5A_469/2024 10.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_469/2024
Verfügung vom 10. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Schaffhausen (30/2023/28).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer 2020 geborenen Tochter. Im Rahmen des Zusammenlebens kam es zu polizeilichen Interventionen, gegenseitigen Strafanzeigen und einer Gefährdungsmeldung der Krisenintervention betreffend das Kind.
Am 23. März 2023 unterzeichneten die Parteien einen von der KESB vorbereiteten Vergleichsvorschlag betreffend Betreuungsregelung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Sozialabklärung und eines Entscheides des Eheschutzrichters. Zufolge Rückzugs des Eheschutzgesuches wurde das Eheschutzverfahren am 6. April 2023 abgeschrieben.
Am 7. November 2023 errichtete die KESB eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und erteilte den Parteien Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. Hiergegen erhoben die Parteien am 8. Dezember 2023 gemeinsam eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.
B.
Mit gemeinsamer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 12. Juli 2024 wandten sie sich an das Bundesgericht. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2024 nahm das Obergericht zur Beschwerde Stellung. Am 9. September 2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu (sowie zu weiteren, vorliegend nicht interessierenden Angelegenheiten).
Am 19. November 2024 erging der obergerichtliche Entscheid in der Sache, mit welchem von einer kritischen Situation für das Kind, aber von einer letztlich fehlenden Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen ausgegangen und der Beschluss der KESB vom 7. November 2023 aufgehoben wurde.
Erwägungen:
1.
Nachdem das Obergericht in der Sache selbst entschieden hat, ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
Für die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit ist der Abteilungspräsident zuständig (Art. 32 Abs. 2 BGG).
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit erübrigt es sich, mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_469/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli