2C_377/2024 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_377/2024
Urteil 8. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juli 2024 (VWBES.2023.389).
Sachverhalt:
A.
Die türkische Staatsangehörige A.________ (geboren 1984) reiste im Dezember 1992 in die Schweiz ein und verfügt seit November 1994 über eine Niederlassungsbewilligung. Im Oktober 2008 heiratete A.________ in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde im Dezember 2011 geschieden. Im Juli 2014 heiratete die Schwester von A.________ deren Ex-Ehemann. Das Ehepaar wohnt an der U.________strasse in V.________.
B.
Am 8. Dezember 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Juli 2024 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 5. Juli 2024 sowie die Feststellung, dass ihre Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
Auf die Durchführung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 149 II 462 E. 1.1).
1.2. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 139 I 330 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 1). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre Niederlassungsbewilligung sei nicht erloschen. Damit beruft sie sich in vertretbarer Weise auf einen bundesgesetzlichen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz. Ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen). Sodann ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG beruft. Auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 30 AIG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteil 2C_124/2024 vom 27. Februar 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Zwar stünde die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; mangels Rechtsanspruchs in der Sache (vgl. Art. 115 lit. b BGG) wären in deren Rahmen allerdings ausschliesslich Rügen betreffend Parteirechte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 1.2; 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 3 mit Hinweisen). Solche Rügen trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.
Ebenfalls unzulässig ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz gerichtet ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zwar stünde wiederum die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen; dies würde aber voraussetzen, dass sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK) oder an das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK; Urteil 2C_150/2024 vom 25. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen auch BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3; 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 149 I 66). Derlei Vorbringen enthält die Beschwerdeschrift nicht.
1.4. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist unter den in der E. 1.3 hiervor genannten Vorbehalten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), pru?ft jedoch unter Beru?cksichtigung der allgemeinen Ru?ge- und Begru?ndungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ru?ge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die seitens der Vorinstanz bestätigte Feststellung des Migrationsamts, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sei und ihr somit kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz zukomme.
3.1. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, wobei die Bewilligung auf (vor Fristablauf gestelltes [vgl. Art. 79 Abs. 2 VZAE (SR 142.201)]) Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen der Bewilligung ein formelles Kriterium vorgesehen (BGE 145 II 322 E. 2.3; vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.7; Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1). Wenn dieses formelle Kriterium - eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten - erfüllt ist, erlischt die Bewilligung von Gesetzes wegen, d.h. automatisch; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1). Weil die Bewilligung von Gesetzes wegen dahinfällt, bedarf es - anders als bei einem Bewilligungswiderruf - grundsätzlich keiner Prüfung der Verhältnismässigkeit (vgl. Urteile 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7; 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 5). Insbesondere kann sich eine ausländische Person, deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist und die in der Schweiz über keine Kernfamilie verfügt, im Prinzip weder auf den Schutz des Privat- noch auf jenen des Familienlebens berufen, um aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8; Urteil 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.4). Im Sinn der auf BGE 120 Ib 369 (E. 2c) zurückgehenden bundesgerichtlichen Praxis stellt Art. 79 Abs. 1 VZAE ferner klar, dass die in Art. 61 Abs. 2 AIG verankerte sechsmonatige Frist durch vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen wird (Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.1; vgl. dazu auch BGE 145 II 322 E. 2.3; Urteil 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3). Der Lebensmittelpunkt der ausländischen Person ist mithin rechtsprechungsgemäss lediglich dann festzustellen, wenn der mindestens sechs Monate dauernde Auslandaufenthalt durch einen oder mehrere kürzere Aufenthalte in der Schweiz unterbrochen wurde (vgl. Urteile 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 5.3; 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1; 2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 5.2). Wurde der Auslandaufenthalt unterbrochen, ist zu prüfen, ob die Person ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz hat bzw. ob mit dem (Kurz-) Aufenthalt in der Schweiz einzig beabsichtigt war, den Lauf der Frist gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen (vgl. Urteile 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2; 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwog, hinsichtlich der Frage, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen erloschen sei, komme es auf die Dauer ihrer Auslandabwesenheit und auf ihren Lebensmittelpunkt an. Die Beschwerdeführerin habe sich ab Juli 2020 länger als sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Spätestens im Jahr 2015 habe sie ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt. In der Schweiz habe sie seit mehr als zehn Jahren keine eigene Wohnung mehr, sondern sei an der Adresse der Schwester in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in V.________ gemeldet, wo auch der seit 2014 mit der Schwester verheiratete Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wohne, mit dem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seinerzeit zwangsverheiratet worden war. Zwar habe die Liegenschaftsverwaltung im April 2023 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei der Schwester wohnen könne, und die Beschwerdeführerin habe einen undatierten Untermietvertrag vorgelegt; beides vermöge indes nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Schwester wohne. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin am Wohnort der Schwester und des Ex-Ehemanns von der Polizei nicht habe angetroffen werden können und auf der Webseite ihres Arbeitgebers ursprünglich von einem siebenjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei zu lesen gewesen sei. Schliesslich bezeugten ihre Reise- und Bankdaten, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2013 mehrheitlich in der Türkei aufhalte. Ihre zwei Tage bis maximal drei Wochen dauernden Besuche in der Schweiz hätten der Erledigung von Behördengängen gedient und demzufolge die Frist nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrochen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils).
3.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe den entscheiderheblichen Sachverhalt insofern willkürlich und in einer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 61 Abs. 2 AIG verletzenden Weise ermittelt, als sie einerseits festgehalten habe, ihre Niederlassungsbewilligung sei von Gesetzes wegen erloschen, weil sie sich ab Juli 2020 länger als sechs Monate in der Türkei aufgehalten habe; andererseits soll ihre Niederlassungsbewilligung schon im Jahr 2015 erloschen sein. Damit verunmögliche die Vorinstanz eine nachvollziehbare Begründung (recte wohl: sachgerechte Anfechtung ihres Entscheids). Sodann habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz und wohne sie weiterhin an der U.________strasse in V.________. Es stehe ihr frei, in einer Wohngemeinschaft zu leben und Barzahlung des Mietzinses zu vereinbaren. Die Vorinstanz verkenne ferner das fiskalische Interesse, welches mit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, in deren Rahmen sie Schweizer Kundinnen und Kunden Schönheitsoperationen in der Türkei vermittle, verbunden sei. Die normative Kraft des Faktischen spreche im vorliegenden Fall vielmehr gegen eine restriktive Handhabung von Art. 61 Abs. 2 AIG bzw. gegen den seitens der Vorinstanz angewandten Automatismus. Dieser verstosse im Übrigen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, weshalb ihr ein neuer Aufenthaltstitel zu gewähren sei.
3.4. Gemäss den Feststellungen des Migrationsamts in der Verfügung vom 8. Dezember 2023 hielt sich die Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2020 bis am 1. Februar 2021 während 6¼ Monaten und vom 6. Februar 2021 bis am 30. August 2021 während 6¾ Monaten in der Türkei auf (Art. 105 Abs. 2 BGG). Da sie jedoch bereits zuvor ihren Lebensmittelpunkt von der Schweiz in die Türkei verlegt hatte, seien diese beiden Auslandaufenthalte - so das Migrationsamt - für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr von Belang. Die Vorinstanz schloss sich dieser Argumentation an und hielt fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Abwesenheit ab Juli 2020 von Gesetzes wegen erloschen; zudem habe das Migrationsamt zutreffend angenommen, dass die Beschwerdeführerin schon einige Jahre vorher, und zwar spätestens im Jahr 2015, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hatte (vgl. E. 3.3 [S. 5] des angefochtenen Urteils). Der vorinstanzliche Entscheid beruht damit - wie bereits die diesem zugrundeliegende Verfügung des Migrationsamts - auf zwei alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In solchen Fällen muss sich die beschwerdeführende Person mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.3). Wird dies in Bezug auf eine der Begründungen der Vorinstanz unterlassen, braucht sich das Bundesgericht mit der anderen Begründung nicht mehr zu befassen (Urteil 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.5; vgl. auch BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 2C_84/2024 vom 30. September 2024 E. 1.6).
3.5. Mit der Begründung der Vorinstanz, wonach die vorliegend strittige Niederlassungsbewilligung aufgrund der Auslandabwesenheit ab Juli 2020 von Gesetzes wegen erloschen sei, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich darauf, der Vorinstanz eine widersprüchliche sowie den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten (Grundrechts-) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Dabei scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass alternative Begründungen von Entscheiden durchaus zulässig sind (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. in diesem Kontext ausserdem - betreffend die materielle Prüfung von Rechtsmitteln trotz Verfahrenserledigung durch Prozessentscheid - Urteile 2C_286/2017 vom 29. Mai 2017 E. 3.4; 2C_406/2007 vom 27. August 2007 E. 2). Jedenfalls legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es ihr die Entscheidbegründung der Vorinstanz verunmöglicht habe, deren Urteil in voller Kenntnis der Sache anzufechten (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor; zu den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheiden Urteil 2C_76/2024 vom 4. September 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2020 während mehr als sechs Monaten ohne Unterbruch landesabwesend war. Ihre Niederlassungsbewilligung ist demnach spätestens bei Ablauf der Sechsmonatsfrist nach ihrer am 25. Juli 2020 erfolgten Ausreise aus der Schweiz von Gesetzes wegen erloschen. Ob die Bewilligung bereits vorher erloschen war, kann entsprechend ungeprüft bleiben. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie das seitens des Migrationsamts festgestellte Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin bestätigte.
3.7. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf einen neuen Aufenthaltstitel ableiten will, ist ihr schliesslich entgegenzuhalten, dass sich ausländische Personen, die - wie hier - die Schweiz verlassen haben und deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist, nicht auf die in BGE 144 I 266 aufgestellte Vermutung, wonach sie nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz in die hiesigen Verhältnisse integriert sind, berufen können, um aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (vgl. E. 3.1 hiervor; vgl. ferner Urteil 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4; SILVIA HUNZIKER, in: SHK Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 45 zu Art. 61 AIG). Dass in ihrem Fall eine besonders ausgeprägte Integration vorliege, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens begründen könnte (vgl. im Einzelnen BGE 149 I 207 E. 5.3), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz lange mit Sozialhilfegeldern unterstützt wurde und hohe Schulden anhäufte, sodass zumindest eine überdurchschnittlich erfolgreiche Integration klarerweise nicht vorliegt (vgl. Urteil 2C_4/2024 vom 12. Januar 2024 E. 2.4). Sodann ist nicht rechtsgenüglich dargetan, dass zwischen der Beschwerdeführerin, die unstrittig über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt, und ihrer in der Schweiz lebenden Schwester ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches den Schutzbereich des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Familienleben eröffnen würde (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.1 und 5.2; 2C_31/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.2.1; eingehend zum Schutzbereich des Rechts auf Familienleben BGE 144 II 1 E. 6.1). Angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin im knapp zehn Jahre umfassenden Zeitraum zwischen Anfang 2013 und Ende 2022 insgesamt weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhielt (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch nicht ersichtlich. Das Dahinfallen der Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz berührt den Schutzbereich von Art. 8 EMRK daher nicht, weshalb sie aus dem Verhältnismässigkeitsgebot nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann