4A_495/2024 07.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_495/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Joel Steiner, Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. Juli 2024 (1B 23 56).
Sachverhalt:
A.
C.________ war Gläubiger im Konkurs der D.________ AG. Er hatte sich zwei Forderungen der Konkursitin gegen A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) nach Art. 260 SchKG abtreten lassen und geltend gemacht, bei der ersten Forderung von Fr. 40'630.60 handle es sich um die Restanz einer Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit einem Grundstückgeschäft und bei der zweiten Forderung von Fr. 18'220.55 um die Rückerstattung eines hinterlegten Betrags.
B.
Am 21. August 2019 klagte C.________ beim Bezirksgericht Luzern gegen den Beklagten auf Zahlung von Fr. 40'630.60 und Fr. 18'220.55, je nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2019. Während des Verfahrens starb C.________. Seine Alleinerbin B.________ (Klägerschaft, Beschwerdegegnerin) führte den Prozess weiter.
Mit Urteil vom 4. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht den Beklagten, der Klägerschaft Fr. 58'851.15 nebst Zins zu 5 % seit 20. April 2019 zu bezahlen.
Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Kantonsgericht Luzern am 2. Juli 2024 ab.
C.
Der Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin tragen auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Der Beschwerdeführer schildert unter dem Titel "Sachverhaltsrückblick und Prozessgeschichte" den Ablauf der Geschehnisse aus seiner Sicht. Soweit er dabei von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht oder diese ergänzt, ohne den soeben dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen, sind seine Ausführungen unbeachtlich.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen einer gültigen Abtretung nach Art. 260 SchKG seien nicht erfüllt. Deshalb hätte die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verneinen müssen.
3.1. Im Einzelnen trägt er vor, der erstinstanzliche Tatsachenvortrag der Klägerschaft zur Abtretung der Forderungen sei unvollständig gewesen. Als primäre Voraussetzung nenne Art. 260 Abs. 1 SchKG den Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche. In der Klage finde sich aber nur die Aussage, die beiden Forderungen seien der Klägerschaft allein abgetreten worden. Hingegen sei nie ein gültiger Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger behauptet worden.
3.2. Die Rüge ist unbegründet.
3.2.1. Im Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer noch geltend, die D.________ AG sei am 5. April 2019 im Handelsregister gelöscht worden. Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG bleibe die Konkursmasse Rechtsträgerin des Anspruchs. Die Löschung im Handelsregister habe zur Folge, dass die Gesellschaft rechtlich nicht mehr existiere. Damit fehle es der Beschwerdegegnerin an der Prozessführungsbefugnis und an der Aktivlegitimation. Dies widerlegte die Vorinstanz schlüssig unter Hinweis auf BGE 146 III 441 E. 2, wonach die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG hat. Dem ist nichts beizufügen.
3.2.2. Weiter erwog die Vorinstanz, die Klägerschaft habe vor Erstinstanz ihre Aktivlegitimation mit der Abtretungsurkunde vom 27. Februar 2019 belegt. Darin habe das Konkursamt festgehalten, dass die Mehrheit der Gläubiger mittels Zirkular auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche verzichtet habe und die gleiche Ermächtigung an keine weiteren Konkursgläubiger ausgestellt worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer vor Erstinstanz keine Einwände erhoben. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, die Abtretungsurkunde sei mangels Verzichts der übrigen Gläubiger nichtig. Die Bestreitung der Aktivlegitimation in der Duplik sei aus anderen Gründen erfolgt.
3.2.3. Es ist zutreffend, dass die Abtretung nach Art. 260 SchKG nichtig ist, wenn ihr kein Beschluss der Masse über den Verzicht auf eigene Geltendmachung vorangeht (BGE 134 III 75 E. 2). Ebenso trifft zu, dass das Gericht von Amtes wegen prüfen muss, ob die Befugnis besteht, das Recht eines Dritten in eigenem Namen einzuklagen ("Prozessstandschaft"). Demnach hat es sich zu versichern, dass das Prozessführungsrecht nur noch den klagenden Abtretungsgläubigern zusteht. Hingegen obliegt es diesen Gläubigern, zu behaupten und den strikten Beweis dafür zu erbringen, dass die anderen Abtretungsgläubiger auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet haben (BGE 144 III 552 E. 4). Doch kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er bestreitet nämlich nicht, dass die Klägerschaft eine Abtretung nach Art. 260 SchKG behauptete und die Abtretungsurkunde vom 27. Februar 2019 ins Recht legte. Darin hält das Konkursamt fest, dass die soeben erwähnten Voraussetzungen einer Abtretung nach Art. 260 SchKG erfüllt sind. Dieser Umstand, namentlich der Verzicht der Gläubigergesamtheit, war damit rechtsgenüglich mitbehauptet. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein sollte, dass die Abtretungsurkunde vom 27. Februar 2019 zu Unrecht ausgestellt worden war, dann hätte er dies rechtzeitig vorbringen müssen, indem er bestritten hätte, dass die Mehrheit der Gläubiger auf die Durchsetzung der Rechtsansprüche verzichtet hat.
3.3. Nach dem Gesagten bejahte die Vorinstanz zu Recht die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation der Klägerschaft.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 40'630.60 zusprach.
4.1. Zunächst wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der gehörsrechtlichen Begründungspflicht und eine falsche Beweislastverteilung vor.
4.1.1. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 145 III 324 E. 6.1; Urteil 4A_166/2024, 4A_172/2024 vom 17. September 2024 E. 3.2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
4.1.2. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Anwalt und Notar tätig ist. Am 19. September 2014 beurkundete er einen Grundstückkaufvertrag, in welchem die D.________ AG als Verkäuferin auftrat. Diese überwies zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer Fr. 100'000.-- auf das Klientenkonto des Beschwerdeführers. Unbestritten ist auch, dass dieser Betrag in der Folge nicht für die Grundstückgewinnsteuer benötigt wurde. Nach der Konkurseröffnung über die D.________ AG überwies der Beschwerdeführer dem Konkursamt Fr. 59'369.40. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe auch den Restbetrag von Fr. 40'630.60 zurückzuerstatten. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die D.________ AG habe das Guthaben von Fr. 100'000.-- in eine Akontozahlung zur Verwendung für Rechtsstreitigkeiten und Anwaltskosten umgewandelt. In der Folge seien Fr. 40'630.60 für solche Auslagen verbraucht worden.
4.1.3. Die Erstinstanz hatte zur Forderung von Fr. 40'630.60 erwogen, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass ihm die D.________ AG Fr. 100'000.-- zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer auf das Klientenkonto überwiesen habe. Damit anerkenne er, dass die D.________ AG daran wirtschaftlich berechtigt sei und einen Rückforderungsanspruch habe. Entsprechend habe er nach Eröffnung des Konkurses über die D.________ AG Fr. 59'369.40 an das Konkursamt zurückbezahlt. Er bestreite aber eine Pflicht zur Rückerstattung des Restbetrags von Fr. 40'630.60, weil damit die ihm entstandenen Kosten getilgt worden seien. Für diese Gegenforderung trage der Beschwerdeführer die Beweislast. Zum Beweis lege er ein Schreiben der D.________ AG vom 2. Februar 2018 auf. Darin erklärte E.________ als damaliger Verwaltungsrat kurz vor dem Konkurs der D.________ AG vom 20. Februar 2018, dem Beschwerdeführer sei der Betrag zur Verwendung für allfällige Rechtsstreitigkeiten und Anwaltshonorarforderungen anvertraut worden. In seiner Klageantwort zähle der Beschwerdeführer Bewegungen auf dem Klientenkonto auf. Diese sollten den Eingang von Fr. 100'000.-- und diverse Zahlungen zeigen. Im Übrigen habe er seine Parteibefragung angeboten. Im Rahmen dieser Befragung habe er bekräftigt, dass er im Zusammenhang mit den Mandaten der D.________ AG und ihr nahestehenden Gesellschaften diverse Zahlungen vom Klientenkonto getätigt habe. E.________ habe entsprechende Abrechnungen erhalten. Jede Gesellschaft habe eine übliche Honorarrechnung mit MWST erhalten und dem Hinweis, dass dies vom Klientenkonto "D.________" bezogen worden sei. Die D.________ AG sei auch über den Kontostand informiert worden. Es sei alles rapportiert. In diesem "Rapportauszug" nenne er wegen des Berufsgeheimnisses einfach die betroffenen Parteien nicht. Aber er stimme mit der Buchhaltung des Klientenkontos überein. Gemäss Erstinstanz sind die Aussagen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft, doch würden sie im Allgemeinen bleiben. Dergestalt könnten sie die geltend gemachte Gegenforderung nicht beweisen. Daran ändere auch das Schreiben vom 2. Februar 2018 nichts. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Schreiben entgegen den Bedenken der Beschwerdegegnerin echt sei und sich tatsächlich auf die Sicherstellung von Fr. 100'000.-- beziehe, befreie es den Beschwerdeführer nicht davon, die Verwendung der Gelder substanziiert zu behaupten und mit Urkunden zu belegen. Auch das Anwaltsgeheimnis entbinde ihn nicht von seiner Substanziierungs- und Beweislast. Nachdem auf die Noveneingabe vom 11. August 2022 nicht abgestellt werden könne, lägen keine Beweise vor, die das Gericht von der Gegenforderung des Beschwerdeführers überzeugen könnten.
4.1.4. Die Vorinstanz hielt fest, aus den erstinstanzlichen Erwägungen ergebe sich klar, dass in einem ersten Schritt die Sicherstellung von Fr. 100'000.-- beim Beschwerdeführer geprüft und dabei festgestellt worden sei, dass die wirtschaftliche Berechtigung der D.________ AG anerkannt sei. Erst in einem zweiten Schritt habe sich die Erstinstanz mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, wonach die D.________ AG das Geld für andere Zwecke auf dem Klientenkonto belassen und mit der Gegenforderung von Fr. 40'630.60 verrechnet worden sei. Allerdings habe die Erstinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf diesen Betrag aus den erwähnten Gründen verneint. Eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung sei nicht ersichtlich.
4.1.5. Weiter machte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren geltend, die Erstinstanz habe den Vertrag zwischen ihm und der D.________ AG rechtlich nicht gewürdigt und so die Begründungspflicht verletzt. Fälschlicherweise habe sie die Beweislast für die Gegenforderung über Fr. 40'630.60 ihm statt der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Einwände gegen das Bestätigungsschreiben von E.________ weder substanziiert noch bewiesen. Dementsprechend hätte die Erstinstanz die Umwidmung der Sicherheitsleistung in eine Akontozahlung als erstellt betrachten müssen. Die Umwidmung sei nachweislich erfolgt und nicht rechtsgenüglich bestritten worden. Er sei folglich nicht gehalten gewesen, seine Gegenforderung zu substanziieren und zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin habe die von ihm behauptete Saldoanerkennung durch die D.________ AG nicht bestritten. Die Wirkung einer Saldoanerkennung bestehe darin, dass die Partei, welche die Richtigkeit des anerkannten Saldos bestreite, die Unrichtigkeit zu beweisen habe. Somit hätte die Beschwerdegegnerin beweisen müssen, welche Positionen nicht gerechtfertigt seien. Die Erstinstanz hätte ihn in Ausübung ihrer Fragepflicht darauf hinweisen müssen, dass er es versäumt habe, erhebliche Tatsachen zu behaupten. Aus diesem Grund hätte auch die Noveneingabe vom 11. August 2022 berücksichtigt werden müssen. Mit den nachgereichten Unterlagen habe er den Nachweis der Gegenforderung erbracht.
4.1.6. Gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich Derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Klägerschaft beansprucht die Rückerstattung der Restanz von Fr. 40'630.60. Es ist unbestritten, dass die D.________ AG dem Beschwerdeführer eine Sicherheit von Fr. 100'000.-- leistete, die schliesslich nicht benötigt wurde. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer nur Fr. 59'369.40 zurückzahlte. Er erhob in der Folge eine Gegenforderung von Fr. 40'630.60 mit der Begründung, dass ihm die Sicherheitsleistung "zur Verwendung für allfällige Rechtsstreitigkeiten und Anwaltsforderungen der Gesellschaft und der Gesellschaft zugehörige Unternehmen" anvertraut worden sei. Danach seien Fr. 40'630.60 für sein Honorar, Gerichtskosten und eine Parteientschädigung verbraucht worden. Die Erstinstanz hatte erwogen, dass der Beschwerdeführer die Gegenforderung substanziiert zu behaupten und zu beweisen habe. Bereits in der Beweisverfügung vom 21. März 2022 hatte sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer für Bestand, Höhe und Inhalt der Gegenforderung den Hauptbeweis zu leisten habe. Dem erstinstanzlichen Urteil sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Gegenforderung weder substanziiert behauptet noch bewiesen habe. Demgegenüber habe die Klägerschaft die Tatsachen, auf welche sie die vollständige Rückerstattung der Sicherheitsleistung gründe, dargelegt und Beweisurkunden aufgelegt. Der Beschwerdeführer hätte seine Gegenforderung hinreichend substanziiert behaupten und beweisen müssen. Dies gelte insbesondere für deren Höhe und Zusammensetzung. Der blosse Nachweis, wonach die D.________ AG die Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- zur Verwendung für Streitkosten auf dem Klientenkonto belassen habe, reiche nicht aus. Vielmehr seien auch die einzelnen Beträge, die in der Folge abgerechnet worden seien, im Einzelnen zu behaupten und zu beweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, entspricht die erstinstanzliche Verteilung der Behauptungs- und Beweislast den gesetzlichen Vorgaben.
4.1.7. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe eine Saldoanerkennung durch die D.________ AG geltend gemacht, was von der Klägerschaft nicht bestritten worden sei. Dies widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe erst im Berufungsverfahren eine Saldoanerkennung behauptet, was als unzulässiges Novum unbeachtlich sei. Vor Erstinstanz habe er nur behauptet, dass er stets korrekt abgerechnet und die D.________ AG ihn ausdrücklich ermächtigt habe, den Betrag vom Klientenkonto zu verwenden. Anschliessend habe er Rechnungen aufgelistet, wobei die einzelnen Beträge nicht begründet worden seien. Die Klägerschaft habe in der Replik ausgeführt, die Behauptungen des Beschwerdeführers seien nicht substanziiert. Denn es fehlten Angaben zum Zeitpunkt der Rechnungen, zu Zahlungen, zum Rechnungsempfänger und zu den fakturierten Leistungen. Damit habe die Klägerschaft die Gegenforderung des Beschwerdeführers hinreichend klar bestritten. Eine Saldoanerkennung sei von der Klägerschaft nie bestätigt worden. Somit bleibe es bezüglich der Gegenforderung bei der dargelegten Behauptungs- und Beweislastverteilung.
4.1.8. Da die Gegenforderung weder hinreichend behauptet noch bewiesen wurde, durfte eine rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG unterbleiben. Denn am Ausgang des Verfahrens hätte es nichts geändert. Auch das Schreiben von E.________ vom 2. Februar 2018 musste keiner eingehenden Beweiswürdigung unterzogen werden. Wie die Vorinstanz erwog, ist nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Gegenforderung mangels hinreichender Substanziierung und mangels Beweises abgewiesen hat. Es ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Gehörsverletzung auszumachen.
4.2. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht geltend.
4.2.1. Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll; das Gericht soll bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen können. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (Urteil 4A_78/2014, 4A_80/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteile 4A_556/2021 vom 21. März 2022 E. 4.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.3.1; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 4A_78/2014, 4A_80/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3).
4.2.2. Die Vorinstanz hielt fest, im erstinstanzlichen Verfahren hätten die Parteien in einem doppelten Schriftenwechsel Gelegenheit erhalten, sich zweimal uneingeschränkt zu äussern. Danach sei der Aktenschluss eingetreten, womit sie mit neuen Tatsachen und Beweismitteln den Einschränkungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO unterworfen gewesen seien. Bereits in der Replik habe die Klägerschaft auf die fehlende Substanziierung der Gegenforderung und das Fehlen von Beweisen hingewiesen. In der Beweisverfügung vom 21. März 2022 sei der rechtskundige Beschwerdeführer auf die Beweislastverteilung hingewiesen worden. Bei dieser Ausgangslage sei die Erstinstanz nicht gehalten gewesen, ihn im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht nochmals auf seine prozessualen Obliegenheiten hinzuweisen. Die Erstinstanz habe die Noveneingabe vom 11. August 2022 und die beigelegten Urkunden zu Recht als verspätet und unbeachtlich qualifiziert.
4.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen begründet, weshalb eine Forderung der D.________ AG von Fr. 40'630.60 gegen ihn besteht, welche die Beschwerdegegnerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG geltend machen kann. Der Beschwerdeführer übergeht die unbestrittene Tatsache, dass die D.________ AG ihm ursprünglich eine Sicherheit von Fr. 100'000.-- leistete. Nachdem diese Sicherheit nicht benötigt wurde, hatte die D.________ AG einen Rückerstattungsanspruch. Dies anerkannte der Beschwerdeführer im Grundsatz, indem er dem Konkursamt Fr. 59'369.40 überwies. Nun macht er aber geltend, den Rest müsse er nicht zurückerstatten, weil die Sicherheitsleistung umgewidmet worden und zur Tilgung seiner Gegenforderung verwendet worden sei. Die Vorinstanz gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass er diesbezüglich seiner Behauptungs- und Substanziierungslast nicht genügte. Entsprechend hiess sie die Klage im Umfang dieses Restbetrags von Fr. 40'630.60 gut. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die Saldoanerkennung verspätet behauptet. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass diese Feststellung zum Prozesssachverhalt willkürlich wäre. Auch von einer Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht kann keine Rede sein.
4.4. Nach dem Gesagten gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht stichhaltig seien, womit es bei der Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 40'630.60 sein Bewenden hat.
5.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Forderung von Fr. 18'220.55 zusprach.
5.1. Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO müssen nur die Behauptungen bewiesen werden, die ausdrücklich bestritten werden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche Tatsachenbehauptungen sie beweisen muss (BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten kann verlangt werden bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf eines Informationsgefälles zwischen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei, und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (Urteile 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.5; 4A_36/2021 vom 1. November 2021 E. 5.1.3, nicht publ. in: BGE 148 III 11; 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1).
5.2. Die Vorinstanz erwog, die D.________ AG habe am 27. Dezember 2017 Fr. 18'220.55 auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Die Klägerschaft habe gestützt auf den Vermerk auf dem Bankbeleg behauptet, die Zahlung sei als Hinterlegung zu qualifizieren. Damit habe die Klägerschaft ein Indiz für eine Hinterlegung geliefert. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer einfachen Bestreitung begnügt. Wenn er aber geltend mache, die Überweisung sei - entgegen dem Vermerk auf dem Bankbeleg - keine Hinterlegung, sondern eine Akontozahlung, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, nähere Angaben zur Akontorechnung zu machen. Denn die Rechnungsstellung sei eine Handlung des Beschwerdeführers, die er ohne Weiteres hätte nachweisen können. Das Anwaltsgeheimnis entbinde ihn nicht von einer korrekten Substanziierung und Beweisführung. Offenbar habe er kein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis eingereicht. Zumindest hätte er die Akontorechnung näher bezeichnen und allenfalls ein teilweise geschwärztes Exemplar einreichen können, was er aber erst verspätet getan habe. Die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer seiner Bestreitungslast hinreichend nachgekommen sei, obliege dem Gericht. Die Erstinstanz sei nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer, der selber Anwalt und zudem anwaltlich vertreten sei, eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Bestreitung anzusetzen. Ein Verstoss gegen das Fairnessgebot oder den Gehörsanspruch sei nicht ersichtlich.
5.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Entgegen seinem Vorbringen trifft nicht zu, dass die Klägerschaft im erstinstanzlichen Verfahren nicht darlegte, auf welchen Rechtsgrund sie ihre Forderung von Fr. 18'220.55 stützt. Unzutreffend ist auch, dass sie keinen Sachverhalt präsentiert haben soll, der die Subsumtion dieser Forderung "unter irgendeine Anspruchsgrundlage" ermögliche, wie der Beschwerdeführer schreibt. Die Klägerschaft hat behauptet, dass der Betrag von Fr. 18'220.55 beim Beschwerdeführer hinterlegt wurde. Dazu stützte sie sich auf einen Bankbeleg mit dem Vermerk "Depot". Der Beschwerdeführer widersetzt sich der Rückzahlung mit dem Argument, der Betrag von Fr. 18'220.55 sei zur Bezahlung einer Akontorechnung verwendet worden, ohne diese Rechnung rechtzeitig vorzulegen. Der Sachverhalt betrifft die Ausstellung einer angeblichen Akontorechnung und damit eine Handlung des Beschwerdeführers. Jedenfalls waren dem Beschwerdeführer ergänzende Angaben zur behaupteten Akontorechnung durchaus zumutbar. Dieser Tatsache steht der Beschwerdeführer näher als die Klägerschaft, aber auch näher als die mittlerweile gelöschte D.________ AG. Er wurde nicht schlechter gestellt, nur weil die Forderung nach Art. 260 SchKG an die Klägerschaft abgetreten wurde. Sein Verweis auf BGE 136 III 107 E. 2.5.1 ist unbehelflich.
5.4. Nach dem Gesagten sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin auch die Forderung von Fr. 18'220.55 zu Recht zu.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross