5A_36/2025 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_36/2025
Urteil vom 15. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Dienste des Kantons Solothurn, Weissensteinstrasse 102, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2024 (VWBES.2024.378).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie; zudem liegt eine psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch vor. In den vergangenen Jahren erfolgten über 30 Hospitalisierungen in der Klinik B.________.
Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung ordnete die ärztliche Leitung der Klinik am 6. November 2024 eine zwangsweise Depotmedikation an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 unter Bezugnahme auf die Anhörung des Beschwerdeführers sowie den Bericht der Klinik und das erstellte Gutachten ab.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Zwangsmedikation; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit einigen wenigen in appellatorischer Weise vorgetragenen Behauptungen zum Sachverhalt (er habe Lähmungserscheinungen; die Wirbelsäule sei verkrampft; er habe vorgeschlagen, das Medikament oral einzunehmen); in rechtlicher Hinsicht erfolgen keine Ausführungen.
Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid, in welchem ausgehend vom Klinikbericht und dem Gutachten - welche übereinstimmend von wahnhaften Ideen, von umfassend fehlender Krankheitseinsicht bzw. fehlendem Krankheitsgefühl, von fehlender Absprachefähigkeit und Therapietreue und von psychotischer Dekompensation ohne Depotmedikation sprechen - die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan dargestellt werden, Recht verletzen würde.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli