1C_29/2025 21.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_29/2025
Urteil vom 21. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 8. Januar 2025 (RR.2025.1).
Erwägungen:
1.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte am 10. Juli 2024 um Verhaftung und Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________. Das Auslieferungsersuchen bezweckt die Strafvollstreckung gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 20. März 2023 wegen Betrug (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten; Reststrafe von 711 Tagen) und die Strafverfolgung gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Hof vom 10. Mai 2024, ebenfalls wegen Betrug. A.________ wurde am 12. Dezember 2024 in der Schweiz verhaftet.
Mit Auslieferungsentscheid vom 3. Januar 2025 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen vom 10. Juli 2024 zu Grunde liegenden Straftaten.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. Januar 2025 ab.
2.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 an das BJ bringt A.________ zum Ausdruck, gegen den Entscheid vom 8. Januar 2025 ein Rechtsmittel einlegen zu wollen. Das BJ hat das Schreiben an das Bundesgericht weitergeleitet. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
3.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er stattdessen vor, dass seine Familie im Falle einer Auslieferung die Schweiz verlassen müsste und es in ihrem Heimatland an einer Wohnung, an Geld und Arbeit "auf die Schnelle" fehle. Mit diesem Vorbringen hat sich das Bundesstrafgericht auseinandergesetzt (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die der Beschwerdeführer nicht eingeht, entsprechen der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. nebst der im angefochtenen Entscheid zitierten Rechtsprechung auch das Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5 f. mit Hinweisen). Es ist deshalb unabhängig von der unzureichend begründeten Beschwerde auch nicht erkennbar, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen sollte.
4.
Da sich der Beschwerdeführer zum einen nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und zum andern nicht darlegt, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegen soll, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold