5A_30/2025 17.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_30/2025
Urteil vom 17. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Stiftung C.________,
c/o Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Stiftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2024 (RB240019-O/U).
Sachverhalt:
A.
In einem Prozess zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens trat das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 16. Mai 2012 auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Stiftung C.________ keine Familienstiftung sei, nicht ein, namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 27. November 2007, wonach diese als (reine) Familienstiftung errichtet worden sei; es erkannte weiter, dass der Beschwerdeführer als Stiftungsrat abgesetzt werde. Das Urteil vom 16. Mai 2012 blieb unangefochten.
In späteren Jahren verlangte der Beschwerdeführer mehrmals die Revision des Urteils und er versuchte auch auf anderen Wegen (insbesondere durch diverse Verfahren gegen das Handelsregisteramt), einen Entscheid dahingehend zu erwirken, dass es sich nicht um eine Familienstiftung handle und er unrechtmässig als Stiftungsrat abberufen worden bzw. als testamentarisch bestellter ständiger Stiftungsrat wieder einzutragen sei. In zahlreichen dieser Verfahren gelangte er bis vor Bundesgericht, jeweils ohne Erfolg.
B.
Mit Eingabe vom 2. April 2024 versuchte der Beschwerdeführer erneut, gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 vorzugehen; er verlangte namentlich dessen Wiedererwägung und die Feststellung, dass es sich bei der Stiftung C.________ nicht um eine Familienstiftung handle. Mit Beschluss vom 10. April 2024 trat das Bezirksgericht auf das Wiedererwägungsgesuch und auf das Feststellungsbegehren nicht ein; ferner erachtete es das gegen Ersatzrichter K. Peter gestellte Ausstandsbegehren als gegenstandslos, weil dieser nicht mitwirke.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, das Urteil vom 12. Mai 2012 sei rechtskräftig und könne inhaltlich nicht in Wiedererwägung gezogen werden, sondern es wäre höchstens im Rahmen eines (erneuten) Revisionsgesuches überprüfbar, wobei ein solches ohnehin an der absoluten Frist von Art. 329 Abs. 2 ZPO scheitern würde.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt im Wesentlichen die Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2012, die Feststellung, dass die Stiftung C.________ keine Familienstiftung sei, und den Ausstand von Ersatzrichter K. Peter im erstinstanzlichen Verfahren.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Wiedererwägung im Zusammenhang mit Stiftungsrecht; der vom Obergericht auf Fr. 1,4 Mio. bezifferte Streitwert wird nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Aus den zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren ist bekannt, dass die Stiftung seinerzeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde mit der Begründung, Familienstiftungen seien nicht eintragungspflichtig (vgl. aArt. 52 Abs. 2 ZGB), und dass die Stiftung aufgrund einer Meldung des (neuen) Stiftungsrates am 22. Dezember 2020 im Handelsregister des Kantons Zürich (wieder) eingetragen wurde.
Im Kern geht die Begründung des Beschwerdeführers dahin, dass das Urteil vom 12. Mai 2012 gegenstandslos sei, weil seit dem 1. Januar 2016 zufolge Änderung von Art. 52 Abs. 2 ZGB alle privatrechtlichen Stiftungen eintragungspflichtig, jedoch die vom Handelsregister am 22. Dezember 2020 eingetragenen Stiftungsräte bzw. die Statuten unrechtmässig seien, da in Wahrheit keine Familienstiftung vorliege und die Stiftung deshalb gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB kein Persönlichkeitsrecht haben könne.
Damit lässt sich in Bezug auf den angefochtenen Entscheid weder eine willkürliche Tatsachenfeststellung noch eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der zutreffenden Erwägung begründen, ein rechtskräftiges Urteil könne nicht wiedererwägungsweise in Frage gestellt werden. Die Frage, ob die Stiftung C.________ eine Familienstiftung sei, ist seit langem rechtskräftig entschieden und (wie bereits in zahlreichen vorangehenden Beschwerden) kann der Beschwerdeführer sie auch vorliegend nicht erneut aufrollen, weder mit der Behauptung, der Stifter habe keine Familienstiftung errichtet, noch mit den Vorbringen, in diesem Zusammenhang verstosse der angefochtene Entscheid namentlich gegen Art. 87 Abs. 2 sowie gegen Art. 335 ZGB und aus Art. 154 Abs. 3 ZPO (wohl gemeint: Art. 154 Satz 3 ZPO, wobei sich Art. 154 ZPO auf Beweisverfügungen bezieht und vorliegend von vornherein nicht topisch ist) ergebe sich ein Anspruch auf Wiedererwägung.
4.
Das Ausstandsbegehren gegenüber Ersatzrichter K. Peter, welcher seinerzeit offenbar Referent für das Urteil vom 12. Mai 2012 war, wurde als gegenstandslos abgeschrieben, weil dieser am vorliegenden Ausgangsentscheid vom 10. April 2024 nicht mitwirkte; in diesem Punkt trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich mit der Gegenstandslosigkeit nicht auseinander.
Der Beschwerdeführer legt nicht sachgerichtet dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Ausstandsbegehren gegen einen am vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Richter als gegenstandslos angesehen wurde.
5.
Verquer ist die Behauptung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auferlegung der oberinstanzlichen Gerichtskosten, er sei nicht der einzige Beschwerdeführer gewesen und zufolge der (seinerzeitigen) Löschung der Stiftung aus dem Handelsregister könne das angefochtene Urteil nicht eröffnet werden und sei es deshalb nichtig, weshalb die auferlegten Kosten gar nicht vollstreckbar seien. Zufolge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, wurde der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli