2C_32/2025 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_32/2025
Urteil vom 15. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juli 2024 (AK.2024.9).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 5. April 2024 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit einer gegen Advokaten B.________ gerichteten Anzeige. Der beanzeigte Advokat ist bzw. war der Rechtsvertreter der Ehefrau von A.________ in einer eherechtlichen Auseinandersetzung.
Am 29. Juli 2024 entschied die Aufsichtskommission, dass gegen Advokaten B.________ kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.
1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 14. Januar 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid der Aufsichtskommission vom 29. Juli 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, mit der Weisung, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt B.________ zu eröffnen und den Sachverhalt sorgfältig abzuklären. Eventualiter solle das Bundesgericht selber feststellen, dass Rechtsanwalt B.________ gegen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Anwaltsrechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (vgl. u.a. Urteil 2C_659/2023 vom 24. September 2024 E. 1). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a), des Bundesstrafgerichts (lit. b), der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (lit. c) sowie letzter kantonaler Instanzen (lit. d), sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist und kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG vorliegt.
2.2. Die Aufsichtskommission stellt keine letzte kantonale Instanz dar und ist somit keine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. sinngemäss betreffend die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich Urteil 2C_1035/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2). Ihre Entscheide sind grundsätzlich mit Rekurs an das kantonale Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 15. Mai 2002 [SG 291.100]). Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, keine Rechtsmittelbegründung enthält, vermag die Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht zu begründen.
Folglich fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, sodass sich die Beschwerde an das Bundesgericht bereits aus diesem Grund als unzulässig erweist. Die Eingabe ist zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu überweisen (vgl. Art. 30 BGG und dazu FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 30 BGG). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschwerdeführer zwangsläufig zur Erhebung eines Rechtsmittels auf kantonaler Ebene legitimiert sein wird. Es liegt nicht am Bundesgericht, diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist Advokaten B.________ kein Aufwand entstanden, sodass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit erübrigt es sich, auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm umfassende Auskunft über die mutmasslichen Verfahrenskosten zu erteilen, damit er allenfalls seine Beschwerde zurückziehen oder um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen könne, weiter einzugehen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov