8C_708/2024 07.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_708/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. November 2024 (VSBES.2024.204).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 14. November 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2024 und erörterte dabei in Würdigung der Parteivorbringen und Beweismittel sowie unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 59 f. AVIG; BGE 112 V 397 E. 1b; 111 V 271 E. 2c und d; je mit Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Kurs "Master in Stragegy and International Management" an der Universität St. Gallen hat. Demnach scheitert das Ansinnen einerseits daran, dass sich der Kurs über drei bis vier Semester erstreckt und damit nicht mehr als verhältnismässige Massnahme im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne, und andererseits arbeitsmarktlich ohnehin auch nicht indiziert sei.
3.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Zwar erklärt er einlässlich, weshalb er zur Beendigung der Arbeitslosigkeit auf Unterstützung angewiesen sei, und die von ihm angestrebte weiterführende Ausbildung seine Chancen auf eine Festanstellung erhöhe. Inwiefern die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Kostenübernahme des Kurses bereits in Anbetracht von dessen Dauer als unverhältnismässige arbeitsmarktliche Massnahme zu werten sei, was für sich allein bereits eine Kostenbeteiligung ausschliesse, rechtsfehlerhaft sein soll, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt.
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_671/2017 vom 3. Oktober 2017) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel