7B_610/2023 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_610/2023
Urteil vom 15. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht,
vom 8. August 2023 (GT220009-M / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ am 22. Juli 2019 wurden diverse Datenträger (u.a. Mobiltelefone, Laptops, USB-Sticks, externe Festplatten etc.) und Gegenstände sichergestellt und auf Antrag von A.________ gesiegelt. Am 29. Juli 2019 wurde eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. Die dabei sichergestellten Gegenstände wurden ebenfalls gesiegelt. Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. und am 28. August 2020 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon Anträge auf Entsiegelung und Durchsuchung. Nach unter Mitwirkung von A.________ durchgeführten Triagen und einer Vereinigung der Verfahren nahm das Zwangsmassnahmengericht am 20. April 2021 vom Rückzug des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft in Bezug auf verschiedene Gegenstände (u.a. vier Notizbücher) Vormerk und hiess es im Übrigen gut. Es entschied, der Staatsanwaltschaft sämtliche auf den gesiegelten Datenträgern vorhandenen Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freizugeben. Davon ausgenommen seien die anlässlich der Triageverhandlungen entweder mit "Gesiegelt" oder "Freigabe mit Schwärzung" markierten Aufzeichnungen. Letztere würden in geschwärzter Form zu den Akten genommen und der Staatsanwaltschaft als Aktenkopien zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben. Gegen die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 1B_256/2021 vom 22. Juli 2021 abwies.
B.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Entsiegelungsverfahrens wies das Zwangsmassnahmengericht einen Sachverständigen an, die mit Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 zur Durchsuchung freigegebenen Daten auf einen oder mehrere separaten Datenträger zu exportieren und diesen bzw. diese dem Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Staatsanwaltschaft zu übergeben. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft unter Beizug des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Zürich fest, dass ihr die entsiegelten Daten in einer Form zugestellt worden sind, die für sie nicht auswertbar bzw. nicht brauchbar war. Die Staatsanwaltschaft wandte sich deshalb mit Gesuch vom 1. Juni 2022 an das Zwangsmassnahmengericht und ersuchte dieses um erneute Datenaufbereitung bzw. Herausgabe der mit Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 entsiegelten Daten. Das Zwangsmassnahmengericht nahm des Gesuch der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsgesuch betreffend die Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 entgegen und entschied mit Verfügung vom 8. August 2023 u.a. was folgt:
1. "Der Sachverständige wird angewiesen - nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht -, gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 4 der Verfügung vom 20. April 2021 im Entsiegelungsverfahren GM190007-M sämtliche auf den gesiegelten Datenträgern, ausgenommen die folgenden mobilen Geräte
- Mobiltelefon iPhone X (A012'845'828)
- Mobiltelefon Google Model G-2PW2200 (A012'869'760)
- Mobiltelefon Google Model Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828)
- iPad weiss (A012'845'851)
- Lenovo Tablet (A012'846'220)
- iPad (A012'846'252)
- Apple iPhone 7 schwarz (A012'846'846'285)
- Apple iPhone 5 schwarz (A012'846'309)
- Apple iPhone 5s schwarz_grau (A012'846'310),
vorhandenen Aufzeichnungen als Nuix Subcase auf einen oder mehrere separaten Datenträgern zu exportieren und diesen bzw. diese dem Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Gesuchstellerin zu übergeben.
Davon ausgenommen sind die anlässlich der Triageverhandlung entweder mit dem Tag "Gesiegelt" oder dem Tag "Freigabe mit Schwärzung" markierten Aufzeichnungen (Auflistung gemäss act. 56 und 65 in GM190007-M).
2. Der Sachverständige wird sodann angewiesen - nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht -, gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und 4 der Verfügung vom 20. April 2021 im Entsiegelungsverfahren GM190007-M sämtliche auf den folgenden gesiegelten Datenträgern
- Mobiltelefon Google Model G-2PW2200 (A012'869'760)
- iPad weiss (A012'845'851)
- Lenovo-Tablet (A012'846'229)
- iPad (A012'846'252)
- Apple iPhone 7 schwarz (A012'846'285)
- Apple iPhone 5 schwarz (A012'846'309)
- Apple iPhone 5s schwarz_grau (A012'846'310),
vorhandenen Aufzeichnungen als Export in einem Standardtool (Cellebrite, XRY, Axiom) auf einen oder mehrere separaten Datenträgern zu exportieren und diesen bzw. diese dem Zwangsmassnahmengericht zuhanden der Gesuchstellerin zu übergeben.
Die Wahl des zu verwendenden Standardtools hat durch die Gesuchstellerin innert 10 Tagen nach Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht mittels schriftlicher Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht zu erfolgen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall der Export im Tool Cellebrite erfolgt.
3. Im über die Ziffern 1 und 2 hinausgehenden Umfang wird das Begehren der Gesuchstellerin abgewiesen."
C.
Die Oberstaatsanwaltschaft gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. September 2023 an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. August 2023 seien aufzuheben und die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 sei auch in Bezug auf die beiden Mobiltelefone iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) zu vollstrecken. Weiter seien sämtliche Daten der beiden Mobiltelefone iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) gemäss der Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 in den Standardtools ([1] Cellebrite, [2] XRY oder Axiom) in einzelnen Reader Files herauszugeben. Insoweit sei der Sachverständige zu ermächtigen, sich direkt mit der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, über die genaue Art der Datenherausgabe abzusprechen. Eventualiter seien sämtliche Daten der beiden Mobiltelefone iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) gemäss der Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 in separaten Nuix-Subcases herauszugeben. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. In der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts hat dieses über den Vollzug der eigenen Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 befunden. Dabei hat es entschieden, die sich auf den beiden Mobiltelefonen iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) befindlichen Daten der Beschwerdeführerin nicht in einem für diese tauglichen Ausgabeformat herauszugeben. In Abweichung der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 hat das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdeführerin somit die Durchsuchung der beiden damals entsiegelten Mobiltelefone sinngemäss verweigert bzw. die Durchsuchung als unmöglich bezeichnet. Die angefochtene Verfügung stellt damit einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Entsiegelung von Datenträgern im Sinne von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 5. Oktober 2007 [AS 2010 1881], in Kraft bis 31. Dezember 2023) dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG in Verbindung mit aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 380 StPO).
1.2.
1.2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft ist grundsätzlich zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; siehe auch BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies gilt namentlich für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsanträgen (Urteil 1B_185/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1 mit Hinweis). Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Gegen einen solchen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nur offen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 148 IV 155 E. 1.1) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.
1.2.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners legt die Oberstaatsanwaltschaft ausführlich dar, dass ihr ein empfindlicher und irreversibler Beweisverlust bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens drohe, wenn sie die sich auf den beiden Mobiltelefonen iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) abgespeicherten Daten nicht in einem tauglichen Ausgabeformat durchsuchen kann. Namentlich zeigt die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass es ihr aufgrund des ihr im Nachgang zur Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 zur Verfügung gestellten Datenausgabeformats unmöglich ist, die sich auf den beiden genannten Mobiltelefonen befindlichen Daten einzusehen und auszuwerten. Damit ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils erfüllt und hinreichend begründet (siehe Urteile 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 1.1; 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung betreffend Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteile 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 1.3; 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss wurde am 8. August 2023 gefällt. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit weiterhin das Siegelungsrecht, wie es bis zum 31. Dezember 2023 galt.
2.
2.1. Gemäss aArt. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Abs. 2). Stellt sie ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber im Vorverfahren innerhalb eines Monats endgültig das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 3 lit. a). Das Gericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Abs. 4).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Dennoch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlichen Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 305 E. 6.6.1, 369 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Im vorliegenden Verfahren strittig ist einzig der Vollzug der mit Entsiegelungsverfügung der Vorinstanz vom 20. April 2021 bewilligten Auswertung der beiden Mobiltelefone iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828). Insoweit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 9. und am 28. August 2020 bei der Vorinstanz einen Antrag um Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 22. und 29. Juli 2019 sichergestellten Mobiltelefone stellte. Weiter steht fest, dass die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch in Bezug auf die beiden Mobiltelefone im Rahmen der vorerwähnten Verfügung vom 20. April 2021 insoweit guthiess, als sie, mit Ausnahme der anlässlich der Triageverhandlungen vom 1. Dezember 2020 und 29. März 2021 entweder mit "Gesiegelt" oder "Freigabe mit Schwärzung" markierten Aufzeichnungen, alle Daten zur Durchsuchung durch die Beschwerdeführerin freigab. Nachdem das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Entsiegelungsverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_256/2021 vom 22. Juli 2021 abwies, erwuchs die von der Vorinstanz bewilligte Durchsuchung der Mobiltelefone im vorgenannten Umfang in Rechtskraft.
3.2.
3.2.1. In der angefochtenen Verfügung erwägt die Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe der mit Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 entsiegelten elektronischen Daten in einem für die Strafverfolgung tauglichen Ausgabeformat könne nicht als neues Entsiegelungsgesuch entgegengenommen werden, da hierfür die Frist für das Stellen eines Entsiegelungsgesuchs gemäss aArt. 248 Abs. 2 StPO längst abgelaufen sei. Hingegen sei die Eingabe als Gesuch um Vollstreckung des Entsiegelungsentscheids vom 20. April 2021 zu behandeln.
3.2.2. In Bezug auf den im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil 1B_256/2021 erfolgten Vollzug der Entsiegelung hält die Vorinstanz fest, in der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 seien keine technischen Angaben zum Format bzw. zur Art des Datenexports gemacht worden. Der für den Vollzug beigezogene Sachverständige habe den Export der Daten ab den sichergestellten Laptops, Computern und den mobilen Geräten als "Legal Export" an die Beschwerdeführerin herausgegeben. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022 habe der Sachverständige erklärt, dieses Ausgabeformat eigne sich nach heutigem Wissensstand nicht als Exportformat für Entsiegelungen, was zum Ergebnis führe, dass die Beschwerdeführerin die Daten bisher in keinem tauglichen Arbeitsformat erhalten habe. Als Zwischenfazit sei daher festzuhalten, dass die Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 bisher noch nicht vollstreckt worden sei.
3.2.3. In einem zweiten Schritt prüft die Vorinstanz, ob die Vollstreckung der bewilligten Entsiegelung zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch möglich ist. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022 führt sie aus, es sei zu unterscheiden, ob ein Datenexport im Format "Nuix Subcase" oder in den Standardtools wie "Cellebrite, XRY oder Axiom" erfolge. Ein Export als "Nuix Subcase" könne gemäss dem Sachverständigen ohne weiteres Zutun und ohne Wiederholung einer Triage erfolgen und berge keine Gefahr, dass die bei der Triage ausgesonderten Daten versehentlich an die Beschwerdeführerin herausgegeben würden. Ein Export der Daten der Mobiltelefone könne allerdings nicht als "Nuix Subcase" erfolgen, da dieses Format in Bezug auf die Mobiltelefondaten für die Beschwerdeführerin nutzlos wäre. Hinsichtlich der Daten auf den entsiegelten Mobiltelefonen sei deshalb ein Export in einem "Standardtool" nötig. Dies bedinge gemäss dem Sachverständigen eine Wiederholung der anlässlich der Triageverhandlung durchgeführten Aussonderung der geheimnisgeschützten Dateien, damit der zur Durchsuchung freigegebene Datenumfang mit jenem übereinstimme, der die Grundlage des Entsiegelungsentscheids vom 20. April 2021 gebildet habe. Diese Notwendigkeit der nochmaligen Durchführung einer manuellen Triage in Bezug auf die beiden Mobiltelefone iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828), auf welchen im Rahmen des abgeschlossenen Entsiegelungsverfahrens geheimnisgeschützte Dateien vorgefunden worden seien, gehe über eine reine Vollzugshandlung hinaus, da dies eine erneute Triageverhandlung voraussetze. Konkret müssten die anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlung mit einem "Tag" markierten Dateien im neu gewählten Datenaufbereitungstool markiert und vor der Herausgabe an die Beschwerdeführerin nochmals ausgesondert werden. Dieser Vorgang stellt gemäss der Vorinstanz keine blosse Vollstreckungshandlung dar, da die Nachbildung der Roh-Daten in einem anderen Tool, als dem bei der ursprünglichen Triageverhandlung verwendeten, die Gefahr berge, dass bei der Nachbildung des ursprünglichen Triageentscheids damals ausgesonderte Daten fälschlicherweise der Beschwerdeführerin herausgegeben würden. Insoweit erweise sich die Vollstreckung der rechtskräftigen Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 daher als unmöglich und könne keine erneute Datenherausgabe erfolgen.
3.3. Diese Beurteilung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht nicht stand.
3.3.1. Zunächst kann der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass die nochmalige Durchführung einer Datentriage bzw. die Nachbildung der ursprünglichen Triageverhandlung keine Vollzugshandlung darstellen soll und dieser Verfahrensschritt daher unmöglich sei. Die vorinstanzliche Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 ist rechtskräftig. Darin wurde entschieden, dass die beiden fraglichen Mobiltelefone, mit Ausnahme der anlässlich der Triageverhandlung markierten geheimnisgeschützten Dateien, zur Durchsuchung freigegeben werden. Soweit sich dies aus der in "Dass-Form" erfolgten Begründung der Vorinstanz ergibt, sind zwischenzeitlich keine zusätzlichen Daten dazu gekommen. Folglich geht es auch in Bezug auf die beiden Mobiltelefonen nur um die Umsetzung bzw. den Vollzug der rechtskräftigen Entsiegelungsverfügung. Selbst wenn die Vorinstanz die Daten der Mobiltelefone aus technischen Gründen nochmals im Beisein der Verfahrensparteien und des Sachverständigen entsprechend den anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlungen verwendeten Suchbegriffe durchsuchen müsste, stellt dieser Vorgang kein neues Entsiegelungsverfahren dar. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, sind zwischenzeitlich auch keine neue Siegelungsgründe im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 in Verbindung mit aArt. 264 StPO hinzugetreten, sondern geht es im Rahmen der für die nochmalige Datenaufbereitung erneut notwendigen Datentriage einzig darum zu gewährleisten, dass die der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 zugrunde liegenden Geheimnisrechte tatsächlich aus den Strafakten ausgesondert werden. Die gemäss den Ausführungen des Sachverständigen erforderliche nochmalige Sichtung der Daten durch die Vorinstanz stellt damit in Übereinstimmung mit den Rügen der Beschwerdeführerin keine eigentliche Triageverhandlung dar, wie sie im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens stattfindet, sondern dient einzig der Sicherstellung, dass das bereits rechtskräftig Entschiedene korrekt umgesetzt wird (siehe Stellungnahmen des Sachverständigen B.________ vom 6. Juli 2022 Ziff. 3.1; Antwort auf Frage 2 in der Stellungnahme vom 18. April 2023). Die Notwendigkeit einer nochmaligen Durchführung einer Datentriage steht dem Vollzug bzw. der Vollstreckung der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 somit nicht entgegen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
3.3.2. Aus der Argumentation der Vorinstanz erschliesst sich weiter nicht, weshalb sich der Vollzug der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 in Bezug auf die beiden strittigen Mobiltelefone aus technischen Gründen als unmöglich erweisen soll. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, weicht die Vorinstanz insoweit in einer computertechnischen Fachfrage von den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen ab, ohne hierfür einen triftigen Grund zu nennen, was vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht standhält (vgl. vorne E. 2.2). Es ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2022 in Bezug auf die zwei strittigen Mobiltelefone ausführt, eine (Rück-) Überführung der Daten aus dem "Nuix" in einen UFDR-Bericht sei nicht möglich. In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daraus allerdings nicht geschlossen werden, eine erneute Datenaufbereitung sei unmöglich. Vielmehr führte der Sachverständige in seinen Stellungnahmen zuhanden der Vorinstanz sowie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022 aus, wegen der Unmöglichkeit der Rücküberführung der Daten in einen UFDR-Bericht müsse ein alternatives Vorgehen gewählt werden, welches den forensischen Grundsätzen gerecht werde. Namentlich müsse gewährleistet werden, dass ausschliesslich die durch die Vorinstanz beurteilte Datenlage, nach Aussonderung der geheimnisgeschützten Inhalten, exportiert und der Beschwerdeführerin ausgehändigt werde. Erforderlich sei deshalb, dass die ursprünglichen Triageentscheide in einem neu gewählten Ausgabetool identisch nachgebildet würden. Als Lösungsvorschlag skizziert der Sachverständige ein Vorgehen, in welchem die "forensischen Images (Formate ufd/zip) " zunächst mittels "Cellebrite PA" aufbereitet würden. Danach seien die anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlungen identifizierten Objekte auszusondern, ehe ein Export im Format "Cellebrite UFDR" gemäss der erneuten Freigabe durch das Gericht erstellt werde. Ergänzend hält der Sachverständige fest, bei dieser Vorgehensweise könne auf die identische Datenlage der ursprünglichen Triageverhandlung abgestützt werden, da hinsichtlich der zu entsiegelnden Daten keine Begrenzung des Durchsuchungszeitraums angeordnet worden sei. Die Tauglichkeit dieser Lösungsvariante bestätigte der Sachverständige nochmals im Rahmen seiner nach der Triageverhandlung verfassten Stellungnahme vom 18. April 2024, in welcher er insoweit ausdrücklich auf seine früheren Äusserungen verweist.
3.3.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, erschliesst sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, weshalb diese vom Sachverständigen wiederholt vorgeschlagene Vorgehensweise die Gefahr bergen soll, dass bei der Nachbildung der ursprünglichen Triageentscheide Daten, die damals ausgesondert worden seien, fälschlicherweise dennoch an sie herausgegeben werden könnten. Eine solche Gefahr vermag auch der Beschwerdegegner nicht darzutun. Aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung geht hervor, dass der Sachverständige ausführt, aufgrund der erfolgten Suchergebnisse könne er die Daten auf den beiden strittigen Mobiltelefonen - anders als bei den anderen sichergestellten Geräten ohne Suchtreffer - nicht ohne Weiteres in ein Standardtool wie "Cellebrite, XRY oder Axiom" überführen, da er die anlässlich der Triage erfolgten Treffer mit den damals verwendeten Suchbegriffen nicht nachbilden könne. Deshalb müsse er hinsichtlich der Daten der beiden Mobiltelefone in das ursprüngliche UFDR-Format zurück, um die Suchergebnisse nachbilden zu können. Die damaligen Suchergebnisse bzw. Treffer könne er allerdings identifizieren und kennzeichnen, um danach den Export im UFDR nochmals zu erstellen, ohne die entsprechend den Suchergebnissen ausgesonderten und gesiegelten Daten. Der Sachverständige hat zwar auch ausgeführt, es bestehe die theoretische Möglichkeit, dass geheimnisgeschützte Nachrichten nicht gesiegelt worden seien, sofern sie von den im Rahmen der ursprünglichen Triageverhandlung verwendeten Suchbegriffen nicht erfasst worden seien. Als abstraktes Beispiel gibt er an, dass Nachrichten zwischen dem Beschwerdegegner und seinem amtlichen Verteidiger beispielsweise nicht ausgesondert worden sein könnten, wenn der Beschwerdegegner seinen Verteidiger nicht mit seinem richtigen Namen gespeichert gehabt habe, bei den Triagen jedoch nur nach seinem tatsächlichen Namen gesucht worden wäre. Diese abstrakte Gefahr bestand allerdings bereits im Rahmen des ursprünglichen Entsiegelungsverfahrens. Gerade deshalb kommt der beschuldigten Person die prozessuale Obliegenheit zu, die potenziellen Geheimnisrechte präzise zu umschreiben und beispielsweise die Kontaktangaben von Berufsgeheimnisträgern, nach denen im Rahmen der Triageverhandlung gesucht werde soll, exakt unter Angabe des Speicherorts anzugeben (BGE 141 IV 77 E. 4.3 und E. 5.6; Urteil 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3).
Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der Sachverständige anlässlich der Instruktionsverhandlung ebenfalls ausgeführt hat, eine Suche könne auch nach der Telefonnummer der Verteidigung erfolgen und es könnten diesfalls alle Nachrichten mit der angegebenen Nummer ausfindig gemacht werden (Protokoll Instruktionsverhandlung vom 1. November 2022 S. 27). Die Gefahr einer Weitergabe von geheimnisgeschützten Dateien bei der nochmaligen Durchführung einer Datentriage entsprechend der anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlungen verwendeten Suchbegriffen erweist sich damit als höchst abstrakt bzw. geht jedenfalls nicht über das Risiko hinaus, das bei jedem Entsiegelungsverfahren bei der Verwendung ungenauer Suchbegriffe besteht.
3.4. Zusammengefasst steht die Notwendigkeit einer nochmaligen Durchführung einer Datentriage durch die Vorinstanz dem Vollzug bzw. der Vollstreckung des Entsiegelungsentscheids vom 20. April 2023 nicht entgegen. Aus der Begründung der Vorinstanz erschliesst sich zudem nicht, weshalb die nochmals durchzuführende Datentriage entsprechend den anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlung angewandten Suchbegriffen unmöglich sein soll. Die Vorinstanz führt insoweit keine triftigen Gründe an, die ein Abweichen von der Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen zu rechtfertigen vermöchte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz hält damit vor Bundesrecht nicht stand und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz die Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 2 und 4 der Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 in Bezug auf die beiden strittigen Mobiltelefone iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) abwies. Insoweit ist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen der Anträge der Beschwerdeführerin bedarf dies nur der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Ansonsten würde die bewilligte erneute Datenaufbereitung der weiteren entsiegelten elektronischen Datenträger ebenfalls rückgängig gemacht werden. Insoweit stellt die Beschwerdeführerin aber keine Anträge, weshalb sich eine vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht rechtfertigt.
3.5. Im Rahmen der Rückweisung wird die Vorinstanz die Tauglichkeit des vom Sachverständigen skizzierten Vorgehens betreffend die Datenaufbereitung vertieft zu prüfen haben und nötigenfalls eine nochmalige Datenaussonderung im Beisein der Verfahrensparteien durchführen müssen. Dem Bundesgericht ist es gestützt auf die angefochtene Verfügung und die Akten nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob mit der vom Sachverständigen geschilderten Datenaufbereitungsvariante tatsächlich gewährleistet ist, dass die anlässlich der ursprünglichen Triageverhandlung ausgesonderten Dateien keinen Eingang in die Strafakten erhalten. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin ist es dem Bundesgericht auch nicht möglich, der Vorinstanz konkrete Anweisungen hinsichtlich des für die Datenaufbereitung zu verwendenden forensischen Programms machen. Insoweit wird die Vorinstanz den Sachverständigen beiziehen müssen (vgl. aArt. 246 Abs. 4 StPO).
3.6. Sollte sich im Rahmen der Rückweisung herausstellen, dass eine erneute Datentriage unumgänglich ist, rechtfertigen sich schliesslich noch die folgenden Erwägungen. Die Vorinstanz wird diesfalls die im Rahmen der ursprünglichen Triageverhandlungen verwendeten Suchbegriffe, die sich zusammen mit den damaligen Fundstellen (inkl. Datenschlüssel) bei den Akten befinden (act. 56 und act. 65 des Entsiegelungsverfahrens GM190007-M), analog anzuwenden haben. Zusätzliche Suchbegriffe sind zu unterlassen, da es vorliegend nur um die Nachbildung der bereits rechtskräftigen Entsiegelungsverfügung gehen wird. Andernfalls würden potenziell mehr Daten ausgesondert, als im Rahmen des bereits rechtskräftig Entschiedenen. Sollte die erneute Triage mit den gleichen Suchbegriffen aufgrund der Verwendung eines anderen forensischen Datenaufbereitungsprogramms wider Erwarten zu mehr Treffern führen, als dies bei der ursprünglichen Triageverhandlung der Fall war, so werden die entsprechenden Dateien selbstredend auszusondern sein, sofern sie nach Ansicht der Vorinstanz tatsächlich einen gesetzlich geschützten Inhalt aufweisen. Die Beschwerdeführerin dürfte diese Daten ohnehin nicht sichten (Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO). Insoweit würde auch nicht vom rechtskräftigen Entsiegelungsentscheid vom 20. April 2021 abgewichen werden, da dieser gerade die Aussonderung von Anwalts- und Verteidigerkorrespondenz ausdrücklich vorsah.
4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2023 ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz das Gesuch um nochmaligen Export der sich auf den Mobiltelefonen iPhone X (A012'845'828) und Google Pixel XL 2 mit SIM (A012'869'828) befindlichen Daten abgewiesen hat (DispositivZiffer 3). Insoweit ist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht allerdings um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, vom 8. August 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Diego Gfeller wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Dietikon, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn