4A_509/2022 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_509/2022
Verfügung vom 16. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Hinterlassenschaft des A.________ sel.,
ursprünglich vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker,
neu vertreten durch den Erbschaftsverwalter
Avv. Riccardo Sappa, Italien,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthew Reiter und Rechtsanwältin Cinzia Catelli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag; Verzicht auf Weiterführung des Prozesses,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2017 (LB160074-O/U) und das Urteil vom 6. Oktober 2022 (LB210048-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 10. November 2022 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss vom 22. September 2017 und das Urteil vom 6. Oktober 2022 des Obergerichts des Kantons Zürich. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022 abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin erstattete am 12. Januar 2023 ihre Beschwerdeantwort, zu welcher der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Stellung nahm. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2023 zur Kenntnis zugestellt und ihr eine Frist für allfällige Bemerkungen dazu bis zum 20. Februar 2023 angesetzt.
2.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (recte: 8. Februar 2023) mit, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2023 verstorben war, wozu sie eine Kopie des Todesscheines der italienischen Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers einreichte.
Darauf hin wurde das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2023 gestützt auf Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers entschieden ist. Gleichzeitig wurde die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2023 angesetzte Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Eingabe vom 30. Januar 2023 abgenommen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker, ersucht, das Bundesgericht so bald als möglich über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft in Kenntnis zu setzen bzw. eine amtliche Erbenbescheinigung und eine Vollmacht der Erben einzureichen.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass inzwischen auch die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben sei und beide Ehegatten nach ihrer Kenntnis kinderlos gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine weiterführenden Informationen, was die Erbfolge des verstorbenen Beschwerdeführers und seiner Ehegattin betrifft, und aufgrund der internationalen Verhältnisse seien entsprechende Nachforschungen aufwändig und zeitraubend. Damit das vorliegende Verfahren nicht auf unbestimmte Zeit verzögert werde, sei der Rechtsvertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers eine Frist anzusetzen, um nach eigener Kenntnis über verschiedene Fragen Auskunft zu erteilen.
Am 23. Oktober 2023 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Doppel dieses Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt, mit der erneuten Aufforderung, das Bundesgericht so bald als möglich über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft in Kenntnis zu setzen bzw. eine amtliche Erbenbescheinigung und eine Vollmacht der Erben einzureichen. Überdies wurde sie darum ersucht, das Bundesgericht zeitnah über den Stand ihrer Abklärungen zu informieren.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers informierte daraufhin mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 und vom 15. Januar 2024, die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden, über den Stand ihrer Abklärungen und namentlich darüber, dass in Italien für den verstorbenen Beschwerdeführer und seine verstorbene Ehefrau ein Nachlassverwalter bestellt worden sei, der u.a. die Aufgabe habe, allfällige Erben zu ermitteln. Dieser sei über den vorliegenden Rechtsstreit informiert und angefragt worden, ob er für den verstorbenen Beschwerdeführer prozessführungsbefugt sei. Sobald eine Antwort vorliege, erfolge eine weitere Sachstandsmitteilung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2024 wurde erwogen, dass sich die Rechtsnachfolge im vorliegenden Fall gestützt auf die Europäische Erbrechtsverordnung nach italienischem Recht als dem Recht am letzten Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu bestimmen scheine, nach welchem eine Frist von 10 Jahren für die Annahme bzw. die Ausschlagung einer Erbschaft bestehe. Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsgebot wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist bis zum 31. Oktober 2025 angesetzt, um die für eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Belege über die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers beizubringen. Für den Fall der Säumnis wurde angekündigt, dass das Verfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 4 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG abgeschrieben werde.
3.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 informierte Avv. Riccardo Sappa, Verbania, Italien, darüber, dass er als Nachlassverwalter (curatore dell'eredità) der Erbschaft (en) des Beschwerdeführers (und von dessen Ehegattin) eingesetzt worden sei. Er belegte dies mit zwei Entscheiden der Richterin in Erbschaftsangelegenheiten des Tribunale di Verbania, Italien, vom 6. und vom 14. Dezember 2023 über seine Ernennung bzw. über seine Einsetzung in seine Funktionen im Anschluss an seine Vereidigung sowie mit einem Entscheid des Pretore del Distretto di Bellinzona über die Vollstreckbarerklärung der Entscheide vom 6. Dezember 2024.
Weiter erklärte Avv. Riccardo Sappa (nachfolgend: Nachlassverwalter) in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2024 im Namen der Hinterlassenschaft des Beschwerdeführers, dass er den vorliegenden Prozess nicht weiterführen wolle. Er führte dazu aus, dass für die Abgabe der entsprechenden, über die gewöhnliche Verwaltung der Erbschaft hinausgehenden Erklärung nach den Artikeln 531 des italienischen Zivilgesetzbuches und 782 der italienischen Zivilprozessordnung eine richterliche Genehmigung erforderlich sei. Diese sei von der Richterin in Erbschaftsangelegenheiten des Tribunale di Verbania, Italien, auf sein Gesuch vom 14. Oktober 2024 hin mit Entscheid vom 21. Oktober 2024 erteilt worden, was er mit der entsprechenden Urkunde belegte.
Das Schreiben des Nachlassverwalters vom 10. Dezember 2024 mit den dazu eingereichten Beilagen wurde der bisherigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker, und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 zur Kenntnis zugestellt. Die Beschwerdegegnerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2025, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren abzuschreiben, und verzichtete gleichzeitig auf eine Prozessentschädigung für dasselbe. Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker äusserte sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Eingabe des Nachlassverwalters vom 10. Januar 2025.
4.
Aufgrund der mit dem Schreiben des Nachlassverwalters vom 10. Dezember 2024 eingereichten Dokumente ist rechtsgenügend belegt, dass der Nachlassverwalter befugt ist, mit der eingeholten richterlichen Genehmigung über die Nichtweiterführung des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gestützt auf seine Erklärung, auf eine Weiterführung des Verfahrens zu verzichten, ist das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Hinterlassenschaft des Beschwerdeführers auf dessen Weiterführung abzuschreiben.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die - reduzierten - Gerichtskosten der Hinterlassenschaft des Beschwerdeführers, die nach Massgabe von Art. 560 ZGB Kraft Gesetzes ohne Weiteres in den Prozess eintritt (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 BZP), aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2). Der Beschwerdegegnerin ist ihrer Verzichtserklärung vom 6. Januar 2025 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Hinterlassenschaft von A.________ auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 14'000.-- werden der Hinterlassenschaft des A.________ auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und Rechtsanwältin Prof. Dr. Nicole Conrad-Forker schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer