5A_421/2024 09.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_421/2024
Urteil vom 9. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Loher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kreisgericht St. Gallen,
Verfahrensleiter, Bohl 1, 9000 St. Gallen,
2. Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsklage Schuldbrief),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 9. Juli 2024 (BE.2024.22-EZO3; ZV.2024.106-EZO3).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 28. November 2023 erhob A.________ beim Kreisgericht St. Gallen Aberkennungsklage gegen die Bank B.________, der für eine Forderung in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
A.b. Am 3. Juni 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen und beantragte auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. Juli 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- A.________.
B.
B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2024 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm sowohl für das Aberkennungsverfahren vor dem Kreisgericht als auch für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, dass von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Zudem ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
B.b. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann und deshalb sofort beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 129 I 129 E. 1.1; s. auch Urteile 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1; 5A_992/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 4A_410/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine Aberkennungsklage betreffend eine Forderung, die den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) erreicht. Die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) vom hierzu legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist zulässig. Dies gilt auch insofern, als die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren angefochten ist, auch wenn die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen sei, als eine Pfändungsurkunde, aus der sich zweifelsfrei ergebe, dass sein gesamtes Vermögen und sein gesamtes über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gepfändet wird, seine Mittellosigkeit hinreichend belege. Sie hat angefügt, dass die finanziellen Verhältnisse und insbesondere die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers alleine aus dem Gesuchsformular zur unentgeltlichen Rechtspflege, der Pfändungsurkunde und den übrigen eingereichten Unterlagen nicht hinreichend klar und eindeutig hervorgehen würden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Pfändungsurkunde den Sachverhalt bzw. seine Mittellosigkeit genügend darlege, sei offensichtlich unzutreffend. Aufgrund des aktuellen Aktenstandes sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Forderungen gegenüber seiner Vermieterin zustünden, die im Gesuchsformular und wohl auch im Pfändungsverfahren nicht angegeben worden seien. Der im Gesuchsformular angegebene Mietzins in der Höhe von monatlich Fr. 17'697.90 für die Liegenschaft an der C.________strasse xx in U.________ (AR) sei in der Pfändungsurkunde nicht enthalten. Der Beschwerdeführer gebe dort als Wohnadresse die D.________strasse yy in U.________ (AR) an. Es erschliesse sich nicht, weshalb im Gesuchsformular der Mietzins für die Liegenschaft an der C.________strasse xx in U.________ (AR) aufgeführt worden sei, die sich gemäss der Pfändungsurkunde im Alleineigentum des Beschwerdeführers befinde. Daraus hat die Vorinstanz in Bestätigung der kreisgerichtlichen Feststellungen geschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nur mangelhaft erfüllt und seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt habe. Auch bezüglich der Hypothekarzinsen für die Liegenschaft an der D.________strasse sei die Pfändungsurkunde unzutreffend bzw. bestünden zumindest erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit. Zudem würden auch in Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben und intransparente Verhältnisse vorliegen, womit nicht einfach auf die Pfändungsurkunde abgestellt werden könne. Gemäss der Pfändungsurkunde erhalte der Beschwerdeführer einen monatlichen Lohn von Fr. 3'333.35 sowie variable Honorare für diverse Verwaltungsratsmandate. Die Honorare seien im Gesuchsformular jedoch nicht aufgeführt und der Beschwerdeführer habe erklärt, dass ihm der monatliche Lohn nie ausbezahlt worden sei. Da der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, dass er Forderungen gegenüber seiner Vermieterin teilweise mit der Miete verrechne und er Verwaltungsratspräsident seiner Vermieterin sei, sei davon auszugehen, dass auch diese Verrechnungsforderungen im Pfändungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien.
Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer der kreisgerichtlichen Aufforderung zur Einreichung der letzten Steuererklärung und der letzten "Berechnung zur Steuererklärung" nicht nachgekommen sei. Das Kreisgericht habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollständig ausgefüllt und samt den erforderlichen Belegen einreichen müsse. Darüber hinaus sei es nicht verpflichtet gewesen, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen und Erklärungen aufzufordern.
Abschliessend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt habe. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 BGG) vor. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz übersehe, dass der Pfändungsurkunde als öffentlicher Urkunde nach Art. 9 ZGB und Art. 8 Abs. 2 SchKG ein erhöhter Beweiswert zukomme. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung fusse daher auf einer unrichtigen Rechtsauffassung. Die Vorinstanz lasse blosse Zweifel genügen, um die in der Pfändungsurkunde beurkundeten Tatsachen als nicht bewiesen anzusehen. Bei bundesrechtskonformer Anwendung von Art. 9 ZGB und Art. 8 Abs. 2 SchKG stehe fest, dass sein gesamtes Vermögen und sein gesamtes über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegendes Einkommen seit dem 21. September 2023 für Forderungen im Umfang von über Fr. 20 Mio. gepfändet seien. Diese Feststellung fehle im angefochtenen Entscheid und die Vorinstanz gehe widerrechtlich davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers unklar seien. Soweit die Vorinstanz von den in der Pfändungsurkunde festgestellten Tatsachen abweiche, stelle sie den Sachverhalt falsch fest. Der Beschwerdeführer fügt an, die Vorinstanz hätte seine prozessuale Bedürftigkeit ohne jede weitere Abklärung gestützt auf die Pfändungsurkunde bejahen müssen. Die Pfändungsurkunde als öffentliche Urkunde beweise die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe infolge unrichtiger Feststellung des Sachverhalts seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO verletzt. Bei korrekter Sachverhaltsfeststellung sei klar, dass er nur über das Existenzminimum von monatlich Fr. 2'785.60 verfüge, was für die Finanzierung des Prozesses nicht ausreiche. Weiter macht er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 9 BV geltend. Er weist darauf hin, dass die Vorinstanz die rechtliche Bedeutung der Pfändungsurkunde nicht korrekt erfasst und gestützt darauf nicht festgestellt habe, dass sein gesamtes Einkommen und Vermögen gepfändet worden und er daher mittellos sei. Dass das Kreisgericht weitere Abklärungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgenommen habe, obwohl das Wesentliche mittels der Pfändungsurkunde nachgewiesen worden sei, sei überspitzt formalistisch.
4.2. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer in seiner beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdebegründung (vgl. Beschwerde vom 9. September 2024, Rz. 19, 25, 29.1 bis 32.3) über weite Teile hinweg die vor dem Kantonsgericht beschwerdeweise vorgebrachten Argumente (vgl. Beschwerde vom 3. Juni 2024, Rz. 12 bis 17.3), ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Das gilt insbesondere auch für sein Vorbringen, dass er aufgrund der Einkommenspfändung selbst bei einem weit höheren Einkommen noch bedürftig wäre. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 161 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Sachverhaltsrüge. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 8 Abs. 2 SchKG nicht festgestellt, dass sein gesamtes Einkommen und Vermögen für Forderungen von über Fr. 20 Mio. gepfändet worden sei.
5.1. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, beweist die Pfändungsurkunde seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend. Es trifft zu, dass der Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) i.S.v. Art. 8 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZGB qualifizierte Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 112 III 14 E. 5b). Die qualifizierte Beweiskraft der Pfändungsurkunde beschränkt sich freilich auf die darin festgehaltenen amtlichen Handlungen oder Wahrnehmungen des Betreibungsbeamten (vgl. Urteil 5A_698/2009 vom 15. Februar 2010 E. 4.6; JAMES T. PETER, in: Stähelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 8 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., 2024, N. 87; DENISE WEINGART, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., 2017, N. 19 zu Art. 8 SchKG). Die Vollständigkeit der in der Pfändungsurkunde festgehaltenen Vermögenswerte kann der Betreibungsbeamte nicht aufgrund eigener Wahrnehmung feststellen. Auch wenn er gehalten ist, allen Hinweisen auf pfändbares Vermögen nachzugehen, und seine Feststellung bei einer ungenügenden Pfändung, keine weiteren zur Pfändung geeigneten Objekte gefunden zu haben, insoweit ein erhöhtes Vertrauen geniesst (vgl. Urteil 5A_698/2009 vom 15. Februar 2010, a.a.O), kommt der Pfändungsurkunde bezüglich der Vollständigkeit der aufgeführten Vermögenswerte damit keine qualifizierte Beweiskraft zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daher aus der Pfändungsurkunde nicht ohne weiteres abschliessend auf seine finanzielle Gesamtsituation geschlossen werden. Es kann auch nicht allein aufgrund des Vorliegens einer Pfändungsurkunde von klaren Vermögensverhältnissen ausgegangen werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 Abs. 1 ZGB und Art. 8 Abs. 2 SchKG ist somit unbegründet.
5.2. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz zur Überzeugung gelangt ist, dass sich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht alleine aus der Pfändungsurkunde ergebe (s. vorne E. 3). Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf die pauschale Behauptung, dass seine prozessuale Bedürftigkeit gestützt auf die Pfändungsurkunde und ohne jede weitere Abklärung hätte bejaht werden müssen. Demgegenüber hat die Vorinstanz insbesondere festgehalten, dass angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und der intransparenten finanziellen Verhältnisse nicht einfach auf die Pfändungsurkunde abgestellt werden könne. Auch hierzu hat sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend geäussert (s. vorne E. 4.2). Schliesslich geht er auch auf die vorinstanzliche Begründung, weshalb er seine finanziellen Verhältnisse trotz Einreichung einer Pfändungsurkunde offenzulegen habe, nicht ein. Insofern verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (s. vorne E. 2.1). Damit ist den weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verneinung seiner prozessualen Bedürftigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO), überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und Willkür (Art. 9 BV), die er auf den angeblich unrichtig festgestellten Sachverhalt stützt, der Boden entzogen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Wie die vorausgegangenen Ausführungen zeigen, hat die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos zu gelten, womit es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann