5A_47/2025 17.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_47/2025
Urteil vom 17. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung V,
Unterstrasse 28, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2025 (KES.2024.37-EZE2).
Sachverhalt:
Am 17. März 2022 errichtete die KESB St. Gallen für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Mit E-Mail vom 10. September 2024 verlangte der Beschwerdeführer die umgehende Auflösung der Beistandschaft. Nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin und Anhörung des Beschwerdeführers wies die KESB mit Beschluss vom 5. November 2024 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab.
Nachdem die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im diesbezüglichen Rekursverfahren einen Kostenvorschuss einverlangt hatte, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 abgewiesen wurde.
Auf die gegen die abweisende Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. Januar 2025 mangels eines hinreichenden Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2025 (Postaufgabe: 15. Januar 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren in einer Beistandsangelegenheit; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei dieser ist zu beachten, dass vorliegend kantonales Recht zur Anwendung gelangte - für das Verfahren vor der Rekurskommission gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES/SG das VRPG/SG und für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES/SG die ZPO als subsidiäres kantonales Recht - und dass kantonales Recht nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Verletzung des Willkürverbotes hin überprüft werden kann (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1).
3.
Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann werden weder Verfassungsverletzungen geltend gemacht noch erfolgt überhaupt eine Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei seine kantonalen Vorbringen (nicht er stalke die Nachbarn, sondern diese würden ihn stalken; dieses Stalking habe zu einer unrechtmässigen Wohnungskündigung und einer fürsorgerischen Einweisung geführt; etwa 80 % der Abweisungsbegehren seien frei erfunden; er könne sich keinen Kostenvorschuss leisten; er wolle die Aufhebung der Beistandschaft).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Region St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli