8C_716/2024 09.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_716/2024
Urteil vom 9. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialkommission Stadt Baden, Rathausgasse 1, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2024 (WBE.2024.390).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau trat mit Urteil vom 20. November 2024 auf die gegen den Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 8. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Anträge und Begründung nicht ein. Das Departement seinerseits hatte im besagten Entscheid die gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2024 erhobene Beschwerde von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit darauf einzutreten sei. Dieser Beschluss hatte verschiedene Auflagen und Weisungen zum Gegenstand, die der Beschwerdeführer zu erfüllen habe, widrigenfalls mit einer Leistungskürzung zu rechnen sei,
3.
Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein im Zusammenhang mit den Auflagen Stehendes zu thematisieren und bessere Lebensbedingungen zu fordern genügt dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht. Abgesehen davon sind Auflagen und Weisungen und damit auch das Nichteintreten auf dagegen erhobene Beschwerden vor Bundesgericht ohnehin nicht selbstständig anfechtbar (Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_718/2024 vom 10. Dezember 2024).
4.
Demgemäss ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
5.
Das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel