7B_1127/2024 14.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1127/2024
Urteil vom 14. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Rückweisungs- und Nichteintretensantrag im Berufungsverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 15. Oktober 2024 (STBER.2023.88).
Sachverhalt:
A.
Vor dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, ist das Berufungsverfahren in der Strafsache von A.________ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens hängig.
B.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wies das Obergericht den Antrag von A.________ vom 30. Oktober 2023 auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ab, ebenso wie seinen Antrag vom 30. November 2023 auf Nichteintreten auf die Ziffern 1 lit. a und 2 lit. a der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Oktober 2023.
C.
Mit Eingaben an das Bundesgericht vom 22. Oktober 2024 und 15. November 2024 erklärte A.________, Beschwerde in Strafsachen zu erheben, mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts sei "aufzuheben und ersatzlos zu streichen". Eventualiter sei die Sache "zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und beurteilt die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Beschwerden mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 275 E. 1.1; 146 IV 185 E. 2).
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.
1.3. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss lit. a der Bestimmung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass ihm durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im dargestellten Sinn droht. Soweit er in den das Eintreten betreffenden Ausführungen in seiner Beschwerde überhaupt auf diesen Bezug nimmt, führt er lediglich aus, damit werde "die Rückweisung an die Vorinstanz bereits abschliessend abgewiesen, ohne dass die übrigen Punkte geprüft wurden und ohne dass ein mündliches Berufungsverfahren durchgeführt wurde". Dabei übersieht er jedoch, dass er Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid des Berufungsgerichts wird anfechten können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (siehe Art. 93 Abs. 3 BGG). Folglich fehlt es an den Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug an das Bundesgericht.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler