7B_1197/2024 20.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1197/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gregor Mercier,
Richter des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
Gegenstand
Ausstand; Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Oktober 2024 (UA240029-O/U/AEP).
Nach Einsicht
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2024 in der rubrizierten Angelegenheit,
in die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen vom 7. November 2024,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdeführerin in Verletzung der gesetzlichen Rüge- und Begründungspflichten nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe dazu: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2;) nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung, die zum Nichteintreten auf ihr Ausstandsgesuch geführt hat, auseinandersetzt;
dass die Beschwerdeführerin auch keine konkrete Begründung liefert, weshalb bei dem am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Oberrichter Andreas Flury ein tauglicher Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen soll;
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin wie in früheren Verfahren vielmehr als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erweist (siehe u.a. Urteile 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4, 7B_405/2024 vom 10. Juli 2024 E. 6);
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin mehrfach in Aussicht gestellt worden ist (siehe u.a. Urteile 7B_1155/2024 vom 25. November 2024; 7B_748/2024 vom 17. September 2024; 7B_705/2024, 7B_779/2024 vom 3. September 2024 E. 5.4);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn