1C_246/2024 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_246/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
gegen
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus.
Gegenstand
vorsorglicher Führerausweisentzug (Neubeurteilung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 21. März 2024 (VG.2023.00110).
Sachverhalt:
A.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt zurzeit ein Strafverfahren gegen A.________ wegen verschiedener mutmasslicher Verkehrsdelikte, darunter zwei Unfallereignisse vom 29. November und 28. Dezember 2022. Nachdem die Kantonspolizei A.________ nach dem Vorfall vom 28. Dezember 2022 den Führerausweis auf Probe vorläufig abnahm, ersuchte er mehrmals um dessen Rückgabe. Während eines hängigen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ordnete die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Fachstelle Administrativmassnahmen, mit Verfügung vom 15. März 2023 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe an. Das Verwaltungsgericht schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 31. März 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Verfahren VG.2023.00018).
Gegen den am 15. März 2023 verfügten vorläufigen Sicherungsentzug gelangte A.________ wiederum an das Verwaltungsgericht, das seine Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2023 abwies (Verfahren VG.2023.00033). Dieses Urteil blieb unangefochten.
Mit Eingabe vom 8. November 2023 ersuchte A.________ die Fachstelle Administrativmassnahmen um Neubeurteilung des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Diese wies sein Gesuch mit Verfügung vom 23. November 2023 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 21. März 2024 (Verfahren VG.2023.00110).
B.
Gegen das Urteil vom 21. März 2024 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. April 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, ihm sei der vorsorglich entzogene Führerausweis umgehend auszuhändigen. Ferner habe ihm die Fachstelle Administrativmassnahmen für den vorgehaltenen Vorfall vom 30. (recte: 29.) November 2022 den Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen, unter Berücksichtigung des bereits vollzogenen vorsorglichen Entzugs seit dem 29. Dezember 2022. Für die anderen Vorhalte sei das Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren; je nach Ausgang des Strafverfahrens sei ein Administrativverfahren durchzuführen oder dieses einzustellen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. Fachstelle Administrativmassnahmen zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Beschwerdeabweisung. Die Fachstelle Administrativmassnahmen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat sich erneut vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ihm liegt die Neubeurteilung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs gemäss Art. 30a (in der seit 1. April 2023 gültigen Fassung) der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zugrunde. Wie der vorsorgliche Führerausweisentzug selbst schliesst dessen Neubeurteilung das Administrativverfahren nicht ab, weshalb das diesbezügliche Urteil als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Praxisgemäss hat der vorsorgliche Führerausweisentzug einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Inhaberin oder den Inhaber des Führerausweises zur Folge (BGE 147 II 44 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Gleiche muss gelten, wenn wie hier im Rahmen eines Gesuchs um Neubeurteilung der vorsorgliche Entzug aufrechterhalten wird. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom vorsorglichen Entzug Betroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.2. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). Streitgegenstand vor der Vorinstanz bildete allein die Frage der Neubeurteilung des vorsorglichen Führerausweisentzugs. Vor Bundesgericht zulässig ist damit einzig das Rechtsbegehren, der vorsorglich entzogene Führerausweis sei dem Beschwerdeführer umgehend wieder auszuhändigen. Nicht einzutreten ist auf die Anträge, die das Schicksal des Hauptverfahrens betreffen (Anordnung eines einmonatigen Warnungsentzugs für den Vorfall vom 29. November 2022 und Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens bezüglich der beiden anderen mutmasslichen Delikte).
1.3. Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens VG.2023.00110 beigezogen (Art. 102 Abs. 2 BGG). Zu welchem Zweck der Beschwerdeführer den Beizug der Akten der Verfahren VG.2023.00033 und VG.2023.00018 beantragt, wird in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar dargelegt. Alle entscheidrelevanten Urkunden, auf die der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen Bezug nimmt, liegen dem Bundesgericht vor. Die zusätzlichen Editionsbegehren sind demnach abzuweisen.
2.
Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme (BGE 147 II 44 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_434/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Für die Neubeurteilung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf Art. 30a VZV hat das Gleiche zu gelten.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 147 II 44 E. 1.2 mit Hinweis). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt es sich nicht auseinander (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf die Materialien aus, Voraussetzung der Neubeurteilung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nach Art. 30a Abs. 1 VZV sei eine Veränderung der Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht gegenüber der Situation, wie sie der Verfügung bzw. dem Rechtsmittelentscheid über den vorsorglichen Entzug zugrunde gelegen habe.
In rechtlicher Hinsicht weise der Beschwerdeführer auf Art. 15a Abs. 4 SVG (SR 741.01) hin, dessen Neufassung am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten sei. Demgemäss verfalle der Führerausweis auf Probe nur noch, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere (zweite) mittelschwere oder schwere Widerhandlung begehe. Die Vorinstanz stellt fest, die für den hier zu beurteilenden vorsorglichen Entzug massgeblichen Vorfälle hätten sich abschliessend im Jahr 2022 ereignet. Eine Rückwirkung der neuen Bestimmung sei gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb Art. 15a Abs. 4 SVG in der Fassung bis Ende September 2023 anwendbar bleibe. Da weder im Straf- noch im Administrativmassnahmeverfahren zwischenzeitlich neue Erkenntnisse betreffend die vordergründig relevanten Vorfälle vom 29. November und 28. Dezember 2022 gewonnen worden seien, könne vollumfänglich auf das Urteil vom 15. Juni 2023 verwiesen werden.
In tatsächlicher Hinsicht beanstande der Beschwerdeführer die Dauer des Administrativmassnahmeverfahrens. Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, das Verfahren sei am 15. März 2023 auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt habe. Vielmehr beantrage er auch vor dem Verwaltungsgericht, es sei erst nach Abschluss des Strafverfahrens über allfällige Administrativmassnahmen zu befinden. Folglich sei davon auszugehen, dass das Administrativmassnahmeverfahren weiterhin sistiert sei. Soweit er vor diesem Hintergrund nun die Untätigkeit der Fachstelle Administrativmassnahmen bemängle, verhalte er sich widersprüchlich.
4.
Als verfassungsmässige Rüge trägt der Beschwerdeführer einzig vor, es verstosse gegen die allgemeine Verfahrensgarantie von Art. 29 BV sowie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV), wenn eine betroffene Person während sehr langer Zeit einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises dulden müsse und sich die Administrativbehörde hinter einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren der Strafbehörde verstecke. Es könne nicht angehen, dass ein vorsorglicher Entzug perpetuiert und kein definitiver Entscheid getroffen werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer zudem stets um die Fortführung des Administrativverfahrens ersucht, sollten seine Anträge wider Erwarten abgelehnt werden.
4.1. Im Bereich der Ahndung von Strassenverkehrsdelikten liegt der schweizerischen Rechtsordnung ein dualistisches System zugrunde: Die Strafbehörden sprechen die vom Strassenverkehrsgesetz und vom Strafgesetzbuch vorgesehen Sanktionen aus, während die zuständigen Verwaltungsbehörden über die in den Art. 16 ff. SVG geregelten Administrativmassnahmen entscheiden (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3).
4.1.1. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung, insbesondere zur Verhinderung widersprüchlicher Entscheide, drängt sich eine Koordination des Straf- und des Verwaltungsverfahrens auf (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 119 Ib 158 E. 2c/bb; vgl. auch Urteil 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat daher den Grundsatz aufgestellt, wonach die Administrativbehörde an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden ist. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, sie zusätzliche Beweise erhebt oder das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die betroffene Person ist ihrerseits gehalten, ihre Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung im Strafverfahren zu erheben und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_194/2022 vom 7. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.1.2. Daraus folgt, dass die Verwaltungsbehörde - sofern eine Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist - grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten hat, bis ein rechtskräftiger Strafbefehl bzw. ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des infrage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Damit soll vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Strafbehörden führt und die erhobenen Beweise unterschiedlich gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Ausserdem bietet das Strafverfahren besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3).
4.2. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil vorwirft, er verhalte sich widersprüchlich, weil er selbst die Sistierung des Verwaltungsverfahrens beantragt habe und den Akten nicht entnommen werden könne, dass er zwischenzeitlich um dessen Fortführung ersucht habe, kann ihr nicht vollumfänglich gefolgt werden. So stellte der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das zum Urteil vom 15. Juni 2023 führte, einen entsprechenden Antrag, den die Vorinstanz im damaligen Verfahren allerdings abwies. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - wie auch vor Bundesgericht - wiederum beantragt, das Administrativverfahren sei zu sistieren. Dies allerdings nach der nachvollziehbaren Darstellung des Beschwerdeführers nur für den Fall, dass sein Rechtsbegehren auf sofortige Herausgabe des Führerausweises ebenfalls gutgeheissen werden sollte. Es liegt denn auch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer, der eine frühestmögliche Wiedererteilung der Fahrberechtigung anstrebt, an einer Verfahrenssistierung kein Interesse hat, solange sein Führerausweis gleichzeitig vorsorglich entzogen bleibt. Im Übrigen herrscht im Verwaltungsverfahren Amts- und nicht Parteibetrieb. Die Verwaltungsbehörde hat daher auch dann um einen zügigen Abschluss des Verfahrens bemüht zu sein und das Verfahren gegebenenfalls fortzuführen, wenn die Sistierung auf Antrag einer Partei angeordnet wurde.
Das Gesagte ändert jedoch nichts daran, dass die Administrativbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich mit einem definitiven Entscheid zuzuwarten hat, wenn wie hier mit einem Strafentscheid zu rechnen und die Sachverhaltsfeststellung für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Dass vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob das Verfahren zurzeit formell sistiert ist oder nicht, ist die Fachstelle Administrativmassnahmen für ihren Entscheid betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe auf die zusätzlichen Erkenntnisse der Strafuntersuchung angewiesen, zumal der Beschwerdeführer die Vorwürfe in erheblicher Weise zu entkräftigen sucht. Folglich ist sie grundsätzlich befugt, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen (vgl. spezifisch zum Führerausweis auf Probe: BGE 143 IV 425 E. 1.4.3; Urteil 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Die dadurch bedingte Verlängerung des Verwaltungsverfahrens ist im Interesse der verlässlichen Wahrheitsfindung in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc).
4.3. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass sich der Beschwerdeführer gegen die behauptete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, die sowohl für das Strafverfahren als auch für das Administrativverfahren zuständig ist - für Letzteres die bei der Staatsanwaltschaft angegliederte Fachstelle Administrativmassnahmen -, nicht wehren kann: Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne begründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Ein analoger Anspruch ergibt sich bereits aus der Verfassung (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer eines Strafverfahrens entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist insbesondere auch auf die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei abzustellen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; Urteile 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2).
Da die Fachstelle Administrativmassnahmen vor ihrem definitiven Entscheid den Ausgang des Strafverfahrens abwarten will, bleibt dem Beschwerdeführer der Führerausweis voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt vorsorglich entzogen. Damit ist der zügige Abschluss des Strafverfahrens für den Beschwerdeführer von zentraler Bedeutung. Er kann die Staatsanwaltschaft dazu anhalten, das Strafverfahren beförderlich durchzuführen (vgl. BGE 119 Ib 158 E. 2c/cc). Gegebenenfalls stehen ihm die einschlägigen Rechtsmittel der Strafprozessordnung zur Verfügung (Art. 393 Abs. 2 lit. a und Art. 396 Abs. 2 StPO). Welche Rechtsfolgen eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist in Bezug auf das Verwaltungsverfahren hätte, braucht im vorliegenden Zwischenverfahren nicht beurteilt zu werden.
5.
Soweit der Beschwerdeführer den aufrechterhaltenen vorsorglichen Führerausweisentzug in der Sache kritisiert, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt verfassungsmässige Rechte verletzt, scheitern seine Ausführungen an den Begründungsanforderungen (vorne E. 2). Dies gilt namentlich, wenn er geltend macht, es bestünden keine Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Fahreignung wecken würden, er sei weder suchtkrank noch habe er sich rücksichtslos verhalten oder einen Geschwindigkeitsexzess zuschulden kommen lassen, ein Sicherungsentzug sei nicht gerechtfertigt und die Vorinstanz verneine zu Unrecht die Rückwirkung für ihn milderen Rechts (Art. 15a Abs. 4 SVG in der Fassung vom 1. Oktober 2023).
Selbst wenn der Beschwerdeführer eine hinreichend begründete Willkürrüge (Art. 9 BV) erhoben hätte, wäre seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Ausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen (BGE 143 IV 425 E. 1.4.3; Urteile 1C_67/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.1; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.4). Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, bedarf es für die Anordnung eines vorsorglichen Entzugs keines strikten Beweises (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; Urteil 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2). Die beiden Unfälle, in die er unstreitig als Lenker verwickelt war, stellen dem ersten Anschein nach zwei potenziell zumindest mittelschwere Widerhandlungen dar, wie die Vorinstanz bereits in ihrem Urteil vom 15. Juni 2023 festhielt. Damit könnten sie den Verfall des Führerausweises auf Probe zur Folge haben (vgl. BGE 146 II 300 E. 4.3), unabhängig davon, in welcher Fassung Art. 15a Abs. 4 SVG zur Anwendung gelangt. In der Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs ist somit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung keine Willkür zu erblicken. Das Gleiche gilt für den Schluss der Vorinstanz, an dieser Einschätzung habe sich seit dem Urteil vom 15. Juni 2023 nichts geändert, weshalb eine Rückgabe des Führerausweises im Rahmen der gestützt auf Art. 30a VZV anbegehrten Neubeurteilung ausscheide.
6.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet