4A_582/2024 17.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_582/2024
Urteil vom 17. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin 1,
und
B.A.________,
handelnd durch C.A.________,
Beschwerdegegner 2.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 9. September 2024 (ZSU.2024.140).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 18. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Aarau der Beschwerdegegnerin 1 in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes X.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 33'689.-- nebst Zins.
1.2. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 9. September 2024 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.
1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Darüber hinaus seien die gesamte Betreibungssumme und weitere mit der Beklagten verbundenen Geldschulden abzuschreiben. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1).
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die gesamte Betreibungssumme und weitere mit der Beklagten verbundenen Geldschulden abzuschreiben. Damit verkennt er, dass der Rechtsmittelgegenstand vor Bundesgericht auf den angefochtenen Entscheid als Beurteilungsgrundlage beschränkt ist (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG; HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rz. 494 f.; vgl. auch Urteil 4A_493/2023 vom 17. September 2024 E. 7.3). Zudem sind neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit seine Beschwerdeanträge daher über den angefochtenen Entscheid hinausgehen, können diese nicht weiter berücksichtigt werden.
2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Vielmehr legt er in seiner Beschwerdeschrift bloss seine eigene Sicht des Rechtsstreits dar, wobei er den von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in unzulässiger Weise nach Belieben ergänzt und sich an keiner Stelle hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
3.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler