8C_408/2024 23.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_408/2024
Urteil vom 23. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Mejreme Omuri,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Münsingen,
Sozialdienst,
Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Grundbedarf),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024 (200 23 894 SH).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Beschwerdeführerin 1), geboren 1978, stammt aus Russland und reiste am 15. Januar 2006 mit ihren drei Töchtern (geboren 1997, 2000 und 2002) in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch einreichte. Am 10. September 2008 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 2010 und 2019 kamen ihre beiden Söhne B.A.________ (Beschwerdeführer 2) und C.A.________ (Beschwerdeführer 3) zur Welt. Seit Februar 2013 werden A.A.________ und ihre Kinder vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde Münsingen (fortan: Einwohnergemeinde oder Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 setzte die Einwohnergemeinde das Sozialhilfebudget der drei damals in einem Fünfpersonenhaushalt lebenden Leistungsbezüger für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 fest und berücksichtigte dabei einen für vorläufig Aufgenommene reduzierten monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (fortan: Grundbedarf oder GBL) von (gesplittet) Fr. 1'010.40.
Hiergegen liessen A.A.________ und ihre beiden Söhne (fortan: Beschwerdeführende) beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (fortan: Regierungsstatthalteramt) beschwerdeweise beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2021 sei die Einwohnergemeinde anzuweisen, ihren GBL gestützt auf eine Pauschale von Fr. 2'364.- neu festzulegen und ihnen einen monatlichen Betrag von mindestens Fr. 1'418.40 auszurichten. Das Regierungsstatthalteramt hiess die Beschwerde teilweise gut (Entscheid vom 14. November 2023). Es wies die Sache an die Einwohnergemeinde zurück zur Festsetzung des Grundbedarfs von A.A.________ und B.A.________ vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 auf der Basis von 85% des regulären Ansatzes. Auf der im Ergebnis in betraglicher Hinsicht identischen Basis sei der Grundbedarf für alle drei Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2023 nach denselben, zu diesem Zeitpunkt neu in Kraft getretenen Verordnungsbestimmungen festzusetzen. Auf der Nachzahlung der Differenz zum Geleisteten habe die Beschwerdegegnerin einen Verzugszins von 5% ab Fälligkeit zu entrichten. Soweit das Verfahren die Anrechnung von weniger als 85% des Grundbedarfs im Zeitraum vom 1.Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 betroffen habe, werde es als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.A.________ und ihrer beiden Söhne wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern "im Sinne der Erwägung 5" ab (Urteil vom 4. Juni 2024). Es hielt fest, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 durchgehend Anspruch auf einen GBL von 85% des regulären Ansatzes. Der Beschwerdeführer 3 habe vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Anspruch auf den um knapp 30% gekürzten Ansatz. Ab dem 1. Januar 2023 hätten nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der anwendbaren Verordnungsbestimmungen alle drei Beschwerdeführenden Anspruch auf den um knapp 15% gekürzten Ansatz des GBL.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen A.A.________ und ihre beiden Söhne beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und ihr GBL sei rückwirkend ab 1. Juli 2021 nach den regulären Ansätzen festzusetzen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des kantonalen Urteils zur richtigen und vollständigen Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchen die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG), die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt insoweit eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.2). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 147 IV 433 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1; 148 II 465 E. 8.1; 148 III 95 E. 4.1; 148 IV 409 E. 2.2; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; Urteil 8C_282/2023 vom 9. November 2023 E. 2.1).
2.
2.1. Strittig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung des am 25. Juni 2021 verfügten und mit Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 14. November 2023 teilweise im Sinne von Erwägung 5 des angefochtenen Urteils abgeänderten Sozialhilfebudgets für die Beschwerdeführenden in Bezug auf den streitbetroffenen Unterstützungszeitraum ab 1. Juli 2021 Bundesrecht verletzt. Dabei dreht sich der Streit einzig um die Frage der Rechtmässigkeit des zur Anwendung gebrachten Ansatzes für den GBL.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Fest steht und unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin 1 nach ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz vom 10. September 2008 hier geborenen Beschwerdeführer 2 und 3 mit deren Geburt vom 12. April 2010 und 13. Januar 2019 hierzulande ebenfalls vorläufig aufgenommen wurden. Die Dauer des rechtmässigen vorläufigen Aufenthalts in der Schweiz (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266) betrug demnach im streitbetroffenen Unterstützungszeitraum bei der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 mehr als zehn Jahre, beim Beschwerdeführer 3 jedoch weniger als zehn Jahre.
3.2. Unbestritten bemass sich der im Sozialhilfebudget anzurechnende Grundbedarf für die im gleichen Haushalt lebenden drei Beschwerdeführenden ausgehend von ihrem Fünfpersonenhaushalt nach Art. 8 Abs. 2 lit. e der Verordnung des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV/BE; BSG [Bernische Systematische Gesetzessammlung] 860.111) laut der bis zum 30. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung gesplittet auf Fr. 1'418.40 (= [Fr. 2'364.-./. 5] x 3).
3.3.
3.3.1. Gemäss dem zum 1. Juli 2020 neu eingefügten - hier von der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 25. Juni 2021 gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. T7-1 SHV/BE mit Wirkung ab 1. Juli 2021 intertemporalrechtlich grundsätzlich zutreffend angewandten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen) - Abs. 4 von Art. 8 SHV/BE lag der Grundbedarf für die drei Beschwerdeführenden als vorläufig Aufgenommene ausgehend von einem Fünfpersonenhaushalt gesplittet nur noch bei Fr. 1'010.40 (= [Fr. 1'684.-./. 5] x 3; vgl. Art. 8 Abs. 4 lit. e SHV/BE; vgl. auch Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 3.1).
3.3.2. Zu dieser Rechtslage hat die Vorinstanz mit Urteil vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U, publiziert in BVR 2023 S. 51 ff., festgehalten, die sozialhilferechtliche Ungleichbehandlung der vorläufig Aufgenommenen sei mit dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar (BVR 2023 S. 51 ff. E. 6.1 ff.), doch dränge sich nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft auf (BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.8). Die Reduktion des Ansatzes für den Grundbedarf sei daher nach zehn Jahren im rechtmässigen Status der vorläufigen Aufnahme (BVR 2023 S. 51 ff. E. 7.8.2) von rund 30% auf etwa 15% (also 85% des regulären Ansatzes) zu vermindern (BVR 2023 S. 51 ff. E. 8.3). Nach dieser richterlichen Ersatzregel hat der Regierungsrat des Kantons Bern zwischenzeitlich Art. 8 Abs. 4 SHV/BE per 1. Januar 2023 angepasst sowie unter anderem den neuen Abs. 4a mit den Unterstützungsansätzen für vorläufig Aufgenommene "nach Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der vorläufigen Aufnahme" eingefügt (Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 4.2).
3.3.3. Das kantonale Gericht bestätigte mit angefochtenem Urteil im Ergebnis den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 14. November 2023, wonach das Sozialhilfebudget aller drei Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2023 gestützt auf die zum gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen gemäss Art. 8 Abs. 4a und 4c SHV/BE basierend auf dem um knapp 15% gekürzten regulären Ansatz des GBL von Art. 8 Abs. 2 SHV/BE festzusetzen sei. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 gelange für die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit einem vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als zehn Jahren nach der richterlichen Ersatzregel (E. 3.3.2 hiervor) ebenfalls der um 15% gekürzte reguläre Ansatz des GBL zur Anwendung. Hinsichtlich des erst am 13. Januar 2019 geborenen und vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführers 3 (vgl. E. 3.1 i.f.) sei der Anspruch auf Sozialhilfe für die Dauer vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 nach Art. 8 Abs. 4 SHV/BE auf der Basis von 70% des regulären Ansatzes des GBL zu bemessen.
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das kantonale Gericht mit den Einwänden der Beschwerdeführenden im angefochtenen Urteil einlässlich befasst hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer mangelhaften Begründung kann entgegen der Beschwerde keine Rede sein, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) im Sinne der Begründungspflicht nicht erfordert, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2023 UV Nr. 3 S. 8, 8C_694/2021 E. 5.2 mit Hinweis).
5.
5.1. Die Vorinstanz erkannte nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Festsetzung des Anspruchs auf Sozialhilfe der Beschwerdeführenden 1 und 2 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf der Basis von 85% des regulären GBL-Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV/BE und desjenigen des Beschwerdeführers 3 auf der Basis von 70% desselben Ansatzes weder als verfassungs- noch als völkerrechtswidrig zu beanstanden ist. Gleiches gilt gemäss angefochtenem Urteil hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs aller drei Beschwerdeführenden ab 1. Januar 2023 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Absätze 4a und 4c von Art. 8 SHV/BE, wonach ab diesem Zeitpunkt für alle Beschwerdeführenden von der Anwendbarkeit eines um knapp 15% gekürzten Regelansatzes auszugehen ist. Zudem liegt laut angefochtenem Urteil selbst der reduzierte Ansatz des GBL deutlich über dem Bedarf einer reinen Nothilfe und bezieht sich die Kürzung einzig auf den GBL, nicht aber auf die insbesondere auch für Kinder zusätzlich umfangreich gewährten bedürfnisorientierten spezifischen Leistungen.
5.2. Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist - abgesehen von appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, worauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6 i.f. mit Hinweisen) - offensichtlich unbegründet. Soweit sie die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte geltend machen, argumentieren sie im Wesentlichen losgelöst von einer Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und die hier konkret strittigen, dem im streitbetroffenen Unterstützungszeitraum massgebenden Sozialhilfebudget tatsächlich zu Grunde gelegten GBL-Ansätze. Insbesondere zeigen sie nicht hinreichend begründet auf (E. 1.1), weshalb von der als verfassungskonform erkannten Praxis gemäss BVR 2023 S. 51 ff. abzuweichen wäre (vgl. Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024; zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1). Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der den Beschwerdeführenden im streitbetroffenen Unterstützungszeitraum hier auf der Basis von 85% - bzw. 70% beim Beschwerdeführer 3 im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 - des regulären GBL-Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV/BE gewährte Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe abweichend von der Vorinstanz als verfassungs- und völkerrechtswidrig zu beanstanden wäre.
6.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden demnach den unterliegenden Beschwerdeführenden auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli