6B_1261/2023 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1261/2023
Urteil vom 8. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. August 2023 (ST.2023.10-SK3 / Proz. Nr. ST.2021.32818).
Sachverhalt:
A.
A.________ lenkte am 11. Oktober 2021, um 12:32 Uhr, den Personenwagen Jaguar auf der Normalspur der Autobahn A13 in Vilters in Richtung Bad Ragaz. Aufgrund eines vor ihm verkehrsbedingt eine Vollbremsung einleitenden Personenwagens musste er selber stark abbremsen, worauf das Heck seines Oldtimer-Fahrzeugs nach rechts ausbrach, sich das Fahrzeug um 90 Grad drehte, unkontrolliert auf die Überholspur geriet, in die Mittelleitplanke prallte, sich erneut drehte und auf der Überholspur entgegen der Fahrtrichtung zum Stillstand kam. Durch den Unfall wurde niemand verletzt.
B.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 1. Dezember 2021 wurde A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Im Einspracheverfahren erhob die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 6. April 2022 Anklage wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) und Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV (ungenügender Abstand). Der Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland sprach A.________ mit Entscheid vom 17. November 2022 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 600.--. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. August 2023 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. August 2023 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG) freizusprechen.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie bekräftigt namentlich, alleine durch den Umstand, dass das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, sei der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) erfüllt. Überdies hält die Staatsanwaltschaft fest, das Kantonsgericht sei zu Recht im Gegensatz zum Kreisgericht von Fahrlässigkeit und nicht von Eventualvorsatz ausgegangen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf eine Vernehmlassung und A.________ auf eine Replik verzichtet.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer "der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 11. Oktober 2021) " schuldig. Welche Verkehrsregel konkret verletzt wurde, wird im Urteilsdispositiv nicht aufgeführt. Folglich genügt dieses den Anforderungen von Art. 408 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO nicht. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen in Verbindung mit den dort aufgeführten Gesetzesbestimmungen von Art. 34 SVG und Art. 12 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), dass der Schuldspruch wegen ungenügenden Abstands erfolgte (erstinstanzliches Urteil S. 7 Ziff. 12 und S. 8 Ziff. 13.2), so dass das Urteil diesbezüglich klar ist. Dasselbe trifft auf das vorinstanzliche Urteil zu, dessen Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt lautet: "Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 17. November 2022 wird bestätigt." Den Erwägungen zufolge legt die Vorinstanz dem Schuldspruch die Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG zugrunde und spricht damit den Beschwerdeführer wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig (vorinstanzliches Urteil S. 15). Auch dieses unvollständige Dispositiv führt (allein) nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dem Beschwerdeführer steht bei dieser Sachlage die Berichtigung des Urteils gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Er legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass er diesen Rechtsbehelf bei der Vorinstanz erhoben und die vorliegenden Mängel beanstandet hätte. Die Vorinstanz kann die erforderlichen Korrekturen des Urteilsdispositivs aber grundsätzlich auch von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO).
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Untersuchungsgrundsatzes sowie sinngemäss eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.
Er anerkennt, dass der Lenker des ihm vorausfahrenden Fahrzeugs verkehrsbedingt voll bremsen musste. Er bestreitet auch nicht, dass es infolge des von ihm deshalb eingeleiteten Bremsmanövers zur Kollision seines (eigenen) Fahrzeuges mit der Mittelleitplanke auf der A13 kam. Er macht indessen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das Ausbrechen seines Fahrzeugs, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sowie die gefahrene Geschwindigkeit willkürlich festgestellt. Die Ausführungen des Kantonsgerichts zum Unfallhergang bei der Herleitung des objektiven und des subjektiven Tatbestands entsprächen ohne jegliche Begründung nicht den Feststellungen des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und seien daher willkürlich. Das Fahrzeug sei nicht "ins Schleudern" geraten, sondern abrupt in einem 90-Grad-Winkel ausgebrochen. In Bezug auf den eingehaltenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug habe die Vorinstanz widersprüchliche Ausführungen gemacht. Bei der Beweiswürdigung habe sie einzig auf die ersten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt, sei auf die Vielzahl der Unsicherheiten und Unzuverlässigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers auch zur gefahrenen Geschwindigkeit nicht eingegangen und habe eine einseitige Beweiswürdigung zu seinen Lasten vorgenommen. Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die im gesamten Verfahren vollständig unterbliebenen Abklärungen zur Unfallursache, wie die Einvernahme von nachfahrenden Fahrzeuglenkern oder die Untersuchung seines Fahrzeugs. Niemand wisse, warum es zu diesem krassen Ausbrechen des Hecks des Fahrzeugs gekommen sei. Einen Fahrfehler habe die Vorinstanz nicht festgestellt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts plötzlich ausgeschert sei und dies dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug zu lenken.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2.2. Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können dagegen nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind aber nur Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dagegen sind Beweismittel, die der ersten Instanz zwar vorgelegt, aber abgelehnt wurden, nicht neu. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren daher rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (BGE 150 IV 57 E. 3.2.1; Urteile 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; 6B_283/2020 vom 2. November 2020 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1; je mit Hinweisen). In diesem Fall prüft das Bundesgericht die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat, frei (Urteile des Bundesgerichts 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 1.2.2; 6B_1143/2023 vom 21. März 2024 E. 2.2). Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1cc; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.1; 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.6; 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.3; 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
2.2.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 150 IV 1 E. 1.4.6; 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Die erste Instanz stellte unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers fest, dieser habe nach einer verkehrsbedingten Vollbremsung des ihm vorausfahrenden Fahrzeugs selbst stark abbremsen müssen, wobei das Fahrzeugheck nach rechts ausgebrochen sei, das Fahrzeug sich um 90 Grad gedreht habe, unkontrolliert auf die Überholspur geraten und mit der Front in die Mittelleitplanke geprallt sei. Das Fahrzeug habe sich dann erneut um 90 Grad gedreht und sei nach rund 20 Metern auf der Überholspur entgegen der Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen. Es stellte weiter fest, dass eine Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug mit dem gewählten Abstand nur durch starkes Bremsen durch den Beschwerdeführer habe abgewendet werden können. Bei der Bremsung ohne ABS habe der Beschwerdeführer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. Es sei offensichtlich, dass das Schleudern des Fahrzeugs auf der Autobahn, die Kollision mit der Mittelleitplanke und das Stehenbleiben des Fahrzeugs auf der Strasse in Gegenfahrtrichtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. In objektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass bei einem genügend grossen Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem vorausfahrenden Fahrzeug keine Vollbremsung nötig gewesen wäre und er die Kontrolle über das Fahrzeug nicht verloren hätte, womit es nicht zum Unfall gekommen wäre. Die erste Instanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer das Bremsverhalten seines Fahrzeuges gekannt und um die Notwendigkeit eines grösseren Abstandes zur Verhinderung eines Unfalls gewusst habe. Mithin habe der Beschwerdeführer den nach den Umständen verlangten Abstand nicht eingehalten.
2.3.2. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Berufungsbegründung, die erste Instanz habe einzig aus dem Umstand, dass sein Fahrzeug beim Bremsmanöver ausgebrochen sei, darauf geschlossen, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in schuldhafter Weise nicht eingehalten worden sei, wobei jegliche Angaben zum Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen und zu den gefahrenen Geschwindigkeiten gefehlt hätten. Auch sei die Ehefrau, die als Beifahrerin sachdienliche Angaben hätte machen können, weder von der Kantonspolizei noch dem Untersuchungsamt befragt worden. Angesichts der Zulassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch das Strassenverkehrsamt nur vier Monate vor dem Unfall, sei eine solche Interpretation unhaltbar. Aus den Akten ergäben sich denn auch keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass sich sein bestens gewartetes, mit neuen Bremsen versehenes und frisch geprüftes Fahrzeug bei einer brüsken Bremsung bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von (lediglich) 70-80 km/h unerwartet verhalten könnte.
2.3.3. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO, die zahlreichen von der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zum ersten Mal vorgebrachten Behauptungen (ergänzende Ausführungen zum Antiblockiersystem, zur Betriebssicherheit und zum Zustand der Bremsen des Fahrzeugs, Bremswegberechnungen, Vermutungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen) gälten als neue Behauptungen und seien daher im Berufungsverfahren unzulässig. Dasselbe gelte für die entsprechenden Erwiderungen des Verteidigers. Sodann teilt die Vorinstanz die Sichtweise der ersten Instanz und hält fest, deren Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des zu geringen Abstands sei nicht zu beanstanden und nicht willkürlich. Aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei dem Urteil eine Fahrgeschwindigkeit von ungefähr 80 km/h zugrunde zu legen und zu Gunsten des Beschwerdeführers sei von einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 30 Metern auszugehen. Nach der Faustregel "halber Tacho" wäre bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ein Abstand von 40 Metern einzuhalten gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer den Abstand nicht so gewählt, dass er hinter dem vorausfahrenden, überraschend bremsenden Fahrzeug rechtzeitig habe halten können und die anderen Strassenbenützer nicht gefährdet habe. Im Sinne einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz dann jedoch, selbst wenn der Abstand des Beschwerdeführers zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichend gewesen wäre, würde sich jedenfalls sein Bremsmanöver als verfehlt erweisen. Das Fahrzeug sei nicht dorthin gefahren, wohin der Beschwerdeführer gewollt habe. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, auf die erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken. Somit habe er sein Fahrzeug nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG beherrscht.
2.4.
2.4.1. Die Vorinstanz verneint Willkür zu Unrecht. Die erste Instanz schloss im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Bremsmanövers des voranfahrenden Fahrzeugs abbremste und das Heck seines Jaguars ausbrach, auf einen ungenügenden Abstand zum voranfahrenden Auto.
Dabei machte der Beschwerdeführer schon vor erster Instanz geltend, es bleibe offen, was genau zum Ausbrechen des Hecks geführt habe und dass dies in der Regel auch bei einem plötzlichen Bremsvorgang nicht passieren sollte, zumal das Fahrzeug nur vier Monate vor dem Unfall durch das Strassenverkehrsamt zugelassen worden sei. Mit diesen Vorbringen setzte sich die erste Instanz nicht auseinander. Sie verletzte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
Erstere traf auch keine Abklärungen zur Ursache für das Ausbrechen des Hecks. Sie erhob insbesondere keine Beweise betreffend den technischen Zustand (namentlich das Bremsverhalten) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers. Dies, obwohl sie - soweit ersichtlich - über keine besonderen Fachkenntnisse betreffend das Unfallfahrzeug resp. dessen Bremsverhalten verfügte. Dass der Beschwerdeführer keine ausdrücklichen Beweisanträge stellte, gereicht ihm dabei nicht zum Nachteil, hat doch das erstinstanzliche Gericht in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die belastenden wie die entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt zu prüfen. Dieser Pflicht kam die erste Instanz in casu nicht hinreichend nach. Im erstinstanzlichen Urteil finden sich schliesslich weder Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit der Beteiligten, zum tatsächlichen Abstand zwischen den Fahrzeugen, noch zur Distanz, die unter den gegebenen Umständen (damit der Beschwerdeführer sein Auto hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug rechtzeitig hätte zum Stillstand bringen können) einzuhalten gewesen wäre. Die erste Instanz unterliess diesbezüglich sowohl die Befragung der beim Unfall anwesenden Ehefrau des Beschwerdeführers als auch eine Einvernahme des vorausfahrenden Fahrzeuglenkers als Auskunftsperson (dessen Ausführungen sind lediglich dem Polizeirapport zu entnehmen, eine parteiöffentliche Befragung unterblieb). Die Feststellung der ersten Instanz, wonach es bei einem "übergrossen" Abstand zu keinem Unfall gekommen wäre, erweist sich in Bezug auf den konkret eingehaltenen sowie den gebotenen Abstand als unspezifisch.
Damit schöpfte die erste Instanz die verfügbaren Beweismittel nur ungenügend aus und erstellte den massgeblichen Sachverhalt mangelhaft. Sie durfte unter diesen Umständen nicht in antizipierter Beweiswürdigung - alleine aufgrund des Ausbrechens des Hecks - pauschal auf eine unzureichende Distanz zum vorderen Fahrzeug schliessen. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie in der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung keine Willkür erkennt. Sie hätte das erstinstanzliche Urteil aufheben und zur ergänzenden Beweisabnahme und Neubeurteilung zurückweisen müssen.
2.4.2. Die Vorinstanz überschreitet zudem die ihr zustehende Kognition.
Wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt, wirft es zunächst Fragen auf, wenn diese die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (wonach der Beschwerdeführer mit ungenügendem Abstand hinter dem voranfahrenden Fahrzeug gefahren sei) stützt, in der Folge aber dennoch "zu Gunsten" des Beschwerdeführers von einer ausreichenden Distanz ausgeht. Dies erweist sich im vorliegenden Fall insofern als unzulässig, als die Vorinstanz damit keine blosse rechtliche Eventualbegründung vornimmt, sondern vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, indem sie diesen ergänzt.
So stellt sie namentlich neu fest, aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei von einer Fahrgeschwindigkeit von ungefähr 80 km/h und von einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 30 Metern auszugehen. Nach der Faustregel "halber Tacho" sei bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ein Abstand von 40 Metern einzuhalten gewesen. Weiter trifft die Vorinstanz die Feststellung, eine Vollbremsung bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit einem schwerfälligen Oldtimer-Fahrzeug ohne Fahrzeugassistenzsysteme und ABS sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, einen Schleudervorgang auszulösen, der zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG führe, was für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen sei. Sie erwägt weiter, das Bremsmanöver des Beschwerdeführers sei verfehlt gewesen.
Indem die Vorinstanz obige Sachverhaltsfeststellungen selbst nachholt und massgebende Umstände erstmals und mittels einer eigenen Beweiswürdigung anhand der in den Akten befindlichen Aussagen des Beschwerdeführers feststellt, nimmt sie im Sinne einer Berufungsinstanz mit vollumfänglicher Kognition eine eigentliche Neubeurteilung des Sachverhalts vor, und zwar sowohl bezüglich des objektiven wie des subjektiven Tatbestands. Dies ist vorliegend unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.1 [nicht publ. in BGE 147 IV 274]; 6B_426/2019 vom 31. Juli 2019 E. 1.3; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A. 2023, N 13 zu Art. 398 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2020, S. 648 Rz 2102).
2.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz mithin zu Unrecht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Erstinstanz verneint sowie in Überschreitung ihrer Kognition den Sachverhalt neu gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt.
3.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Erhebung der notwendigen Beweise zum Unfallhergang und neuer Entscheidung an die erste Instanz, die als einzige über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 4 StPO), zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 zweiter Satz BGG).
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit den weiteren Rügen - insbesondere der angeblich falschen Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) - verhält.
4.
Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt als Obsiegen des Beschwerdeführers. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, und dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Einzelrichter 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied : Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret