5A_45/2025 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_45/2025
Urteil vom 16. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
Hoferbad 2, 9050 Appenzell.
Gegenstand
Abnahme des Inventars,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 26. November 2024 (KBA 5-2024).
Sachverhalt:
Die KESB Appenzell-Innerrhoden errichtete für den Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 erneut eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (zur Vorgeschichte vgl. Urteil 5A_6/2024).
Mit Entscheid vom 17. September 2024 nahm die KESB das Inventar über den Besitzstand des Beschwerdeführers ab und wies die Beiständin darauf hin, das Vermögen sicher und soweit möglich ertragsbringend anzulegen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 26. November 2024 ab.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Mandat der Beiständin sei zu beenden, die Beschwerde sei in allen Punkten gutzuheissen und das Bundesgericht soll feststellen, welcher Kanton für ihn zuständig sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Abnahme des Inventars. Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) und der mögliche Anfechtungsgegenstand ist auf das beschränkt, was von der Vorinstanz beurteilt wurde (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
2.
Die gestellten Rechtsbegehren betreffen die Errichtung der Beistandschaft sowie die offenbar gerichtlich nicht genehmigte Wohnsitzverlegung in den Kanton Appenzell Ausserrhoden. Sie stehen damit ausserhalb des zulässigen Anfechtungsgegenstandes, welcher sich auf die Genehmigung des Inventars beschränkt, zumal der Beschwerdeführer die jetzt angesprochenen Punkte im kantonalen Beschwerdeverfahren (zutreffend) nicht thematisiert hat.
Im Übrigen mangelt es der Beschwerde ohnehin auch an einer auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bezugnehmenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Appenzell Innerrhoden und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für allgemeine Beschwerden, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli