9C_708/2024 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_708/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2021 - 2023,
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 27. November 2024 wendet sich A.________ unter Erwähnung eines Entscheids vom 13. Mai 2024 resp. 5. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, seine Steuerpflicht für das Jahr 2021 weiterhin in Rotkreuz ZG zu belassen. Auf Aufforderung zur Mängelbehebung reicht er am 12. Dezember 2024 einen Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 5. September 2024 ein.
2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d).
Gemäss der Rechtsmittelbelehrung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid der Dienststelle Steuern kann dagegen innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern geführt werden. Folglich stellt die Dienststelle Steuern keine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und somit auch keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts dar. Es fehlt somit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde als unzulässig erweist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde, was prima facie zweifelhaft erscheint.
3.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli