7F_66/2024 09.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_66/2024
Urteil vom 9. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ AG,
handelnd durch B.A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7F_54/2024 vom 25. September 2024
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7F_54/2024 vom 25. September 2024 wies das Bundesgericht ein von der A.A.________ AG gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2024 vom 7. August 2024 erhobenes Revisionsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 ersucht die A.A.________ AG um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7F_54/2024.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Gesuchstellerin das Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht hat.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive betreffen (Urteile 7F_7/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2; 6F_34/2022 vom 3. Januar 2023 E. 2). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
4.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Sinngemäss macht sie geltend, die Urteile 7F_54/2024 vom 25. September 2024 und 7B_799/2024 vom 7. August 2024 seien zu revidieren, weil am 12. Juni 2024 ein Zivilgericht in Zürich in einem Verfahren der "D.A.________" (vermutlich D.A.________ GmbH), welches die Beschlagnahme von Uhren zum Gegenstand gehabt habe, ein Urteil gefällt habe. Dieses neue Zivilurteil stehe im Widerspruch zu den vorgenannten Urteilen des Bundesgerichts, weshalb eine Revision angezeigt sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die Gesuchstellerin, dass den Urteilen 7B_799/2024 und 7F_54/2024 die strafprozessuale Beschlagnahme von ihr gehörenden Grundstücken zu Grunde lag. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern das neue zivilrechtliche Urteil, welches nicht sie, sondern anscheinend die D.A.________ GmbH betrifft, überhaupt in einem Zusammenhang zu den in Revision zu ziehenden Urteilen des Bundesgerichts stehen soll, zumal die Gesuchstellerin das von ihr genannte zivilrechtliche Urteil ihrem Revisionsgesuch auch nicht beigelegt hat. Darüber hinaus stützt die Beschwerdeführerin ihre Rügen erneut auf abstrakte Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO. Wie bereits im Revisionsverfahren 7F_54/2024 (E. 4) versucht sie damit im Ergebnis eine materielle Neubeurteilung des sie betreffenden Urteils 7B_799/2024 zu erzwingen, was rechtsprechungsgemäss keinen tauglichen Revisionsgrund darstellt. Soweit sich die Gesuchstellerin schliesslich auf Art. 121 lit. a BGG stützt, begründet sie den Revisionsgrund mit keinem Wort. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Zusammengefasst erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Damit wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer und E.A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn