ergebnis nicht darzulegen, dass der vorinstanzliche Schluss willkürlich ist. Es ist unbestritten, dass die Wohnungstüre am Morgen nach der Tat verschlossen war, die Terrassentüre beim Eintreffen der Polizei offenstand und an beiden Türen keine Einbruchsspuren ersichtlich waren. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die Vorinstanz nicht unberücksichtigt, dass ein Eindringen in die Wohnung auch ohne Kletterspuren auf der Terrasse und an den Containern möglich gewesen wäre, jedoch führt sie aus, es deute nichts darauf hin, dass die Terrassentüre vor der Tat offengestanden habe (Urteil S. 20). Es ist keine Willkür in der vorinstanzlichen Argumentation auszumachen, wonach ein mehrstündiges Offenlassen der Terrassentüre durch das Opfer während seines Arbeitseinsatzes ab 18.00 Uhr angesichts der am 18. Oktober 2020 herrschenden Temperaturen zwischen 4.5 und 11 Grad als sehr unwahrscheinlich erscheine. Ferner berücksichtigt sie willkürfrei, dass niemand eine ausgekühlte Wohnung erwähnt hat. Damit ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Terrassentüre sei vor der Tat nicht offengestanden. Keine Willkür vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung darzulegen, das Eindringen durch die Terrassentüre wäre auch ohne sichtbare Einbruchsspuren möglich gewesen, es sei sehr wahrscheinlich, dass die Tür von Anfang an nicht richtig verschlossen gewesen sei und sich durch einen einfachen Stoss habe öffnen lassen (Beschwerde S. 9). Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich dazu äussert, ob ein Eindringen durch die Terrassentüre auch ohne sichtbare Einbruchsspuren möglich gewesen wäre, indem die Türe beispielsweise nicht richtig verschlossen oder überhaupt nicht abgeschlossen gewesen wäre. Allerdings würde dies voraussetzen, dass ein unbekannter (und noch unbewaffneter [vgl. E. 2.4.2]) Täter in der Hoffnung, die Terrassentüre sei unverschlossen, und ohne Spuren zu hinterlassen über die Leitern oder die Container auf die Terrasse kletterte, um dort durch die Terrassentüre in die Wohnung des Opfers zu gelangen. Ein solches Szenario erscheint zwar nicht unmöglich, aber entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sicherlich nicht sehr wahrscheinlich. Jedenfalls ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Täterschaft müsse sich vor Feierabend des Opfers mit einem Schlüssel Zugang zu der Wohnung verschafft haben.
Die Vorinstanz zeigt in der Folge auf, dass vier der sechs Wohnungsschlüssel, die das Opfer erhalten hatte, in dessen Tresor gefunden worden seien. Ein weiterer Schlüssel habe sich unbestrittenermassen im Besitz der Beschwerdeführerin befunden und über den sechsten Schlüssel müsse das Opfer verfügt haben, da es ansonsten die durch ein Schnappschloss verriegelte Eingangstüre zum Treppenhaus nicht hätte öffnen und folglich nicht in seine Wohnung hätte gelangen können. Sie - so die Vorinstanz weiter - gehe davon aus, dass die Täterschaft den Wohnungsschlüssel des Opfers nach der Tat behändigt habe. Zumal das Opfer vor der Tat noch über seinen Schlüssel verfügt haben müsse, ändere das Fehlen des sechsten Wohnungsschlüssels nichts an der Situation vor der Tat. Es sei deshalb klar, dass die Beschwerdeführerin (vor der Tat) als einzige Person neben dem Opfer über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügt habe. Diesen Umstand würdige sie als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Da sich die Täterschaft vor Feierabend des Opfers mit einem Schlüssel Zugang zu dessen Wohnung verschafft haben müsse, deute dies aus Sicht der Vorinstanz stark auf die Beschwerdeführerin als Täterin hin (Urteil S. 20 ff.). Mit diesem Teil der vorinstanzlichen Würdigung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und bestreitet insbesondere nicht, dass vor der Tat einzig sie und das Opfer einen Schlüssel zu dessen Wohnung gehabt haben. Weshalb der Umstand, dass der Schlüssel des Opfers verschwunden ist, eher als Hinweis gegen die Täterschaft der Beschwerdeführerin erscheinen solle, begründet diese nicht. Insgesamt zeigt die Vorinstanz willkürfrei auf, weshalb sie die bewiesene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor der Tat neben dem Opfer als einzige über einen Schlüssel zu dessen Wohnung verfügte, als Indiz für deren Täterschaft wertet. Indem sie prüft, ob die Täterschaft auch auf einem anderen Weg (namentlich über die Terrasse) in die Wohnung des Opfers hätte gelangen können, berücksichtigt sie die Ambivalenz des Indizes und diskutiert die Alternativhypothese, wobei sie mit willkürfreier Begründung zum Schluss gelangt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Schlüssel zur Wohnung des Opfers besass, stelle ein Indiz für deren Täterschaft dar.
2.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, die Tatwaffe sei ein Baseballschläger aus Hartholz, welcher ihr bzw. ihrem Sohn gehöre und sich in einem Schrank in der Wohnung des Opfers befunden habe, was sie gewusst habe (Urteil S. 24; Beschwerde S. 10). Auch die vorinstanzliche Annahme, dass die Existenz des Baseballschlägers bzw. sein Aufbewahrungsort Drittpersonen nicht bekannt gewesen sei, kritisiert sie nicht. Mit ihrem bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten und vor Bundesgericht wiederholten Einwand, der durchsuchte Schrank könne auch als Indiz für eine Dritttäterschaft sprechen, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Diese hält fest, die Situation am Tatort habe nicht so ausgesehen, als ob die Täterschaft alles durchsucht hätte. Es seien bloss einzelne Gegenstände aus dem Schrank geräumt worden, dies wohl um den unten im Schrank liegenden Baseballschläger zu behändigen (Urteil S. 24). Diese Umstände deuten nicht darauf hin, dass die Täterschaft die Wohnung nach einer möglichen Tatwaffe durchsucht hat und zufällig im Schrank auf den Baseballschläger gestossen ist. Ferner führt die Vorinstanz bei der Prüfung der Alternativhypothese der Dritttäterschaft zutreffend aus, dass sich eine unbewaffnete Dritttäterschaft eher für den auf der Küchenablage offen herumliegenden und für die Tatausführung durchaus geeigneten Hammer entschieden hätte (vgl. Urteil S. 101). Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kenntnis der Beschwerdeführerin vom genauen Aufbewahrungsort der Tatwaffe als Indiz für deren Täterschaft wertet (Urteil S. 24).
Nicht zu kritisieren ist ferner, dass die Vorinstanz aufgrund der von der Kriminaltechnik ermittelten ungefähren Griffhöhe, die mit ca. 74 cm und 88 cm eher tief gewesen sei, annimmt, dass die Einschläge von einer kleineren Person verursacht worden seien, was die 1.68 cm grosse Beschwerdeführerin als mögliche Täterschaft erscheinen liesse (Urteil S. 25). Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Vorinstanz diesbezüglich nicht von einer bewiesenen Tatsache ausgeht, womit die Kritik der Beschwerdeführerin unbegründet ist.
Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Tatausübung wäre ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands gar nicht möglich gewesen, auseinander und legt schlüssig dar, dass und weshalb sie (die Vorinstanz) ihr (der Beschwerdeführerin) die Ausübung der Schläge trotz gewissen Einschränkungen des rechten Arms ohne Weiteres zutraue (Urteil S. 25 f.). Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Kritik nicht auf die Ausführungen der Vorinstanz ein und zeigt insbesondere nicht auf, dass diese in Willkür verfällt.
Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder Bundesrecht verletzt, indem sie die bewiesenen Tatsachen, dass der Baseballschläger als Tatwaffe verwendet wurde und die Beschwerdeführerin von dessen Aufbewahrungsort Kenntnis hatte, als Indiz wertet, das stark auf die Beschwerdeführerin als Täterin hinweist (Urteil S. 26).
2.4.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Blutspritzer auf ihrem rechten Schuh ein klassisches kriminaltechnisches Indiz für deren Täterschaft darstellten, ist unbegründet (Urteil S. 30 ff.). Das vom Opfer stammende Blut auf dem Schuh der Beschwerdeführerin ist eine bewiesene Tatsache, mithin ein Indiz, aus der auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, wie stark dieses Indiz ist bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit es auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin hindeutet. Wäre bewiesen bzw. sicher, dass der Blutspritzer nur bei der Tatbegehung auf den Schuh gelangen konnte, würde es sich um ein starkes Indiz handeln, das mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin hindeuten würde. Wären alternative Entstehungsweisen erstellt bzw. naheliegender, würde es sich um ein schwaches Indiz handeln, das gar nicht bzw. mit nur geringer Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin schliessen liesse. Hingegen trifft das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Blutspritzer könnte als Indiz nur verwendet werden, wenn gesichert wäre, dass er bei der Tatbegehung auf den Schuh gelangt sei, nicht zu.
Die Vorinstanz diskutiert die verschiedenen Entstehungsmöglichkeiten ausführlich und zeigt nachvollziehbar anhand der Erkenntnisse und Berichte der Kriminaltechnik auf, dass eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Blutspritzer bei der Begehung der Tat und nicht am Folgetag beim Auffinden des Leichnams auf den Schuh der Beschwerdeführerin gelangt seien. Dabei berücksichtigt sie entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht nur den Rapport vom 21. April 2021 (kantonale Akten, pag. 1934), sondern auch den Nachtrag vom 30. Januar 2024 (kantonale Akten, pag. 5115 f.) und die Beilage 3 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 11. November 2020 (kantonale Akten, pag. 97). Sie setzt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, wonach unmöglich erklärt werden könne, dass angesichts des angerichteten Blutbads nur kleine Tropfen auf nur einem Schuh hätten festgestellt werden können. Die Vorinstanz zeigt anhand des Spurenbildes auf, dass eine Täterschaft, die selbst nicht blutverschmiert sei und insbesondere keine blutverschmierten Schuhe von der Tat davontrage, ohne Weiteres möglich sei. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf diese vorinstanzlichen Ausführungen ein und zeigt nicht auf, dass sie willkürlich sind. Sodann hält die Vorinstanz das Vorbringen, der Blutspritzer könne in den gemeinsamen Ferien im September 2020, als sich das Opfer am Bein verletzt habe, entstanden sein, für nicht überzeugend (Urteil S. 31). Auch mit dieser Beurteilung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit sie das Vorgehen der Vorinstanz kritisiert und ihr vorwirft, sie nehme eine unzulässige Beweislastumkehr vor, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz verlangt von der Beschwerdeführerin nicht, dass sie ihre Unschuld beweist. Vielmehr würdigt die Vorinstanz die Beweise, gelangt zu einer vorläufigen Einschätzung und setzt sich in der Folge mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander, bevor sie eine (in diesem Punkt) abschliessende Würdigung vornimmt. Insgesamt ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Blutspritzer auf dem rechten Schuh der Beschwerdeführerin ein Indiz für deren Täterschaft darstellten, nicht zu beanstanden.
2.4.4. Hinsichtlich der Trainerjacke hält die Vorinstanz zusammenfassend fest, diese müsse ihres Erachtens in einem Zusammenhang mit der Tat stehen, ansonsten keine Erklärung für die in das Tatgeschehen passenden Bluttropfen des Opfers auf der linken Schulter der Jacke und deren Entsorgung im Container ersichtlich sei. Das bezeichnende Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, die trotz ihren DNA-Spuren an der Innenseite der Ärmel erklärte, die Jacke noch nie getragen zu haben, werte sie (die Vorinstanz) als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Insbesondere aufgrund der mangelhaften Dokumentation der Sicherstellungssituation der Trainerjacke sowie den übrigen erwähnten Punkten komme diesem Indiz jedoch bloss eine marginale Bedeutung zu (Urteil S. 38). Die Blutspuren des Opfers auf der Jacke, die DNA-Spuren der Beschwerdeführerin an der Innenseite der Ärmel der Jacke, der Fundort im Container und das Bestreiten der Beschwerdeführerin, die Jacke jemals getragen zu haben, sind bewiesene Tatsachen, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (vgl. Beschwerde S. 12). Mit ihren appellatorischen Einwänden vermag sie nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie diese Tatsachen insgesamt als Indiz mit marginaler Bedeutung für die Täterschaft der Beschwerdeführerin wertet. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin nicht aus, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich der Trainerjacke zum gleichen Ergebnis gelangen müsste wie beim Handschuhfragment (vgl. sogleich E. 2.4.5). Die Vorinstanz begründet ihren Schluss ausführlich und schlüssig, dabei berücksichtigt sie auch, dass das ab der Innenseite des Kragens der Trainerjacke erstellte DNA-Mischprofil, dessen Abgleich keine Übereinstimmung in der DNA-Datenbank ergab, die Aussagekraft der Spuren auf der Trainerjacke abschwächt (Urteil S. 34 ff.).
2.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen zum Handschuhfragment kritisiert, genügen ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Handschuhfragment keine massgebliche Bedeutung beimisst, dieses bzw. die darauf gefundenen Spuren der Beschwerdeführerin und des Opfers insbesondere nicht als Indiz bezeichnet und im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt (Urteil S. 39 f., 103).
2.4.6. Bezüglich der Spurenlage im Schlafzimmer des Opfers hält die Vorinstanz abschliessend fest, in Anbetracht der Vielzahl der Spuren der Beschwerdeführerin - darunter auch der sehr wahrscheinlich ihr zuzuordnende Fingerabdruck auf der Kartonbox in der geöffneten Schublade - und des Fehlens anderer Spuren als denjenigen von ihr und des Opfers sowie unter Berücksichtigung des Aussteckens des Ladekabels und der Beschädigung des Mobiltelefons kurz vor dem Angriff erscheine es insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die festgestellten DNA-Spuren der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tat stünden. Insbesondere zeuge die Beschädigung des Mobiltelefons 10 bis 15 Minuten vor der Tat davon, dass Emotionen im Spiel gewesen seien. Dafür komme einzig die Beschwerdeführerin in Betracht, die selbst eingestanden habe, das Mobiltelefon ihres Ehemannes regelmässig kontrolliert zu haben. Zudem sei sie neben ihrem Sohn als einzige Person in der Wohnung des Opfers gewesen, als um 18:49 Uhr die Nachrichten-App auf seinem Mobiltelefon geöffnet und anschliessend ein Snapshot der Nachrichten erstellt worden sei. Es gebe somit ein nachgewiesenes Interesse der Beschwerdeführerin am Mobiltelefon und den Nachrichten des Opfers wenige Stunden vor der Tat. Dass sich eine unbeteiligte Drittperson für persönliche Angelegenheiten interessieren und sich extra Zeit für die Zerstörung des iPhones nehmen würde, sei nicht zu erwarten. Die genannten Umstände deuteten in ihrer Gesamtheit stark auf die Beschwerdeführerin als Täterin hin, weshalb sie (die Vorinstanz) die Situation im Schlafzimmer des Opfers als weiteres Indiz würdige (Urteil S. 42 ff.).
Die DNA-Spuren der Beschwerdeführerin auf dem Mobiltelefon und dem Ladekabel des Opfers sind bewiesene Tatsachen. Ebenso ist erstellt, dass das Mobiltelefon um 22:09 Uhr vom Strom getrennt und in der Folge beschädigt wurde. Unbestritten und erwiesen ist zudem, dass um 18:49 Uhr die Nachrichten-App des Mobiltelefons für knapp zwei Minuten im Vordergrund war und ein Snapshot der Nachrichten erstellt wurde, womit jemand mit dem Mobiltelefon hantiert haben muss. Schliesslich ist aufgrund der Auswertung ihres Mobiltelefons und ihrer Aussagen erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin von 18:37 Uhr bis 18:57 Uhr in der Wohnung bzw. an der Adresse des Opfers befand. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den zeitlichen Begebenheiten schliesst, dass die Beschwerdeführerin um 18.49 Uhr mit dem Mobiltelefon hantierte. Ferner schliesst die Vorinstanz willkürfrei auf ein Interesse der Beschwerdeführerin für das Mobiltelefon und die Nachrichten des Opfers, was diese letztlich nicht bestreitet. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die DNA-Spur auf dem Mobiltelefon damit ohne Weiteres plausibel erklärt werden könne. Dies gilt entgegen ihrer Ansicht nicht automatisch auch für die DNA-Spur auf dem Ladekabel und den frischen Fingerabdruck auf der Kartonbox, da sie selbst nicht geltend macht, sie habe das Ladekabel und die Kartonbox berührt, als sie mit ihrem Sohn am frühen Abend in der Wohnung des Opfers war. Nichtsdestotrotz trifft zu, dass die Spuren auch zu einem anderen Zeitpunkt als kurz vor der Tat hinterlassen worden sein könnten, was auch die Vorinstanz festhält. Damit stellen die DNA-Spuren für sich alleine kein Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin dar, wovon die Vorinstanz jedoch auch nicht ausgeht. Hingegen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Einschätzung aufzuzeigen, wonach die Beschädigung des Mobiltelefons 10 bis 15 Minuten vor der Tat davon zeuge, dass Emotionen im Spiel gewesen seien, wofür einzig die Beschwerdeführerin in Betracht komme. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar, dass nicht ersichtlich sei, weshalb eine andere Person das Mobiltelefon des Opfers zerstören sollte. Auch die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde hierfür keinen Grund. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die bewiesene Spurenlage im Schlafzimmer des Opfers, insbesondere den Umstand, dass das Mobiltelefon des Opfers kurz vor der Tat zerstört wurde, als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin wertet. In Ergänzung der vorinstanzlichen Würdigung ist jedoch anzufügen, dass es sich hierbei um ein eher schwaches Indiz handelt, da dieses eine andere Täterschaft zwar nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt, jedoch auch nicht ausschliesst.
2.4.7. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die aus ihrer Sicht glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________, der als Fachmann das von ihm kurz zuvor reparierte Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufgrund des ihm bereits bekannten Geräuschs des defekten Klimakompressors habe erkennen können, als erstellt, dass dieser das Fahrzeug der Beschwerdeführerin in der Tatnacht gesehen hat, was sie (die Vorinstanz) als weiteres Indiz wertet, das sich in das Gesamtbild einfügt und stark auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin hindeutet. Ihren Schluss, dass die Aussagen des Zeugen C.________ glaubhaft sind und darauf abgestellt werden kann, begründet die Vorinstanz ausführlich, wobei sie auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingeht. Diese begnügt sich demgegenüber vor Bundesgericht grösstenteils damit, ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände zu wiederholen und darzulegen, wie die Aussagen des Zeugen C.________ aus ihrer Sicht zu würdigen seien, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. Urteil S. 48 ff.; Beschwerde S. 15 ff.; kantonale Akten, pag. 5255 f.). Soweit ihre Ausführungen den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen und über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen.
In methodischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen des Zeugen C.________ und seines Kollegen keine Tatsachen sind (vgl. Beschwerde S. 16). Jedoch stellen sie Beweismittel dar, mit denen, wenn darauf abgestellt werden kann, eine Tatsache - wie beispielsweise die Sichtung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin am Tatabend in V.________ - bewiesen werden kann, die ihrerseits ein Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin sein kann. Die Beschwerdeführerin argumentiert, gemäss den Aussagen des Zeugen C.________ sei das von ihm erkannte Geräusch am Fahrzeug der Beschwerdeführerin nur bei eingeschaltener Klimaanlage aufgetreten. Es sei realitätsfremd anzunehmen, dass sie nach der angeblichen Tatbegehung bei sehr kalten Temperaturen für die Rückfahrt die Klimaanlage angestellt habe. Da sie weder geltend macht noch belegt, mit der Klimaanlage ihres Fahrzeugs könne nicht auch geheizt werden, vermag sie mit ihrer Kritik keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, wonach kein Zweifel bestehe, dass der Zeuge C.________ das von ihm geschilderte Geräusch gehört habe (Urteil S. 54), zumal sich aus dem von ihr im kantonalen Verfahren eingereichten "Owner Manual" zum von ihr gefahrenen Fahrzeugtyp ergibt, dass das Fahrzeug über eine Zwei-Zonen-Klimaanlage verfügt, mit der unter anderem gekühlt sowie geheizt werden kann (kantonale Akten, pag. 4616).
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den Umstand, dass der Zeuge C.________ - ein Automechaniker mit jahrelanger Erfahrung - aufgrund des ihm bekannten Geräuschs des defekten Klimakompressors überhaupt auf das Fahrzeug der Beschwerdeführerin aufmerksam wurde, als dermassen originell wertet, dass eine nicht tatsachenbasierte Aussage ausgeschlossen werden könne (Urteil S. 54). Ferner legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb sie eine Falschbelastung der Beschwerdeführerin durch den Zeugen C.________ ausschliesst (Urteil S. 53 f.), worauf diese nicht eingeht. Unzutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanz passe die Aussagen der Zeugen C.________ und H.________ in zeitlicher Hinsicht im Umfang von rund einer Stunde an die Zeitschiene der Staatsanwaltschaft an, was zeige, dass sie sich auf Annahmen stütze, die in das vorbestehende Gesamtbild mit der Täterschaft der Beschwerdeführerin gepasst hätten. Die Vorinstanz begründet anhand der Aussagen der beiden Zeugen und der Aufnahme der Überwachungskamera der Tankstelle, an der sich diese befunden hätten, als der Zeuge C.________ das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gehört habe, dass die beiden mit ihren Fahrzeugen um 22.03 Uhr bei der Tankstelle eingetroffen seien. Sie erwägt, der Umstand, dass die ursprüngliche Zeitschätzungen der beiden Zeugen von der schliesslich festgestellten Ankunftszeit abgewichen seien, sei angesichts der erfahrungsgemäss sehr schwierigen Abschätzung von Zeitangaben nachvollziehbar und führe jedenfalls nicht dazu, dass an der geschilderten Sichtung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin durch den Zeugen C.________ zu zweifeln wäre. Entscheidend sei, dass ihre Ankunftszeit aufgrund der Videoüberwachung objektiv habe festgestellt werden können (Urteil S. 52 f.). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Kritik nicht aufzuzeigen, dass diese Einschätzung willkürlich ist. Frei von Willkür ist auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Zeuge C.________ von seinem Standort aus das wegfahrende Fahrzeug der Beschwerdeführerin, nicht aber die Lenkerschaft habe erkennen können. Eine Begründung für ihr Vorbringen, es sei nicht möglich, die Reifen und Felgen des Fahrzeugs zu sehen, ohne dass man die Insassen sehe, bleibt die Beschwerdeführerin jedenfalls schuldig.
Als unbegründet erweist sich auch ihr Einwand, den Aussagen des Zeugen C.________ und seines Kollegen komme keine Beweiskraft zu. Wie die Beschwerdeführerin stellt auch die Vorinstanz eine inhaltliche Differenz in den Aussagen der beiden Zeugen betreffend die Frage fest, ob der Zeuge H.________ das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am Tatabend auch gesehen hat bzw. ob der Zeuge C.________ ihn darauf aufmerksam gemacht hat. Jedoch begründet die Vorinstanz willkürfrei, die Unstimmigkeit führe nicht dazu, dass an der berichteten Wahrnehmung vom Zeugen C.________ zu zweifeln wäre, zumal sie darauf zurückzuführen sein dürfte, dass einer und/oder beide Zeugen - die sich unbestrittenermassen über die Wahrnehmung des Zeugen C.________ ausgetauscht hätten - im Nachhinein nicht mehr klar habe/hätten auseinanderhalten können, wann sie diesbezüglich was genau besprochen hatten. Dieser Austausch, welchen sie von sich aus offengelegt hätten, weise entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht auf eine (böswillige) Absprache zwischen den beiden hin. Vielmehr erscheine nachvollziehbar, dass sich die beiden Kollegen über die Wahrnehmung des Zeugen C.________ ausgetauscht hätten, weil es diesen verständlicherweise beschäftigt habe, dass er möglicherweise relevante Beobachtungen in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt gemacht hatte. Massgeblich sei für sie - so die Vorinstanz -, dass der Zeuge C.________ das Kerngeschehen seiner Beobachtung konstant und detailliert geschildert habe, nämlich, dass er zuerst aufgrund des ihm bekannten Geräusches des defekten Klimakompressors überhaupt auf das Fahrzeug aufmerksam geworden sei und er in der Folge das Fahrzeug der Beschwerdeführerin habe erkennen können, ohne zu sehen, wer oder wie viele Personen sich darin befunden habe/hätten. Daran ändere nichts, dass der Zeuge C.________ zwei Jahre später anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Wahrnehmungen weniger genau und leicht abweichend dargelegt habe, zumal Erinnerungen im Laufe der Zeit naturgemäss verblassen würden. Bei der Sichtung eines bekannten Fahrzeugs handle es sich an und für sich um eine alltägliche Sache, weshalb einer solchen Sichtung im Moment keine grosse Bedeutung zugemessen und die Situation nicht akribisch beobachtet werde. Es wäre also eher erstaunlich, wenn bei mehrfachen Aussagen verschiedener Personen alle Details durchwegs gleichbleibend beschrieben würden (Urteil S. 53). Damit erklärt die Vorinstanz auch schlüssig, weshalb die Angaben des Zeugen C.________ zum Nummernschild an der erstinstanzlichen Verhandlung von seinen früheren Aussagen abweicht (vgl. Beschwerde S. 17).
Insgesamt zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaussagen und der Beurteilung der relevanten Aussagen des Zeugen C.________ als glaubhaft auf. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Sichtung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in der Tatnacht durch den Zeugen C.________ als erstellt, mithin als bewiesene Tatsache erachtet, und diese als weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin wertet.
2.4.8. Hinsichtlich der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera der Bank erwägt die Vorinstanz, der Vergleich mit sechs der sieben auf der Videoaufnahme abgebildeten Personenwagen habe gezeigt, dass es sich dabei entweder aufgrund der Fahrzeuggrösse und -form oder den Lichtkegeln eher bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um den Fahrzeugtyp der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Demgegenüber habe die geometrische Vergleichsanalyse Übereinstimmungen zwischen dem zweiten Personenwagen, welcher am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr auf den Überwachungsaufnahmen der Bank aufgezeichnet worden sei, als dieser auf der U.________strasse in W.________ in Richtung V.________ gefahren sei, und dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin gezeigt. Diesbezüglich werde im Bericht festgehalten, bezüglich des Vergleichs der Fahrzeuggrössen und -formen hätten keine groben Abweichungen festgestellt werden können, insbesondere die Form der Front stimme gut mit der des Fahrzeugtyps der Beschwerdeführerin überein. Wie deren Fahrzeug scheine bei diesem Personenwagen der linke Frontscheinwerfer deutlich weniger hell als der rechte und die Lichtkegel der Frontscheinwerfer seien nicht von denen des sichergestellten Fahrzeugs der Beschwerdeführerin zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim zweiten um 21:39 Uhr von der Überwachungskamera aufgenommenen Fahrzeug um das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gehandelt habe (Urteil S. 58).
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei Tatsache, dass am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr auf den Überwachungsaufnahmen ein Fahrzeug zu sehen ist. Ob es tatsächlich ihr Fahrzeug sei, sei weiterhin unklar und nicht bewiesen. Ihrem Einwand, es sei realitätsfremd anzunehmen, dass auf der 20 km langen Strecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin bis zum Tatort nur eine einzige Überwachungskamera die vorbeifahrenden Autos gefilmt habe, ist die vorinstanzliche Feststellung entgegen zu halten, wonach gemäss Berichtsrapport vom 2. November 2020 Abklärungen zu allfälligen Videoüberwachungen auf der Strecke zwischen dem Tatort und der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin getätigt worden seien. Während die überprüften Tankstellen über keine Videoüberwachung verfügt hätten, liege auf der Fahrstrecke eine Bank mit einer sichtbaren Videokamera neben dem Bancomat, bei der das Videomaterial ediert worden sei (Urteil S. 57). Dass die Feststellung, wonach bei der Abklärung nur eine Überwachungskamera ermittelt werden konnte, welche die vorbeifahrenden Fahrzeuge auf der relevanten Strecke filmte, willkürlich ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Mit ihrem Vorbringen, denklogisch müsste sich aufgrund der Vorgehensweise beim Vergleich eine eindeutige Übereinstimmung ergeben, falls es sich beim Fahrzeug auf der Videoaufnahme und demjenigen in einer Vergleichsfahrt tatsächlich um dasselbe Fahrzeug handeln würde, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Begründung auseinander. Die Vorinstanz hält fest, die Erstellung des 3D-Modells der Örtlichkeit und des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sei erforderlich gewesen, um überhaupt erst einen Vergleich vornehmen zu können. Aus den Überwachungsaufnahmen der Tatnacht hätten indes keine 3D-Modelle erstellt werden können, weshalb es auch keine Übereinstimmung von 3D-Modellen der aufgenommenen Fahrzeuge mit dem im Nachhinein erstellten 3D-Modell des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin geben könne. Zudem seien mit dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin Vergleichsfahrten durchgeführt worden, auf denen auch die Scheinwerfer von der Überwachungskamera aufgenommen worden seien, und diese Aufnahmen seien in die Auswertung einbezogen worden (Urteil S. 58). Damit zeigt die Vorinstanz überzeugend auf, dass keine eindeutige Übereinstimmung erwartet werden kann.
Ferner verkennt die Vorinstanz nicht, dass nicht erstellt ist, ob das linke Abblendlicht des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin in der Tatnacht bereits defekt gewesen sei, sie gelangt jedoch zum Schluss, dass trotz dieser verbleibenden Unsicherheit das Ergebnis der geometrischen Vergleichsanalyse ein Indiz dafür darstelle, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2020 um 21:39 Uhr mit ihrem Fahrzeug auf der U.________strasse Richtung V.________ vor der Bank in W.________ durchgefahren sei. Diese Feststellung ist einerseits aufgrund des Ergebnisses der geometrischen Vergleichsanalyse, wonach beim Vergleich der Fahrzeuggrössen und -formen keine groben Abweichungen hätten festgestellt werden können, selbst in Berücksichtigung der Unsicherheit, ob der Scheinwerfer des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin am Tatabend bereits nicht mehr funktionierte, was gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen durchaus möglich erscheint, nicht zu beanstanden. Andererseits ergibt sich aus der vorinstanzlichen Formulierung wie auch aus ihren Ausführungen im Rahmen der Gesamtwürdigung (vgl. hierzu E. 2.2 und E. 2.4.15), dass sie den Umstand, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin von der Videokamera der Bank aufgezeichnet wurde, nicht direkt als Indiz für deren Täterschaft wertet. So erwägt sie, die von ihr bereits aufgrund anderer Indizien gezogene Schlussfolgerung werde durch das Auswertungsergebnis der Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera der Bank bekräftigt (vgl. Urteil S. 103). Dieses vorinstanzliche Vorgehen ist nicht zu beanstanden, womit sich die Kritik der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist.
2.4.9. Bezüglich der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe sich am Tatabend zu Hause befunden und ihre Wohnung nicht verlassen, hält die Vorinstanz fest, das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin habe sich vom 18. Oktober 2020, 19:09 Uhr, bis am 19. Oktober 2020, 07:29 Uhr, an ihrem Domizil befunden. Das Gerät sei am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr im «Locked»-Status gewesen. Die Analyse des Tablets habe ergeben, dass ab 21:17:50 Uhr während einer Stunde und 40 Minuten ohne Unterbruch ein Film gestreamt worden sei (Urteil S. 59 f.). Aus den Analysen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:59 Uhr ihr Mobiltelefon weder verwendet noch bewegt und auch nicht auf drei eingehende Benachrichtigungen reagiert habe. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt des gestreamten Films anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2020 nicht habe wiedergeben können. Insgesamt könnten diese Umstände einerseits darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin den Film nicht geschaut habe, weil sie sich zur fraglichen Zeit gar nicht in ihrer Wohnung befunden habe, zumal sie sich gemäss eigenen Aussagen viel mit ihrem Mobiltelefon beschäftigte. Die erwähnten Elemente könnten als entsprechende Indizien gewürdigt werden. Anderseits sei es trotz den genannten Umständen auch noch denkbar, dass die Beschwerdeführerin dem abgespielten Film tatsächlich aufmerksam gefolgt sei und dadurch ihr Mobiltelefon ausser Acht gelassen habe, sich aber zwei Wochen später nicht mehr an den Inhalt des Films habe erinnern können. So oder anders sei festzuhalten, dass sich die Anwesenheit der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr gestützt auf die dargelegte Auswertung ihrer elektronischen Geräte nicht nachweisen lasse. Hinzu komme, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit am Abend resp. in der Nacht des 18. Oktober 2020 eher oberflächlich wirkten und in Widerspruch zu jenen von ihrem Sohn stünden. Ferner habe sie ihre Textnachricht an G.________, wonach sie joggen gegangen sei, obwohl sie an ihrer Einvernahme erklärt habe, sie sei nicht joggen gegangen, nicht nachvollziehbar erklären können. Es sei von einer Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin auszugehen. Es erscheine vielmehr so, als ob die Beschwerdeführerin einerseits ihren Sohn mit ihrer Mitteilung vorgängig habe besänftigen wollen für den Fall, dass er erwache und sie nicht in der Wohnung gewesen wäre, und dass sie sich andererseits mit der SMS an G.________ ein Alibi habe verschaffen wollen. Im Ergebnis liessen die widersprüchlichen Mitteilungen der Beschwerdeführerin bezüglich Joggen, die fehlenden Aktivitäten auf ihrem Mobiltelefon im massgeblichen Zeitraum sowie ihre fehlende Erinnerung an den Inhalt des gestreamten Films gesamthaft als wahrscheinlich erscheinen, dass sie am Abend des 18. Oktobers 2020 zwischen 21:16 Uhr und 22:58 Uhr nicht ununterbrochen zu Hause gewesen sei. Dies führe zu keiner Umkehr der Beweislast, sondern stelle das Ergebnis der Beweiswürdigung dar. Sie - so die Vorinstanz - werte die dargelegten Umstände als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin (Urteil S. 63 ff.).
Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt anhand der verschiedenen aufgezeigten Umstände schlüssig dar, weshalb sie als wahrscheinlich erachtet, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht durchgehend zu Hause war. Da sich die Beschwerdeführerin lediglich marginal und einzig betreffend ihre Erinnerung an den Inhalt des Films mit der ausführlichen vorinstanzlichen Würdigung auseinandersetzt, sind ihre Vorbringen von vornherein nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Sie kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz in methodischer Hinsicht und macht geltend, jene gehe einerseits lediglich von einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus, dass sie (die Beschwerdeführerin) am Tatabend nicht ununterbrochen zu Hause gewesen sei, womit sie verkenne, dass es sich bei einem Indiz um eine gesicherte Tatsache handeln müsse, und andererseits könne aus dem (nicht erwiesenen) Umstand, dass sie nicht zu Hause gewesen sei, nicht auf ihre Täterschaft geschlossen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es weder willkürlich noch methodisch falsch ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die von ihr gewürdigten Beweise (Analyse der elektronischen Gegenstände, Auswertung der Mobiltelefondaten, Aussagen und Textnachrichten) zum Schluss gelangt, es sei nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am Tatabend ununterbrochen zu Hause war. Dabei lässt sie nicht ausser Betracht, dass zumindest ein Teil der Beweismittel bzw. die damit belegten Tatsachen den Schluss zulassen würden, dass die Beschwerdeführerin am Tatabend zu Hause war. Jedoch hält sie es insbesondere aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit am Tatabend und ihren widersprüchlichen Mitteilungen zum Joggen mit überzeugender Begründung im Ergebnis nicht für erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am Tatabend ununterbrochen zu Hause war. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei. Mit anderen Worten geht sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Tatzeit kein Alibi hat. Sie berücksichtigt, dass die von ihr gewürdigten Beweise nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache - den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht ununterbrochen zu Hause war - hindeuten. Aus dieser Tatsache kann zwar - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - nicht direkt auf deren Täterschaft geschlossen werden, jedoch ist sie geeignet, zusammen mit weiteren Indizien in der Gesamtheit ein Bild zu erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis ihrer Täterschaft erlaubt (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
2.4.10. Die Vorinstanz äussert sich sodann zu der im Anzeigerapport vom 7. Juni 2021 gestützt auf die gemäss Vorinstanz "objektiven und subjektiven Beweismittel" erstellten "Zeitschiene der tatrelevanten Vorkommnisse", die vorliegend nicht im Detail wiedergegeben zu werden braucht, und hält fest, im Ergebnis stelle die Zeitschiene mit dem zeitlich übereinstimmenden und logischen Ablauf der einzelnen, zuvor dargelegten Erkenntnisse ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin dar (Urteil S. 67 ff.). Es ist festzustellen, dass in dieser Zeitschiene die Ergebnisse der Auswertung und Standorterfassung der Mobiltelefone und elektronischen Geräte sowie der Aussagen von verschiedenen Personen chronologisch dargestellt werden. Mithin handelt es sich letztlich um eine gesamtheitliche Würdigung der bisher diskutierten Ergebnisse in zeitlicher Hinsicht. Auch die Vorinstanz wiederholt bzw. fasst folglich grösstenteils das bisherige Ergebnis ihrer Beweiswürdigung zusammen und hält fest, dass die bisherigen Erkenntnisse in einen zeitlich übereinstimmenden und logischen Ablauf gebracht werden können. Daraus folgt letztlich, dass es der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, die Tat zu begehen. In ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen zur Zeitschiene beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, erneut das methodische Vorgehen der Vorinstanz zu bemängeln, wobei sie ihre bereits in Zusammenhang mit den einzelnen vorstehend behandelten Punkt wiederholt. Weder trifft nach dem Ausgeführten zu, dass sich die Vorinstanz auf zahlreiche Vermutungen anstelle von gesicherten Fakten stützt noch wurde die Zeitschiene auf die Beschwerdeführerin passend gemacht. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt ebenso wenig vor, wie eine willkürliche Beweiswürdigung. Allerdings ist festzuhalten, dass es sich bei der Zeitschiene letztlich einzig um eine Zusammenfassung bzw. chronologische Darstellung der Ergebnisse der bisherigen Beweiswürdigung handelt, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin die Tat in zeitlicher Hinsicht hätte begehen können.
2.4.11. Die Vorinstanz erachtet nach Würdigung der entsprechenden objektiven und subjektiven Beweismittel als erstellt, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, dem Opfer, zum Tatzeitpunkt stark belastet war (Urteil S. 79 ff.). Ferner schliesst die Vorinstanz aus dem konkreten Tatablauf (mehrfache und heftige Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf und weitere Körperteile des Opfers, Zerstörung des Mobiltelefons des Opfers kurz vor dem Angriff, Ehering am Boden im Blut, Auflauern in der Wohnung des Opfers, unmittelbarer Angriff, keine Abwehrchance), dass Emotionen bei der Tatausübung eine grosse Rolle gespielt hätten und es der Täterschaft ausschliesslich darum gegangen sei, das Opfer zu töten (Urteil S. 83).
Bei diesen von der Vorinstanz gezogenen Schlüssen handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um blosse Annahmen, sondern um nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel getroffene Feststellungen, mithin bewiesene Tatsachen, die zwar nicht unmittelbar rechtserheblich sind, mit denen jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache - vorliegend die Täterschaft - geschlossen werden kann. Auch in diesem Punkt ist das vorinstanzliche Vorgehen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen, zumal sie nicht darauf eingeht, sondern sich darauf beschränkt, ihre Sicht der Dinge darzulegen.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, hätte sie ernsthaft Interesse an ihrem Ex-Partner gehabt, würde sie dies entlasten, zumal sie diesfalls das emotionale Interesse am Opfer gänzlich verloren hätte, geht ihr Einwand an der Sache vorbei, da die Vorinstanz nicht von einem ernsthaften Interesse ausgeht, sondern einzig festhält, die Beschwerdeführerin habe den Kontakt mit ihrem Ex-Freund intensiviert und ihm geschrieben, sie hätten ja nun beide keinen Partner mehr, woraus die Vorinstanz schliesst, dass die Beschwerdeführerin gegen aussen zu verstehen gegeben habe, sie und das Opfer seien getrennt (Urteil S. 81 f.). Weshalb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer Beziehungsprobleme hatten bzw. allenfalls sogar getrennt waren (vgl. Urteil S. 82; Beschwerde S. 22), die Beschwerdeführerin gerade nicht belasten sollte, leuchtet entgegen ihrer Ansicht nicht ein. Es erscheint notorisch, dass eine belastete Beziehung wie auch eine Trennung mit vielen (auch) negativen Emotionen einhergehen. Damit ist auch kein Widerspruch zu den vorinstanzlichen Ausführungen ersichtlich, wonach die Tatumstände darauf hindeuten, dass es sich um ein Beziehungsdelikt gehandelt habe, was die Beschwerdeführerin als Täterin in den Fokus rücke. Auch in diesem Punkt vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen. Soweit sie argumentiert, das Tatvorgehen könne auch andere Ursachen zum Hintergrund haben, namentlich Wut, Rache etc., ist ihr zuzustimmen, allerdings handelt es sich hierbei um Emotionen bzw. ein Motiv, die bzw. das durchaus auch in einer belasteten Beziehung bzw. nach einer Trennung vorliegen können bzw. kann. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin jedoch dahingehend, dass die Vorinstanz letztlich die Frage nicht klärt, wie der Ehering auf den Boden neben das Opfer kam. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Tatumstände auf ein Beziehungsdelikt schliessen liessen, willkürlich ist, zumal es denkbar wäre, dass das Opfer sich den Ring selbst auszog oder er ihm aufgrund des Blutes vom Finger rutschte.
2.4.12. Rein appellatorischer Natur und damit unzulässig ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Einschätzung, das angeblich plötzliche Auffinden des Wohnungsschlüssels des Opfers durch die Beschwerdeführerin am Morgen des 19. Oktober 2020 an ihrem Wohnort stelle ein Indiz für ihre Täterschaft dar. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil S. 85 ff.). Damit genügt sie den qualifizierten Begründungsanforderungen an die Willkürrüge nicht, weshalb in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.4.13. Gleiches gilt im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Tat bzw. beim Auffinden des Opfers. Während die Vorinstanz dem Anruf der Beschwerdeführerin bei der Haushaltshilfe des Opfers keine massgebliche Bedeutung beimisst, begründet sie schlüssig, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf vor Betreten der Wohnung des Opfers zumindest Fragen aufwerfen würden. Ferner erläutert die Vorinstanz nachvollziehbar, dass in der Situation, in der man mit einem solch schrecklichen Anblick konfrontiert wird, wie sich am Tatort bot, zu erwarten wäre, dass die erste, instinktive Reaktion dem Schutz und der Sicherheit des eigenen Kindes gilt - namentlich, das Kind vor dem Anblick abzuschirmen, es in Sicherheit zu bringen und anschliessend Alarm zu schlagen. Dies sei umso mehr zu erwarten, als eine von dem Anblick überraschte Person nicht wissen könne, ob für das eigene Kind und sie selbst noch eine akute Gefahr bestehe resp. ob sich die Täterschaft noch in der Wohnung aufhalte. Dass die Beschwerdeführerin entgegen diesem zu erwartenden Instinkt mit ihrem Sohn die Wohnung betreten und sich durch den blutverschmierten Bereich zum Opfer begeben habe, während ihr Sohn sich dies habe ansehen müssen, sei - trotz geltend gemachtem Schockzustand - absolut unverständlich. Dieses unerklärliche Verhalten der Beschwerdeführerin deute stark darauf hin, dass sie einzig im Sinn gehabt habe, auf die Spurenlage einzuwirken, und dass sie zudem gewusst habe, dass für sie und ihren Sohn keine Gefahr mehr bestanden habe (Urteil S. 91 f.). Diese Beurteilung des erwiesenen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht näher mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum weiteren Verhalten der Beschwerdeführerin (auf das Opfer legen, dessen Hemd öffnen, wiederholtes Betreten des Tatorts), woraus die Vorinstanz nachvollziehbar schliesst, es liege die Vermutung nahe, dass es ihr damit ebenfalls um die Kontamination der Spuren gegangen sei. Schliesslich legt die Vorinstanz ausführlich anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes dar, weshalb sie als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auffinden des im Blut am Boden liegenden Opfers den ebenfalls mit Blut verschmierten Baseballschläger behändigte und diesen ihrem damals neunjährigen Sohn überreichte (Urteil S. 92 ff.). Im vorinstanzlichen Schluss, dieses Verhalten sei nicht nachvollziehbar und lasse sich wiederum nur damit erklären, dass die Beschwerdeführerin bewusst auf die Spurenlage habe einwirken wollen, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren rein appellatorischen Ausführungen keine Willkür aufzuzeigen. Dabei wird nicht verkannt, dass Menschen unter situationsbedingten Schock- und Stresssituationen unterschiedlich handeln können, womit auch einer allfälligen Ambivalenz der Indizien hinreichend Rechnung getragen wird. Insgesamt ist die vorinstanzliche Würdigung, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin auch in Berücksichtigung eines allfälligen Schockzustands nicht nachvollziehbar und nur damit zu erklären sei, dass sie auf die Spurenlage habe einwirken wollen, was als Indiz für deren Täterschaft zu werten sei (Urteil S. 91 ff.), nicht zu beanstanden.
2.4.14. Nach der Würdigung der Indizien in den 14 Themenbereichen legt die Vorinstanz mit ausführlicher und stringenter Begründung dar, dass weder von der Beweis- noch von der Motivlage her begründete Anhaltspunkte auf eine Dritttäterschaft vorlägen, wobei insbesondere auch die konkreten Tatumstände klar gegen eine Dritttäterschaft sprächen. Sie gelangt zum überzeugenden Schluss, dass die These der Dritttäterschaft als höchstens theoretische Möglichkeit ohne Weiteres ausgeschlossen werden könne (Urteil S. 98 ff.). Wiederum setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Ihre Vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass es nicht ihre (der Beschwerdeführerin) Aufgabe sein könne, eine mögliche Dritttäterschaft zu identifizieren, und der Umstand, dass die Strafbehörden keine Dritttäterschaft gefunden hätten, könne ihr - auch nicht als Indiz - angelastet werden, mögen zwar im Grundsatz zutreffen, gehen jedoch an der Sache vorbei. Weder geht die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Dritttäterschaft hätte identifizieren müssen, sondern setzt sich in ihrer Würdigung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander (Urteil S. 98 ff.), noch wertet sie die fehlenden Hinweise auf eine Dritttäterschaft bzw. den Ausschluss der These der Dritttäterschaft als Indiz für die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Sie führt einzig im Rahmen der Gesamtwürdigung aus, während sich die Vielzahl von Indizien in der Gesamtbetrachtung zu einem sehr deutlichen Bild zusammenfügten, falle eine mögliche Dritttäterschaft aufgrund der konkreten Umstände als ausserordentlich unwahrscheinlich ausser Betracht (Urteil S. 104). Damit prüft die Vorinstanz die alternative Hypothese einer Dritttäterschaft hinreichend, womit sich der Vorwurf, sie habe die Indizien nicht daraufhin überprüft, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprächen, als unbegründet erweist (vgl. Beschwerde S. 8).
2.4.15. Insgesamt verletzt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach angesichts der erstellten Indizien im Ergebnis keine Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin bestehen, auch in Berücksichtigung der vom Bundesgericht vorgenommenen Präzisierungen weder Verfassungs- noch Bundesrecht. Die vorstehende Prüfung hat ergeben, dass die vorinstanzliche Würdigung auf beweismässig erstellten Tatsachen fusst, womit sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf Indizien, die nicht bewiesen seien, als unbegründet erweist. Die Vorinstanz legt nach dem Ausgeführten überzeugend dar, die einzelnen Indizien, die für die Täterschaft der Beschwerdeführerin und den angeklagten Handlungsablauf sprächen, würden sich derart verdichten, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestünden, dass sich das Geschehen wie in der Anklageschrift festgehalten ereignet habe. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von unmassgebenden Gesichtspunkten leiten lässt. Im Gegenteil verknüpft sie die einzelnen Indizien willkürfrei und mit eingehender Begründung zu einem schlüssigen Indizienmosaik. Sie prüft gewissenhaft die Sachverhaltsvariante der Dritttäterschaft, verwirft diese jedoch aufgrund der erstellten Indizien mit widerspruchsfreier, nachvollziehbarer Begründung. Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ergibt sich ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin verbleiben. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.4.16. Die Beschwerdeführerin wendet sich weder gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zur subjektiven Seite und den Beweggründen noch zu der rechtlichen Würdigung als Mord, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen und ihre Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres