6F_28/2024 22.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_28/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Fanny De Weck,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 (6B_191/2020 [Urteil SB180503-O/U/cwo]).
Sachverhalt:
A.
Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. April 2018 nahm A.A.________ am 6. Februar 2018 im Auftrag einer unbekannten Person in Langnau am Albis von einer anderen unbekannten Person ein Päckchen mit Kokain (brutto 194 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 96 %, netto 186 Gramm) entgegen und hatte es am nächsten Tag an B.________ in dessen Coiffeur-Salon in Zürich zu übergeben. Dafür hätte A.A.________ Fr. 500.-- erhalten sollen.
B.
B.a. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.A.________ am 11. November 2019 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Obergericht des Kantons Zürich verwies A.A.________ für fünf Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.b. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen von A.A.________ mit Urteil vom 17. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- (Verfahren 6B_191/2020).
C.
Daraufhin gelangten B.A.________ und A.A.________ an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil vom 17. September 2024 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Verfahren Nr. 52232/20; §§ 29 ff.; Dispositiv-Ziffer 2). Er verurteilte die Schweizerische Eidgenossenschaft dazu, B.A.________ und A.A.________ innert drei Monaten (netto nach Steuern) eine Genugtuung von EUR 10'000.-- und EUR 15'000.-- für Kosten sowie Auslagen zu bezahlen (§§ 58 ff.; Dispositiv-Ziffer 3). Im Übrigen wies der EGMR die Entschädigungsforderungen - sinngemäss - ab (§§ 61 ff.).
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 ersuchen B.A.________ und A.A.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts (6B_191/2020) vom 17. Juni 2020. Dieses Urteil und die Landesverweisung von A.A.________ seien aufzuheben. Es sei A.A.________ die Einreise zu gestatten, die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu löschen. Eventualiter sei die Sache, nach Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2020, an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und sie seien für das vorliegende Revisionsverfahren angemessen zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 zu revidieren ist. Die Gesuchsteller berufen sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG.
1.2. Art. 122 BGG steht in direktem Bezug zu Art. 46 Ziff. 1 EMRK. Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die endgültigen Urteile des EGMR zu befolgen; der betreffende Staat muss eine festgestellte Konventionsverletzung, soweit sie fortdauert, beseitigen und die beschwerdeführende Partei soweit möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne die Konventionsverletzung befände ("restitutio in integrum"; BGE 137 I 86 E. 3.1 mit Hinweisen).
Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Für Fragen, die nicht in Kapitel 7 des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es auf das Verfahren ein und prüft, ob die Begründung des Gesuchs zutrifft. Wenn dies der Fall ist, fällt das Bundesgericht, normalerweise in einem einzigen Urteil, nacheinander zwei verschiedene Entscheide. Im ersten hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und im zweiten befindet es über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). Sind die Voraussetzungen von Art. 122 BGG erfüllt, ist das vorherige Verfahren wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme wirkt in dem Sinne ex tunc, als das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt werden, in welchem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten (BGE 147 I 494 E. 1.2; 144 I 214 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Streitgegenstand wird bei einer Revision durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (BGE 147 I 494 E. 1.3; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen).
1.3. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG ist das Revisionsgesuch beim Bundesgericht wegen der Verletzung der EMRK innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des EGMR nach Art. 44 EMRK endgültig geworden ist.
Weil das die Gesuchsteller betreffende Urteil des EGMR vom 17. September 2024 nicht an die Grosse Kammer überwiesen wurde, ist es endgültig geworden (Art. 42 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2 EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs am 17. Dezember 2024 wurde die 90-tägige Frist gewahrt.
Ob die Gesuchstellerin, die am ursprünglichen Beschwerdeverfahren am Bundesgericht (Verfahren 6B_191/2020) nicht beteiligt war, überhaupt um Revision dieses Entscheids ersuchen kann (vgl. BGE 149 III 93 E. 1.2.2; 138 V 161 E. 2.5.2; je mit Hinweisen), muss hier nicht vertieft werden. Denn die Gesuchsteller haben das vorliegende Revisionsgesuch gemeinsam eingereicht und zumindest der Gesuchsteller ist als Partei im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_191/2020 zum Revisionsgesuch berechtigt. Er wurde für fünf Jahren des Landes verwiesen, weshalb er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse hat. Auf das form- und fristgerechte Revisionsgesuch ist folglich einzutreten.
2.
2.1. Die Gesuchsteller beziehen sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 122 BGG. Sie bringen im Wesentlichen vor, der EGMR habe in seinem Urteil vom 17. September 2024 festgestellt, dass die Anordnung und Aufrechterhaltung der Landesverweisung des Gesuchstellers in Verletzung von Art. 8 EMRK ergangen sei. Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 sei daher rechtswidrig und zwingend aufzuheben. Die Voraussetzungen der Revision seien klar gegeben. Dabei sei die unter Art. 41 EMRK ausgerichtete Entschädigung nicht geeignet, die Folgen der vom EGMR festgestellten Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. b BGG auszugleichen, da das bundesgerichtliche Urteil 6B_191/2020 weiterhin seine Wirkung entfalte. Mit der Landesverweisung habe der Gesuchsteller seine Aufenthaltsbewilligung verloren und sei mit einer Einreisesperre belegt worden. Aufgrund des Urteils 6B_191/2020 bzw. der rechtskräftigen Landesverweisung sei es diesem daher nach wie vor verwehrt, in die Schweiz zu kommen, um mit seiner Familie zusammen zu leben. Die Landesverweisung sei somit formell aufzuheben und das Migrationsamt Zürich anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers wieder aufleben zu lassen, damit er mit seiner Familie leben könne. Selbstverständlich sei auch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu löschen. Schliesslich sei offensichtlich, dass das Strafverfahren des Gesuchstellers ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können, so dass die Revision auch im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. c BGG notwendig sei. Dies umso mehr als die Revision zur Beseitigung einer bestehenden Konventionsverletzung notwendig sei, da der Gesuchsteller wegen der Landesverweisung die Aufenthaltsbewilligung verloren habe und auch heute noch mit einer Einreisesperre belegt sei. Dies könne im Lichte von Art. 5 und Art. 61 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nur mit der Aufhebung der Landesverweisung behoben werden.
2.2. Nach Art. 122 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind [...] (lit. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (lit. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (lit. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 150 IV 114 E. 2.4.1; 147 I 494 E. 2; 144 I 214 E. 4; je mit Hinweis).
2.2.1. Gemäss Art. 122 lit. a BGG ist zunächst erforderlich, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) die Verletzung der EMRK oder eines ihrer Protokolle festgestellt hat.
Der EGMR stellte in seinem Urteil vom 17. September 2024 eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Verfahren Nr. 52232/20; §§ 29 ff.; Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Entscheid ist endgültig geworden (vgl. E. 1.3). Die Voraussetzung von Art. 122 lit. a BGG ist damit in Bezug auf den Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens erfüllt.
2.2.2. Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung besteht für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen (BGE 150 IV 114 E. 2.4.2; 147 I 494 E. 2.2; je mit Hinweis).
Der EGMR hat den Gesuchstellern EUR 10'000.-- als Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK (sowie EUR 15'000.-- für Auslagen und Kosten) ausgerichtet (Verfahren Nr. 52232/20; §§ 58 ff.; Dispositiv-Ziffer 3). Die Gesuchsteller weisen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass mit dieser Entschädigung die Folgen der vom EGMR festgestellten Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. b BGG nicht (bzw. nicht vollumfänglich) ausgeglichen sind. Denn das nach Art. 61 BGG rechtskräftige bundesgerichtliche Urteil 6B_191/2020 entfaltet weiterhin seine Wirkung und der Gesuchsteller darf aufgrund der darin bestätigten Landesverweisung nicht in die Schweiz einreisen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Die Voraussetzung nach Art. 122 lit. b BGG ist somit gegeben.
2.2.3. Schliesslich kann die Revision wegen Verletzung der EMRK bloss verlangt werden, wenn die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können. Die Wendung "notwendig" bedeutet aber auch, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten. Dabei sind die Interessen, die sich an den Bestand eines Urteils knüpfen, die Art der festgestellten Konventionsverletzung und die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 147 I 494 E. 2.3; 145 III 165 E. 3.3.1; je mit Hinweis).
Vorliegend ist von der Notwendigkeit der Revision auszugehen, weil das Verfahren 6B_191/2020 ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf hätte nehmen können. Der EGMR hat in seinem Entscheid vom 17. September 2024 festgestellt, er habe (lediglich) zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sei (Verfahren Nr. 52232/20; § 44). In Würdigung der konkreten Umstände (§§ 48 ff.) gelangt er zum Schluss (§§ 55 f.), die nationalen Gerichte hätten bei der Anordnung der fünfjährigen Landesverweisung des Gesuchstellers die Strassburger Rechtsprechung, die eine sorgfältige Interessenabwägung vorschreibe, nicht zufriedenstellend angewandt. So hätten sie dem geringen Verschulden des Gesuchstellers (1), dass dessen Strafe bedingt (2) ausgesprochen worden sei, dass der Gesuchsteller keine Vorstrafen (3) aufgewiesen habe, dass er für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr (4) mehr darstelle, dessen Status als "long-term immigrant" (5; vgl. Recommendations Rec [2000]15 of the Committee of Ministers to member states concerning the security of residence for long-term immigrants vom 13. September 2000) und der negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf dessen Familienangehörigen (6) nicht gebührend Gewicht beigemessen. Um die Konventionsverletzung zu beseitigen, ist die Änderung des ursprünglichen Entscheids und damit die Revision notwendig (Urteil 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 3.2).
2.3. Zusammengefasst ist die Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK nicht geeignet, die Folgen der festgestellten Verletzung (Art. 122 lit. a BGG) auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG) und die Revision ist notwendig (Art. 122 lit. c BGG). Deshalb ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 (mit dem die Beschwerde in Strafsachen des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2019 betreffend die angeordnete Landesverweisung [Art. 66a Abs. 2 StGB] abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde; Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs) und das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2019 aufzuheben (vorstehend Sachverhalt B.a) und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
3.
Über den Antrag um "unverzügliche Wiedereinreise des Gesuchstellers zum Verbleib bei seiner Familie" wird das Obergericht des Kantons Zürich zu entscheiden haben (Beschwerde S. 2 und S. 7 ff.; vgl. Art. 388 StPO; siehe Urteil 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 4). Darauf ist hier nicht einzutreten.
4.
Da das Bundesgericht prozessual (Art. 122 BGG i.V.m. Art. 46 Ziff. 1 EMRK) und nicht in der Sache selbst entscheidet, ist unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots kein Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) anzuordnen.
5.
Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben und die Gesuchsteller sind für das Revisionsverfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Da die Entschädigung insgesamt auf den üblichen Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- festgesetzt wird, kann auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 werden aufgehoben und neu gefasst:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben."
2.
Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini