9F_26/2024 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_26/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2020 und 2021,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. November 2024 (9C_649/2024 [Urteil 100.2024.278/280 U]).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________, Gemeinde V.________/BE. In Bezug auf die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2020 und 2021, hatten sie Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben, die abgewiesen wurden (Entscheide vom 15. August 2024). Mit Eingabe vom 24. September 2024 gelangten sie daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht trat zufolge Versäumens der Rechtsmittelfrist auf die Sache nicht ein. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand lag ihm nicht vor (Urteil 100.2024.278 / 100.2024.280 vom 9. Oktober 2024).
1.2. Die Steuerpflichtigen wandten sich in der Folge mit Schreiben vom 15. November 2024 an das Bundesgericht. Sie erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich der Beschwerdeschrift jedoch keinerlei Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensgrund (d.h. dem Fristversäumnis) entnehmen liess, trat das Bundesgericht auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des damaligen Abteilungspräsidenten nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Mit handschriftlichem Schreiben vom 2. Dezember 2024, das einige wenige Zeilen enthält, unterbreiten die Steuerpflichtigen dem Bundesgericht nunmehr sinngemäss ein Revisionsgesuch.
2.
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Bundesgerichtliche Entscheide können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 149 III 93 E. 1.1; 144 I 208 E. 3.1; 142 III E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile daher nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Grund gegeben ist (BGE 149 III 93 E. 1.1). Die gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) unterliegen einem Numerus clausus. Weitere Aufhebungs- oder Abänderungsgründe als die im Gesetz genannten sind ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch von der öffentlichen Hand angerufen werden (vgl. Urteil 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2.2.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 150 II 73 E. 5.2.3; 143 II 646 E. 3.1; 142 II 433 E. 3.1). Liegt kein Revisionsgrund vor, hat es bei der Rechtskraft des revisionsbetroffenen Urteils zu bleiben (dazu etwa Urteile 9F_23/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 3.1; 9F_13/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1; 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1).
2.3. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte entscheidwesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Nichtberücksichtigung gerügt wird, ist entscheidwesentlich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG setzt naturgemäss voraus, dass das Bundesgericht die fraglichen Tatsachen in seinem Entscheid überhaupt hätte berücksichtigen können. Andernfalls liegt kein Versehen vor. Massgeblich ist somit der Prozessstoff, der im revisionsbetroffenen Entscheid zu beurteilen war (BGE 149 III 93 E. 3.2).
2.4. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen des Rechtsmittels zu erfüllen. Fehlt auch nur eine Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Sache nicht einzutreten (vgl. Art. 30 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.2.6; 149 III 277 E. 3.1). Die um Revision ersuchende Person hat insbesondere in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 494 E. 1.2; 147 III 238 E. 1.2.1). Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abgeändert werden soll (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2; zuletzt etwa Urteil 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1).
3.
3.1. Die Eingabe vom 2. Dezember 2024 genügt den geschilderten Anforderungen offenkundig nicht: Die Steuerpflichtigen scheinen vorab zu übersehen, dass im revisionsbetroffenen Entscheid einzig hätte geklärt werden können, ob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bundesrechtskonform auf die Sache nicht eingetreten sei. Aufgabe der Steuerpflichtigen wäre es gewesen, im seinerzeitigen bundesgerichtlichen Verfahren auf den so umrissenen Streitgegenstand einzugehen, was sie aber unterlassen haben. So haben sie sich zwar in allgemeiner Weise zum Verfahren geäussert, um auf den einzig streitigen Eintretenspunkt aber höchstens ganz beiläufig einzugehen. Da damit im bundesgerichtlichen Verfahren keine hinreichende Begründung vorlag, war auf die Sache nicht einzutreten. Infolgedessen hätten die Steuerpflichtigen nunmehr im vorliegenden Verfahren aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestehen, aufgrund derer das streitbetroffene Urteil in Revision zu ziehen sei.
3.2. Von hinreichenden Anträgen und Rügen kann indes nicht gesprochen werden: Die Steuerpflichtigen scheinen sich bei ihren Ausführungen zwar den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG vor Augen gehalten zu haben, wenn sie - was der einzig nachvollziehbaren Erklärung entspricht - auf den Aufenthalt des Ehemannes in der Reha-Klinik aufmerksam machen und auf eine Bestätigung seitens ihres Treuhänders verweisen. Dies beides hat mit dem seinerzeitigen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts aber offenkundig nichts zu tun: Denn vom Bundesgericht wäre nur zu prüfen gewesen, ob die Steuerpflichtigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren tatsächlich verspätet gehandelt haben. Der Aufenthalt in der Reha-Klinik und die Bestätigung seitens des Treuhänders - was dem Bundesgericht beides bekannt war und im revisionsbetroffenen Urteil auch gestreift wurde - hat mit der Verspätung vor dem Verwaltungsgericht nichts zu tun. Denn mit diesen Argumenten wollten die Steuerpflichtigen nachweisen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, einen Geschäftsabschluss vorzulegen. Die Begründung des Revisionsgesuchs, soweit eine solche ersichtlich ist, geht damit am Kern der Sache vorbei. Dass und weshalb ein entscheidwesentlicher Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) vorliegen könnte, zeigen die Steuerpflichtigen nicht auf.
3.3. Bei dieser Sachlage ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG) nicht einzutreten.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher