7B_112/2023 09.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_112/2023
Urteil vom 9. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hurni, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2022 (SBR.2022.37).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 30. April 2017, um ca. 02.30 Uhr, kam es vor dem Club "B.________" in U.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Beteiligt waren u.a. C.________ und A.________. Im Nachgang an diese Auseinandersetzung fassten C.________ und A.________ den Entschluss, beim in V.________ wohnhaften D.________ eine Schusswaffe zu besorgen und wieder zum Club zurückzukehren. Sie bestiegen ein Taxi, das sie nach V.________ und zurück chauffierte und dessen Fahrer E.________ sie zwangen, nach der Rückkehr nach U.________ auf sie zu warten, bzw. nicht zu flüchten.
A.b. Die Anklage wirft C.________ und A.________ u.a. vor, nach ihrer Rückkehr nach U.________ um ca. 04.50 Uhr vor dem Club "B.________" F.________ und G.________ mit einem schussbereiten Revolver bedroht und damit in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Alsdann habe C.________ G.________ den Kolben der Waffe zwei Mal gegen dessen Stirn geschlagen, worauf letzterer die Flucht ergriffen und sich zunächst hinter einem Container versteckt habe. C.________ und A.________ seien ihm gefolgt. G.________ sei in eine beleuchtete Häuserschlucht geflüchtet. Als C.________ seinerseits die (südlichste) Hausecke der Häuserschlucht erreicht habe, habe er angehalten, seinen linken Arm mit dem schussbereiten Revolver auf etwa 90 Grad angehoben, gestreckt und in die Richtung des rennenden G.________ gezielt. Als dieser ca. 20 bis 30 Meter von ihm entfernt gewesen sei, habe C.________ einen Schuss abgegeben. G.________ sei nicht getroffen worden. Damit hätten sich C.________ und A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht.
A.c. Das Bezirksgericht Weinfelden sprach C.________ mit Urteil vom 16./24. September 2019 u.a. der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Pornografie, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Übertretung) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen, Übertretung) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren, einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--.
A.________ wurde ebenfalls der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig gesprochen; zudem der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, einer (nach Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. März 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.--) (Gesamt) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft.
D.________ wurde der Gehilfenschaft zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der Gehilfenschaft zur mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Erpressung, der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Übertretungen) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Vergehen, Übertretung) schuldig gesprochen. Er wurde hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Eine mit Strafbefehl vom 16. Januar 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wurde widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Das Bezirksgericht Weinfelden verpflichtete C.________, A.________ und D.________ in solidarischer Haftung, G.________ eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- (zzgl. Zins) und E.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- (zzgl. Zins) und Schadenersatz von Fr. 2'820.40 zu bezahlen. In solidarischer Haftung wurden C.________ und A.________ verpflichtet, F.________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.-- (zzgl. Zins) und Schadenersatz von Fr.1'262.20 (zzgl. Zins) zu bezahlen. Die Schadenersatzklage von G.________ hiess das Bezirksgericht dem Grundsatz nach gut; im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg.
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft, C.________, A.________ und D.________ Berufung.
A.d. Mit Urteil vom 4. November 2020 erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ zweitinstanzlich der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung, der einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig; überdies des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung. Von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Betäubgungsmittelgesetzes wurde er freigesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer (nach Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. März 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 100.--) (Gesamt) Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 50.-- bestraft.
Es beurteilte ebenfalls die Berufungen in den Verfahren von C.________ sowie D.________.
A.e. Das Bundesgericht hiess die ausschliesslich gegen die Strafzumessung gerichtete Beschwerde von A.________ mit Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies es zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Es beurteilte ebenfalls die Beschwerden von C.________ und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen C.________.
B.
Das Obergericht wies am 7. Dezember 2022 die Berufung von A.________ ab. Es bestätigte die im ersten Obergerichtsurteil ausgefällten Schuld- und Freisprüche (vgl. oben E. A.d). Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 18. März 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 130 Tagessätzen widerrief es. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 50.--. Die Untersuchungshaft rechnete es auf die Freiheitsstrafe an.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei betreffend die ausgefällte Strafe aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bei einem vollziehbaren Strafteil von sechs Monaten zu bestrafen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 wurden die Parteien orientiert, dass die Sache durch die II. strafrechtliche Abteilung beurteilt werden wird. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Das Bundesgericht hat keine Stellungnahmen zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG) des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Sie begründe nicht, weshalb sie gegenüber der ersten Instanz auf eine um vier Monate höhere Einsatzstrafe gelange.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Einordnung seines Tatverschuldens. Sowohl bei der eventualvorsätzlich versuchten Tötung zum Nachteil von G.________ als auch bei der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.________ und von F.________ erwäge die Vorinstanz, dass sein objektives Tatverschulden im Vergleich zum Haupttäter reduziert sei, zumal er nicht eigenhändig die Waffe auf die Opfer gerichtet bzw. nicht eigenhändig geschossen habe. Beim ersten Tatbestand ordne die Vorinstanz das Tatverschulden im untersten Bereich des vollendeten Deliktes ein, beim zweiten Tatbestand im mittleren Bereich. Ebenso ordne sie das objektive Tatverschulden bei der einfachen Körperverletzung mit demselben Argument im untersten Bereich ein. Dies sei offensichtlich widersprüchlich.
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere berücksichtige die Vorinstanz den Umstand, dass er nur Mittäter und nicht Haupttäter sei. Sie ordne die subjektive Tatschwere bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im unteren Bereich, bei der Gefährdung des Lebens im mittleren Bereich und bei der einfachen Körperverletzung im untersten Bereich ein, obwohl sie in allen Fällen die gleiche Begründung heranziehe.
Sodann wende sie die Bestimmung über die Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB falsch an. Die Vorinstanz erkläre nicht, für welches Delikt wie viel asperiert worden sei. Sie fasse hierbei verschiedene Delikte zusammen. Wie der Gesamtschuldbeitrag des Raufhandels und der Nötigung zustande kämen, erkläre die Vorinstanz nicht. Sie asperiere zur Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe "rund" weitere 20 Monate dazu. Dies sei aufgrund der von ihr angegebenen Gewichtungen (Angaben in Prozent der Einsatzstrafe) überhöht.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Von der Tat (30. April 2017) bis zu seiner gegenwärtigen Beschwerde seien mehr als sechs Jahre vergangen. Dies sei überlang. Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sei die Strafe auf drei Jahre zu senken. Es sei ihm der teilbedingte Vollzug bei einem zu vollziehenden Strafteil von sechs Monaten zu gewähren.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe den Beschwerdeführer in ihrem ersten Urteil vom 4. November 2020 für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse, für das Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und für die restlichen Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Schuldsprüche seien vor Bundesgericht unangefochten geblieben, gleich wie die Wahl der Strafart. Darauf sei nicht zurückzukommen. Das schwerste mit Freiheitsstrafe zu bestrafende Delikt sei die versuchte eventualvorsätzliche Tötung. Nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern der als Schütze ungeübte Mittäter habe den Schuss auf das 20 bis 30 Meter entfernte flüchtende Opfer, einen Türsteher, abgegeben. Es sei von einem objektiven Tatverschulden im untersten Bereich auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei die Tat von Rache getragen gewesen. Der Beschwerdeführer und der Mittäter seien durch den Rauswurf aus dem Club und die damit verbundenen körperlichen Verletzungen gekränkt gewesen. Sie hätten sich gegenseitig angestachelt und den Rachegedanken gesteigert. Beide hätten eine längere Taxifahrt in Kauf genommen, um sich eine Schusswaffe zu besorgen. Obwohl beide keine Erfahrung im Umgang mit der Waffe hatten, sei für sie nur diese als Mittel ihrer Rache in Frage gekommen. Sie hätten einen Kollegen zur Waffenübergabe bewegen müssen, hartnäckig an ihren Racheplänen festgehalten, Hin- und Rückfahrt nach V.________ und ihre anschliessende Flucht von U.________ geplant. Ihr Vorgehen zeuge von beträchtlicher krimineller Energie. Der Beschwerdeführer sei eher zufällig nicht Haupttäter, sondern Mittäter. Dass nicht er den Schuss abgegeben habe, führe zu einem gegenüber dem Haupttäter stark reduzierten subjektiven Tatverschulden. Dieses sei im unteren Bereich einzuordnen. Der Beschwerdeführer sei voll schuldfähig. Auch die Alkoholisierung sei nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass sein Realitätsbezug erhalten gewesen sei und er sich an die verschiedenen Gegebenheiten bei den verschiedenen Taten habe anpassen können. Insoweit sei eine alkoholbedingte massgebende Beeinträchtigung zu verneinen.
Für ein vollendetes Delikt der eventualvorsätzlichen Tötung erachtet die Vorinstanz eine Strafe von fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe (bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren) als angemessen. Weil die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, unterschreitet die Vorinstanz den ordentlichen Strafrahmen und setzt die Einsatzstrafe auf 40 Monate Freiheitsstrafe fest. Sie bewertet sodann objektive und subjektive Tatschwere der weiteren Delikte. Hernach berücksichtigt sie die Täterkomponenten und verwirft eine Strafminderung zufolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Für die Gefährdung des Lebens zum Nachteil von E.________ erachtet die Vorinstanz eine Einzelstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen und für die Gefährdungen des Lebens zum Nachteil von F.________ und G.________ je eine Einzelstrafe von 12 Monaten. Für die Nötigung geht die Vorinstanz von einer Einzelstrafe von drei Monaten aus, für die einfache Körperverletzung von einer Einzelstrafe von zwei Monaten und für den Raufhandel von einer Einzelstrafe von drei Monaten. Insgesamt geht die Vorinstanz von einer Gesamtstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe aus, welche höher liege, als die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Monaten, weshalb es infolge des Verschlechterungsverbotes bei der Letzteren bleibe.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_610/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Zunächst kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem erstinstanzlichen Urteil und der dortigen Einsatzstrafe für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung ableiten. Die Vorinstanz fällt als Berufungsgericht ein neues Urteil, welches dasjenige der ersten Instanz ersetzt. Dabei ist sie nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sondern nimmt grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vor (Urteil 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 2.3.4 mit Hinweis).
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer die Einordnung seines objektiven und subjektiven Tatverschuldens hinsichtlich der verschiedenen Tatbestände (eventualvorsätzlich versuchte Tötung, Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung) als widersprüchlich beanstandet, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten der verschiedenen Delikte decken sich nicht. Bei der eventualvorsätzlich versuchten Tötung hat der Haupttäter einen Schuss auf eine flüchtende Person aus einer Distanz von 20 bis 30 Metern abgegeben. Bei der Gefährdung des Lebens hielt der Haupttäter unmittelbar nacheinander aus kurzer bzw. sehr kurzer Distanz den geladenen und schussbereiten Revolver gegen das Gesicht von F.________ bzw. gegen die Stirn von G.________, obwohl er unerfahren in Bezug auf Waffen war. Die Vorinstanz erwägt, eine skrupellosere Gefährdung des Lebens sei kaum vorstellbar und siedelte die objektive Tatschwere des Haupttäters im oberen Bereich an. In Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäter ging es von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich aus, weil der Beschwerdeführer nicht eigenhändig die Waffe auf die Opfer richtete. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz das nichtige Tatmotiv (Vergeltung für die Kränkung, welche der Beschwerdeführer und der Haupttäter über den Rauswurf aus dem Club empfanden) und ordnet diese im mittleren Bereich ein. Bei der einfachen Körperverletzung hat der Haupttäter den Griff des geladenen Revolvers G.________ zweimal über den Kopf geschlagen, wobei dieser eine Prellung und eine Schürfwunde erlitt. Alle Delikte werden dem Beschwerdeführer als Mittäter zugerechnet, obwohl er nicht selbst aktiv gehandelt hat. Dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, bei einer Tötung sowie einer Körperverletzung seien weitaus schwerere Tatvarianten denkbar, hingegen erwägt, eine schwerere bzw. skrupellosere Gefährdung des Lebens sei kaum denkbar, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbeitrag des Beschwerdeführers in sämtlichen Fälle als weniger schwerwiegend als jenen des Mittäters bewertet, zumal erster nicht selbst handelte, so bedeutet dies infolge der anders gelagerten objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nicht, dass die Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens in allen Fällen gleich auszufallen wäre.
2.4.3. Die weitere Rüge, die Vorinstanz halte die Begründungspflicht nicht ein und verletze so den Anspruch auf rechtliches Gehör, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz befasst sich mit allen relevanten Punkten. Sie sieht sich zutreffend an das Verschlechterungsverbot gebunden, äussert sich dazu, welche Einzelstrafen sie für jedes Delikt ausgefällt hätte und gibt an, wie stark sie die zu asperierenden Delikte gewichtet. Dabei ist sie nicht gehalten, die einzelnen Erhöhungsschritte in exakten Zahlen, wie bei einer Rechenoperation anzugeben (BGE 134 IV 132 E. 6.2, wonach der Richter nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen muss). Denn die Strafzumessung umfasst eine rechnerisch bloss ungefähre Einschätzung von Faktoren. Insoweit trifft der sinngemäss und in der Beschwerde mit einer Rechenoperation begründete Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere, die Vorinstanz habe das Resultat zu seinen Lasten "gerundet". Dass die Vorinstanz für die Delikte der Nötigung und des Raufhandels nicht wie bei den anderen Delikten separat bzw. in Prozenten angibt, inwieweit sie die Einzelstrafe für diese Delikte asperiert, so erweist sich ihr Vorgehen als bundesrechtskonform. Denn aus ihren Überlegungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die von ihr als angemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe mit 60 Monaten deutlich höher ist als die von der Erstinstanz ausgefällte Strafe von 40 Monaten, welche infolge des Verschlechterungsverbotes zum Tragen kommt.
2.4.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich der Gesamtdauer des Verfahrens rügt, ergibt sich der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht aus dem angefochtenen Urteil. Bis zum zweiten vorinstanzlichen Urteil vom 7. Dezember 2022 dauerte es, entgegen seinen Ausführungen, nicht volle sechs Jahre. Sodann befasst er sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Grund der Verfahrensdauer. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, das Verfahren sei gegen drei Beschuldigte mit teils erheblichen Deliktsvorwürfen aus unterschiedlichen Bereichen geführt worden. Die Untersuchungshandlungen seien umfangreich gewesen. Vor Gericht seien Forderungen von Geschädigten zu beurteilen gewesen. In Bezug auf die Gesamtdauer sei nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Ebenso wenig seien zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist im Urteilszeitpunkt abgelaufen gewesen, zumal der Beschwerdeführer die Tat am 30. April 2017 begangen habe. Diese Ausführungen bilden keinen Grund zur Kritik. Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Strafe unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer weiter zu reduzieren.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier