7F_73/2024 30.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_73/2024
Urteil vom 30. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Regionalgericht Bern-Mittelland,
Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident,
Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (7F_57/2024).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 7B_422/2024 vom 29. Mai 2024 trat das Bundesgericht auf eine am 4. April 2024 erhobene Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 19. Februar 2024 betreffend Entsiegelung nicht ein.
B.
Ein dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobenes Revisionsgesuch wies dieses mit Urteil 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 11. November 2024 führt A.________ Revision gegen das Revisionsurteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024. Er beantragt, das Urteil 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben, das Revisionsgesuch vom 10. September 2024 sei gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren 7B_422/2024 sei fortzuführen. Es seien das vorliegende Revisions- und Beschwerdeverfahren ohne Beteiligung von Bundesrichter Hurni und Bundesrichterin Koch fortzuführen und es seien seine Rechtsbegehren aus der Beschwerde vom 4. April 2024 gutzuheissen. Weiter sei unter Aufhebung des Urteils 7B_422/2024 das Dispositiv 3 dahingehend abzuändern, dass "die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse genommen" werden.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Danach kann die Revision gemäss Art. 121 lit. a BGG unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 lit. a BGG verweist auf Art. 34 BGG (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_45/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Gesuchsteller macht erneut geltend, Bundesrichterin Koch und Bundesrichter Hurni seien befangen, weshalb das Urteil 7F_57/2024 in Revision zu ziehen sei. Er beruft sich damit, wie schon im vorangehenden Revisionsgesuch, auf Art. 121 lit. a BGG. Er behauptet erneut eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts. Wie dem Gesuchsteller indessen bereits mehrfach mitgeteilt wurde, erweist sich seine diesbezügliche Kritik als unzutreffend und unbegründet (vgl. zuletzt Urteil 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024, unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 I 37 E. 2). Daran ändert auch sein Verweis auf Art. 40 Abs. 4 des Reglements vom 20. November 2006 (SR 173.110.131) für das Bundesgericht nichts, wonach, sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet werden. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet und querulatorisch. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).
Weiter macht der Gesuchsteller geltend, Bundesrichter Hurni sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sein Amt als Bundesrichter auszuüben. Er behauptet, bei Bundesrichter Hurni komme es aufgrund seines Gewichts zu einem "Verfall des Gedächtnisses", was einer Ausübung als Bundesrichter entgegenstehe. Die Aussage entbehrt jeglicher Grundlage und vermag keine Ausstandspflicht von Bundesrichter Hurni zu begründen. Dem Gesuchsteller wird in diesem Zusammenhang angezeigt, dass in künftigen Verfahren seine unhaltbaren und herablassenden Äusserungen mit einer Ordnungsbusse nach Art. 33 Abs. 1 BGG sanktioniert werden können.
Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können sodann nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 7F_57/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Der Gesuchsteller wird sodann darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die sich in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
3.
Nach dem Ausgeführten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird grundsätzlich der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist angesichts der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier