9C_665/2024 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_665/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Juli 2024 (810 24 18).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ und B.A..________ wohnhaft in U.________/BL, deklarierten in ihrer Steuererklärung vom 3. Januar 2022 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 Abzüge in der Höhe von Fr. 24'119.- (für unterstützungsbedürftige Personen) sowie Fr. 30'500.- (für Krankheits- und Unfallkosten im Rahmen einer Unterstützungsleistung). Mit Veranlagungsverfügungen vom 21. April 2022 wurden die genannten, geltend gemachten Abzüge nicht akzeptiert und das steuerbare Einkommen für die Steuerperiode 2020 auf Fr. 144'021.- (für die Staatssteuer) resp. Fr. 143'889.- (für die direkte Bundessteuer) festgesetzt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit fehle.
1.2. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft hiess die Einsprache vom 19. Mai 2022 mit Entscheid vom 5. April 2023 teilweise gut und setzte das Einkommen der Steuerperiode 2020 auf Fr. 138'021.- (für die Staatssteuer) resp. Fr. 122'289.- (für die direkte Bundessteuer) fest.
1.3. Ein hiergegen durch das Ehepaar geführtes Rechtsmittelverfahren an das Steuer- und Enteignungsgericht sowie an das Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb erfolglos. Kantonal letztinstanzlich wurde der geltend gemachte Abzug für die Krankheits- und Unfallkosten im Rahmen der Unterstützungsleistung von Fr. 30'500.- wegen fehlendem Nachweis nicht gewährt. Selbst wenn die Unterstützungsbedürftigkeit nachgewiesen werden könne, vermöge die strittige Zahlung nicht nachgewiesen werden.
1.4. Mit Eingabe vom 19. November 2024 (Poststempel vom 21. November 2024) erhebt A.A.________ für sich und seine Ehefrau (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli 2024 (zugestellt mit postalischer Abholfrist bis zum 23. Oktober 2024).
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.2. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).
2.3. Den genannten Anforderungen an eine substanziierte Rüge genügen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente offensichtlich nicht. So setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit der mangelnden Beweislage in Bezug auf die Unterstützungsleistung auseinander. Sie verweisen lediglich zusammenhanglos und weitschweifig auf die Corona-Situation im Jahr 2020 und wollen zu ihren Gunsten Notrecht geltend machen, sodass sie keine weiteren Beweis mehr erbringen müssen. Mit Verweisen auf diverse Beilagen schildern sie zudem den Sachverhalt aus ihrer Sicht. Mit ihren Vorbringen setzen sie sich aber in keiner Weise mit dem Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft auseinander. So kann auch offen bleiben, ob sie die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG überhaupt eingehalten haben.
3.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Die Abteilungspräsidentin tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Muttenz, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf