8C_24/2024 23.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_24/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons
Röntgenstrasse 17, 8005
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2023 (IV.2023.00108).
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene A.________ meldete sich im März 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zu einem am 31. März 2019 erlittenen Unfall bei, veranlasste weitere Abklärungen und richtete während der Dauer eines Belastbarkeitstrainings vom 20. September bis 19. Dezember 2021 (verlängert bis 31. Januar 2022) IV-Taggelder aus. Mit Vorbescheid vom 29. September 2022 stellte sie die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob A.________ am 31. Oktober 2022 durch persönliche Vorsprache bei der IV-Stelle vorsorglich Einwand. Er wies darauf hin, dass am 15., 22. und 30. November 2022 im Spital B.________ und im Spital C.________ weitere Untersuchungen vorgesehen seien, weshalb er Fristverlängerung für die Einreichung der neuen Berichte beantrage. Die IV-Stelle gewährte ihm am 1. November 2022 Frist bis 15. Dezember 2022 zur allfälligen ergänzenden Begründung seines Einwandes. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2022 setzte sie eine Nachfrist bis 30. Januar 2023 an. Am 17. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle, das Leistungsbegehren werde abgewiesen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 13. November 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; subeventualiter sei ihm für den Zeitraum vom 8. September 2021 bis 28. Februar 2022 eine halbe Rente zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung, während die IV-Stelle ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 1.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die IV-Stelle am 17. Januar 2023 verfügt habe, ohne den Ablauf der von ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bis zum 30. Januar 2023 gewährten Nachfrist abzuwarten.
2.2. Das kantonale Gericht sieht im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verfügt hatte, bevor der Beschwerdeführer weitere Berichte der Untersuchungen im Spital B.________ und im Spital C.________ vom 11., 22. und 30. November 2022 einreichen konnte und die ihm dafür angesetzte Nachfrist abgelaufen war, eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Erst anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 habe er einen neuen Bericht zur MRI-Untersuchung vom 15. Mai 2023 aufgelegt. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen könne, hätte er die Möglichkeit gehabt, sich zu äussern und weitere Arztberichte einzureichen. Trotzdem habe er weder mit der Beschwerdeschrift noch mit seiner unaufgefordert erstatteten Replik die im Vorbescheidverfahren angekündigten Berichte des Spitals B.________ oder des Spitals C.________ oder weitere relevante Arztberichte eingereicht. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde somit hier zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen sei daher abzusehen.
2.3. Der Beschwerdeführer befasst sich nur am Rande mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen. Soweit er geltend macht, die IV-Stelle habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unbestrittenermassen in schwerer Weise verletzt, weshalb bereits aus diesem Grund eine Heilung aufgrund der formellen Natur des Anspruchs ausser Betracht falle, kann er für den vorliegenden Fall nichts daraus ableiten. Denn nach der Rechtsprechung kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Voraussetzung ist, dass die heilende Instanz selber in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Diesfalls kann sogar eine Pflicht zur Heilung im Rechtsmittelverfahren bestehen (SVR 2019 IV Nr. 30 S. 93, 9C_595/2018 E. 4.1 u.a. mit Hinweis auf Urteil I 706/06 vom 1. September 2008 E. 4.2.1 sowie BGE 132 V 387 E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer nennt keine stichhaltigen Gründe, die gegen eine Heilung im vorinstanzlichen Verfahren sprechen. Es lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht beanstanden, dass die Vorinstanz eine Heilung vorgenommen hat.
3.
Streitig ist in materieller Hinsicht, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs Bundesrecht verletzt.
4.
4.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535; BGE 150 V 323 E. 4.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 8 zu Art. 82 ATSG; vgl. auch BGE 149 II 320 E. 3; 148 V 174 E. 4.1; 144 V 210 E. 4.3.1; 138 V 176 E. 7.1; 137 V 105 E. 5.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1).
Da im vorliegenden Fall bis Ende Januar 2022 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden, konnte der Rentenanspruch grundsätzlich erst im Jahr 2022 entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; vgl. nachfolgende E. 5.2.2), weshalb das kantonale Gericht insoweit zutreffend die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen als anwendbar erklärte.
4.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben wird auch Art. 28 Abs. 1bis IVG, wonach eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen wird, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Darauf wird verwiesen.
4.3. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 i.f.; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________, Allgemeinmedizin, vom 15. März 2022 und deren ergänzende Stellungnahmen vom 17. Mai und 6. September 2022 nach einlässlicher Würdigung der Beweislage als zuverlässig qualifiziert. Gestützt darauf ging es vom 31. März 2019 bis 18. März 2021 vorübergehend von einer 100%igen und ab 19. März 2021 von einer 40 bis 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Seit März 2022 sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint habe.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei grob unvollständig, widersprüchlich und aktenwidrig. Es habe in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG) bekannte Tatsachen ignoriert und Widersprüche unaufgelöst gelassen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere geltend gemacht, es wäre zumindest eine befristete Rente ab 8. September 2021 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung) zu prüfen gewesen, wenn man mit der Vorinstanz auf die Einschätzung der Dr. med. D.________ vom 15. März 2022 abstelle. Die RAD-Ärztin habe nämlich vom 19. März 2021 bis im Februar 2022 eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben.
5.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente" greift, solange die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Der neue Art. 28 Abs. 1bis IVG regelt nun auch explizit, dass eine Rente nicht zugesprochen werden kann, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind (vgl. E. 4.2 hiervor). Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 28 IVG).
5.2.2. Im vorliegenden Fall ist somit klar, dass ein Rentenanspruch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht schon im September 2021, sondern frühestens nach der im Januar 2022 erfolgten Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (während deren Dauer IV-Taggelder ausbezahlt wurden) entstehen konnte. Wie in den vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten, waren die Massnahmen abgebrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, er fühle sich dazu aufgrund der anstehenden medizinischen Untersuchungen und der künftigen Therapien nicht in der Lage. Daraufhin teilte die IV-Stelle am 3. Februar 2022 mit, sie werde nun den Rentenanspruch prüfen. Da - entgegen der impliziten Annahme der Vorinstanz - die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit bis März 2022 folglich bedeutsam ist, müssen auch dazu beweiskräftige medizinische Angaben vorliegen. Mit Blick auf die einschlägigen ärztlichen Unterlagen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Dauer vom 19. März 2021 bis Februar 2022 gewisse Widersprüche aufweist. Die RAD-Ärztin stellt nämlich beim Attest einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit scheinbar auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. E.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, ab, der den Beschwerdeführer allerdings letztmals am 19. Oktober 2021 gesehen hatte. Die korrespondierenden Angaben finden sich denn auch nicht in den Berichten des Hausarztes, sondern im Bericht der Klinik F.________ vom 12. August 2021, wo von einer leichten Besserung der Beschwerden die Rede ist und eine angepasste Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 4 bis 4 ½ Stunden pro Tag als zumutbar erachtet wird. Da hingegen im vorhergehenden Klinikbericht vom 7. Mai 2021 von denselben behandelnden Ärzten angegeben wird, eine leidensangepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar, ist die Einschätzung einer neuerlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei gleichzeitig gebessertem Gesundheitszustand gemäss Bericht vom 12. August 2021 nicht nachvollziehbar. Bestehen somit Zweifel am Ergebnis der regionalärztlichen Einschätzung, so sind weitere Abklärungen unumgänglich.
5.2.3. Für die Zeit ab März 2022 nimmt die Vorinstanz leidensangepasst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Abbruch des Belastbarkeitstrainings im Januar 2022 dagegen spreche. Das kantonale Gericht hat sich jedoch bereits ausführlich damit auseinandergesetzt, weshalb der Abbruch des Belastbarkeitstrainings hier nicht gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit spricht. Dabei kann es sich auf den Umstand stützen, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab März 2022 (der genaue Zeitpunkt wird sowohl vom RAD als auch vom kantonalen Gericht offen gelassen) keine Diskrepanzen zwischen den in die Behandlung involvierten Fachpersonen und der RAD-Ärztin bestehen, wird doch einheitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer der Knieproblematik angepassten Beschäftigung angegeben. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig.
5.2.3.1. Auch wenn es in Bezug auf die Zeit ab März 2022 unbestritten und aktenkundig an abweichenden Einschätzungen behandelnder Fachärzte hinsichtlich objektiv ausgewiesener Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung fehlt, kann allerdings keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs erfolgen, wie sich nachfolgend ergibt.
5.2.3.2. Bei einer hier nach dem Gesagten in Betracht fallenden rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente ist die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Revisionsbestimmungen zu beachten (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.2; 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; 130 V 343 E. 3.5.2). Da die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht voraussetzt, kann die Rente für eine folgende Teilperiode nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt ist. Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (BGE 125 V 413) ist daher grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurückgewiesen werden muss (vgl. Urteil 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E. 3.3 in Bezug auf die Vorinstanzen).
6.
Da für den vorliegend relevanten Zeitraum keine verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen, muss die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen werden, damit sie versicherungsexterne medizinische Abklärungen veranlasse und gestützt darauf neu über einen allfälligen Rentenanspruch nach dem im Januar 2022 erfolgten Abbruch der Eingliederungsmassnahmen verfüge.
7.
7.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote (Fr. 2'914.- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
7.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Gerichtsverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Januar 2023 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'914.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz