9C_712/2024 23.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_712/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht,
Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2024 (WBE.2024.382).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2024, mit der es einerseits ein Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies, ihr eine Frist von zehn Tagen für die Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- ansetzte, und mitteilte, dass das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren erst nach Eingang des Vorschusses fortgeführt werde, und anderseits ein Gesuch um Zustellung von Mitteilungen des Verwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr abwies,
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2024, mit der A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2024 "gerade bzgl. der nicht gewährten Aktenvervollständigung und unentgeltlichen Rechtspflege" [recte: Prozessführung], das "Schaffen der Voraussetzungen wie Fristerstreckung bzw. Aussetzen oder Sistieren der [angefochtenen] Verfügung" sowie unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), was grundsätzlich in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 142 V 26 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1),
dass sich die Beschwerdeführerin "sich abzeichnende nicht wieder gutzumachende Nachteile" erwähnt ohne solche darzulegen, aber die angefochtene Verfügung immerhin soweit, als sie die unentgeltliche Prozessführung (samt Kostenvorschusserhebung) betrifft, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; 133 V 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt, und laut Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5),
dass die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, weshalb sie die bei ihr erhobene Beschwerde als aussichtslos betrachtet und folglich den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK beruft, aber deren Verletzung nicht substanziiert rügt und auch nicht auf die einschlägigen vorinstanzlichen Erwägungen eingeht,
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass für dieses Verfahren - abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist - mangels einer gültigen Beschwerde nicht nur die unentgeltliche Verbeiständung, sondern auch die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
dass mit diesem Urteil das die Prozessleitung betreffende Gesuch gegenstandslos wird,
dass die vorinstanzlich angesetzte zehntägige Frist mit Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt,
dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann