7B_1189/2024 23.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1189/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Robert Karrer,
Präsident des Strafgerichts Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 23. September 2024 (490 24 181 knk).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 15. April 2017 erstattete die B.________ Krankenversicherung AG Strafanzeige gegen A.________ und beschuldigte diesen des Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Betrugs. Hiernach leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen A.________ ein. Mit Anklageschrift vom 20. Juni 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Sache an das Strafgericht Basel-Landschaft. Mit Schreiben vom 12. August 2024 stellte A.________ ein Ausstandbegehren gegen den Präsidenten des Strafgerichts. Mit Verfügung vom 19. August 2024 führte der Präsident des Strafgerichts aus, er verzichte angesichts der haltlosen Vorbringen auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch und überwies dieses zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses trat mit Beschluss vom 23. September 2024 mangels hinreichender Substanziierung nicht auf das Ausstandsgesuch vom 12. August 2024 ein.
1.2. Mit Eingabe vom 5. November 2024 führt A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. September 2024 und beantragt dessen Aufhebung. Der Präsident des Strafgerichts sei in den Ausstand zu versetzen. Weiter stellt er den Antrag, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- " für die investierte Zeit für die Selbstverteidigung" zu bezahlen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt. Seine Ausführungen, wonach er sich nicht auf die Hauptverhandlung habe vorbereiten können, da alle seine Unterlagen wegen anderen Verfahren beim Bundesgericht gewesen seien wie auch die übrigen Ausführungen zum angeblich zerrütteten Verhältnis zu seinem Anwalt, gehen jedenfalls am Streitgegenstand vorbei. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier