8C_715/2024 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_715/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Kilchberg, Sozialkommission, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2024 (VB.2024.00597).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 11. November 2024 das Nichteintreten des Bezirksrats Horgen vom 4. September 2024 auf den gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2024 erhobenen Rekurs. Dabei legte es dar, dass zum Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 13. August 2024 der angefochtene Entscheid vom 3. Juli 2024, weil von der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2024 widerrufen, gar nicht mehr existiert habe, was eine Rechtsmittelführung dagegen ausschliesse. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht sei, es stehe ihm mehr wirtschaftliche Hilfe zu, als ihm dadurch wieder ausgerichtet werde, so wäre es ihm frei gestanden, den Entscheid vom 11. Juli 2024 oder einen späteren Leistungsentscheid anzufechten.
Darüber hinaus trat das kantonale Gericht auf jene Anträge nicht ein, welche ausserhalb des durch den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Horgen vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes betraf.
3.
Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei. I nwiefern die von der Vorinstanz getroffenen, zur Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses des Bezirksrats führenden Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Stattdessen thematisiert der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - erneut Umstände, welche ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Auch vor Bundesgericht gilt, dass nur zum Streit erhoben werden kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildete (Art. 99 Abs. 2 BGG). Dergestalt ist die Art und Weise der Prozessführung als querulatorisch zu werten (zu den möglichen Konsequenzen siehe Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
4.
L iegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Horgen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel